Die schlimmsten Fehler

Hitliste der schlimmsten Fehler und der besten Tipps zur Fehlervermeidung beim Erben und Vererben zusammengestellt von Rechtsanwalt Michael Hans, überarbeitet von Rechtsanwältin Christine Gerlach.

Hinweis:
Unsere Rechtsinformationen behandeln nur grundlegende Aspekte eines Gebietes. Im Einzelfall ist jedoch eine fachlich fundierte Beratung unbedingt erforderlich!

Die schlimmsten Fehler - und wie man sie vermeidet

Fehler:
Das Missachten von Formen, das Versäumen von Fristen, die Untätigkeit nach Fristversäumnis.

Tipp:
Beachten Sie bei der Abfassung eines Testaments die Form der Eigenhändigkeit und der persönlichen Unterschrift. Holen Sie sich Beratung ein, besonders auch bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten. Fertigen Sie im Erbfall eine Liste der in Frage kommenden Fristen an und beschaffen Sie sich Informationen, wie genau eine Frist sicher zu hemmen ist. Tragen Sie diese Frist in Ihren eigenen Terminkalender ein und zusätzlich einen Termin zur Bearbeitung einige Zeit vor Ablauf der tatsächlichen Frist.

Fehler:
Das Nichternstnehmen von Interessenkollisionen; das Übersehen von Problemen, die durch Erbengemeinschaft und durch die Beteiligung von Minderjährigen entstehen können.

Tipp:
Akzeptieren Sie, dass eine Interessenkollision bei mehreren Personen immer vorhanden ist, sie wird nur zeitweise von gemeinsamen Interessen verdeckt. Vermeiden Sie Erbengemeinschaften (latenter Streit, Minderjährige, Einkommensteuer). Beachten Sie bei der Beteiligung von Minderjährigen die eingeschränkte Vertretungsmacht der Eltern. Sichern Sie auch Ihr Testament, am besten durch Hinterlegung bei einem Amtsgericht.

Fehler:
Die Vernachlässigung der Prinzipien Herr im Haus und Vorrang der Eigensicherung und des sachlichen Überblicks; Stichwort Kaninchenfalle.

Tipp:
Starren Sie nicht auf das Steuerrecht wie das Kaninchen auf die Schlange, Steuersparmodelle vergessen oft die Gefahr der unwiderruflichen Entreicherung des Übergebers. Behalten Sie Überblick über Ihre Vermögenswerte und sichern Sie vor allen Dingen sich selbst und ggf. Ihren Ehepartner. Allerdings muss die Verantwortlichkeit (und Kompetenz!) für einen Nachfolger immer auch mit einer seinerseits gesicherten wirtschaftlichen Position verbunden sein.

Fehler:
Das Verwechseln von Rechtsgebieten und die Vernachlässigung des rechtlichen Überblicks.

Tipp:
Bei jeder Analyse und bei jeder Beurteilung und bei jeder Gestaltungsüberlegung machen Sie sich klar, für welches Rechtsgebiet diese Vorgehensweise maßgebend sein soll. Danach ist immer auch eine Überprüfung hinsichtlich anderer möglicherweise relevanter Rechtsgebiete erforderlich. Beispiel: Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht, Ehe-, Unterhalts -und Scheidungsrecht, Erbrecht und Pflichtteilsrecht, Einkommensteuerrecht (z.B. Betriebsaufspaltung), Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht.

Fehler:
Das Übersehen ertragsteuerlicher Auswirkungen bei Auseinandersetzung, Stichwort Abfindungsgewinn.

Tipp:
Bei Übergabe oder bei Vererbung eines Unternehmens muss inzwischen streng darauf geachtet werden, dass abzufindende Anteile an Beteiligte, die das Unternehmen auf Dauer nicht mit übernehmen wollen, vorab, jedenfalls außerhalb des Unternehmens übertragen werden. Anderenfalls wird der Abzufindende zeitweise Unternehmer und sein Ausstieg kann sehr dramatische einkommensteuerliche Konsequenzen haben.

Fehler:
Die Vernachlässigung möglicher Ungewöhnlichkeiten der Entwicklungen der Zukunft: Tod Jüngerer, Scheidung, Kinder, aber auch Auffinden des Testaments.

Tipp:
Spielen Sie bei der Erb- und Unternehmensnachfolgeplanung unbedingt auch ungewöhnliche Fallgestaltungen durch und treffen Sie Vorsorge, z.B. für das Vorversterben des Nachfolgers, für den Fall der Scheidung, für den Fall der unguten Einflussnahme durch Dritte usw. Nach unvorhergesehenen Ereignissen, mindestens aber alle 10 Jahre, müssen alle Gestaltungen überprüft werden. Vorsicht vor “lebenslänglichen” Festlegungen. Ein Testament gehört nicht in die Schublade. Hinterlegen Sie es gegen eine geringe Gebühr bei einem beliebigen Amtsgericht.

Fehler:
Die unkritische Auswahl des Beraters und die mangelnde Kontrolle.

Tipp:
Eine Erbfolgegestaltung ohne Beratung für den konkreten Fall empfiehlt sich nur in einfachsten Fällen. Denken Sie daran, welche Qualitätsunterschiede es bei den Fachleuten in Ihrem Beruf gibt. Genau so verhält es sich mit Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren. Nehmen Sie sich Zeit für die Suche und die Auswahl: Verwenden Sie alle Ihnen zur Verfügung stehenden Informationsmittel. Beachten Sie, dass Berater häufig einseitig Problemlösungen für einzelne Rechtsgebiete anstreben. Kontrollieren Sie Ihren Berater ständig in allen Belangen, gegebenenfalls auch durch die Einholung anderweitigen fachlichen Rats. Klären Sie vorab und nachweisbar die Honorarfrage.

Fehler:
Das Ermöglichen von Haftungen des Erben für Nachlassschulden oder des Nachlasses für Erbenschulden.

Tipp:
Der Erbe haftet unbeschränkt, seine Haftung kann jedoch beschränkt werden durch Testaments- vollstreckungen, durch Eigenanträge über Nachlass- verwaltung und Insolvenzverfahren, jedenfalls dürfen die Vermögen nicht vermischt werden. Die Beschränkung der Haftung kann auch verloren gehen durch Versäumung der Inventarfrist, durch Inventuruntreue und durch Eidesverweigerung. Der Nichterbe, der z.B. durch Vermächtnis oder durch Vertrag zugunsten Dritter (z.B. Sparkonto) begünstigt ist, haftet nicht persönlich für die Nachlassschulden. Der Nachlass wird andererseits von den Gläubigern des überschuldeten Erben geschützt durch Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, gegebenenfalls über eine Vorerbschaft.

Fehler:
Das Übersehen von möglichen Steuerschulden für teilweise auch weit zurückliegende Zeiträume.

Tipp:
Die Blauäugigkeit der Erben hinsichtlich der Farbe des Geldes, das sie erben, kann teuer zu stehen kommen. Der Nachlass haftet für die zurückliegenden 10 bis 12 Jahre für nicht bezahlte Steuern plus Zinsen. Die Finanzämter werden zumindest von Inlandsvermögen bei Todesfällen meist zuverlässig informiert. Für Banken und Versicherungen besteht Meldepflicht. Vorsicht bei Erbenstreit! Die Erben haften auch strafrechtlich auf Grund der Berichtigungspflicht.

Fehler:
Das Übersehen von dramatischen Unterschieden zur deutschen Rechtslage, sobald eine Auslandsbeteiligung oder eine Ausländerbeteiligung vorliegt.

Tipp:
Bei Auslandsvermögen oder Beteiligung von Ausländern gilt oft ausländisches Erbrecht über das so genannte internationale Privatrecht (IPR).
Andererseits gilt für jedes ausländische Vermögen aber deutsches Erbschaftsteuerrecht neben dem ausländischen Erbschaftsteuerrecht, wenn auch meist mit Anrechnung.

Jetzt anrufen: (089) 55 21 44 0 oder senden Sie uns einfach eine Nachricht.