Beschluss vom 05.12.2011 Schleswig-Holsteinisches OLG
Der in den Übergangsbestimmungen des Artikel 12 § 1 Abs. 1, 4 AdoptG bestimmte Erhalt des gesetzlichen Erbrechtes des Adoptivkindes gegenüber seinen leiblichen Eltern für Erbfälle nach dem 01.01.1977 und zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen Angenommenen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, 6, 14 Grundgesetz.
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