Erbrecht des Adoptivkindes in Altfällen

Erbrecht des Adoptivkindes in Altfällen

Beschluss vom 05.12.2011 Schleswig-Holsteinisches OLG

Der in den Übergangsbestimmungen des Artikel 12 § 1 Abs. 1, 4 AdoptG bestimmte Erhalt des gesetzlichen Erbrechtes des Adoptivkindes gegenüber seinen leib­lichen Eltern für Erbfälle nach dem 01.01.1977 und zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen Angenommenen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichts­punkt des Artikel 3, 6, 14 Grundgesetz.

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Hans, Dr. Popp & Partner - Anwaltskanzlei in München

Christine Gerlach

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

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