Erbschaft- / Schenkungsteuer

Informationen wurden zusammengestellt von Rechtsanwalt und Steuerberater Harald Halbig.

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Unsere Rechtsinformationen behandeln nur grundlegende Aspekte eines Gebietes. Im Einzelfall ist jedoch eine fachlich fundierte Beratung unbedingt erforderlich!

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Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer

Das Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht war in den vergangenen Jahren bzw. Jahrzehnten mehrfach Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfungen. So wurde das Erbschaftseuer- und Schenkungssteuergesetz wiederholt vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswiedrig erklärt und musste vom Gesetzgeber an die Vorgaben des Gerichts angepasst werden. Eine wesentliche Reform erfuhr das Erbschaftseuer- und Schenkungssteuergesetz zum 1.1.2009.

Die Kernpunkte der Reform im Einzelnen:

  • Erhöhung der persönlichen Freibeträge für nahe Angehörige
  • Steuerfreistellung von selbst genutztem Wohneigentum
  • Begünstigung für den Übergang von Betriebsvermögen
  • Bewertung des vererbten Vermögens zu Verkehrswerten
  • Erhöhung der Steuersätze für entfernte Verwandte und nicht verwandte Erben


Mit Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) hat das Bundes­verfassungsgericht die Begünstigungen für den Übergang von Betriebsvermögen erneut für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat daraufhin mit dem Gesetz zur An­pas­sung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetztes vom 9.11.2016 die Verschonungsregelungen für Unter­neh­mens­vermögen rückwirkend zum 1.7.2016 neu geregelt.

Steuer- klasse (A) Persönliche Freibeträge Freibeträge bis 31.12.2008 Freibeträge ab 01.01.2009
I Nr. 1 Ehegatten und Lebenspartner 307.000 € 500.000 €
I Nr. 2 Kinder und Stiefkinder 205.000 € 400.000 €
I Nr. 3 Enkelkinder
Kinder (Enkel) verstorbener Kinder
51.200 €
205.000 €
200.000 €
400.000 €
I Nr. 4 Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen 51.200 € 100.000 €
II Eltern und Großeltern bei Erwerb durch Schenkung, Geschwister, Kinder von Geschwistern (=Nichten und Neffen), Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, geschiedener Ehegatte 10.300 € 20.000 €
III Übrige 5.200 € 20.000 €
zusätzlich die Versorgungsfreibeträge
(gekürzt um den Kapitalwert einer Hinterbliebenenrente)
I Nr. 1 Ehegatten und Lebenspartner 256.000 € 256.000 €
I Nr. 2 Kinder bis 5 Jahre 52.000 € 52.000 €
Kinder über 5 bis 10 Jahre 41.000 € 41.000 €
Kinder über 10 bis 15 Jahre 30.700 € 30.700 €
Kinder über 15 bis 20 Jahre 20.500 € 20.500 €
Kinder über 20 bis 27 Jahre 10.300 € 10.300 €
(B) Freistellung von Hausrat
einschl. Wäsche und Kleidung
I Nr.1-4 (Verwandtschaftsverhältnisse  siehe oben) 41.000 € 41.000 €
Übrige 10.300 € 12.000 €
(C) Freistellung aller anderen
beweglichen körperlichen Gegenstände
I Nr.1-4 (Verwandtschaftsverhältnisse  siehe oben) 10.300 € 12.000 €
Übrige (mit Hausrat  zusammengefasst)
(D) Sonstige Freistellungen
Bestattungskosten, mindestens pauschal 10.300 € 10.300 €
Grundbesitz, Kunstgegenstände und dergleichen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt
(unter bestimmten Voraussetzungen sogar in vollem Umfang frei)
Ansatz nur mit 40% Ansatz nur mit 40% Grundbesitz nur mit 15%
Freibetrag für erwerbsunfähige Eltern 41.000 € 41.000 €
Pflege- bzw. Unterhaltsaufwand 5.200 € 20.000 €
Übliche Gelegenheitsgeschenke frei frei
Zuwendungen für kirchliche, gemeinnützige, mildtätige Zwecke,
an den Bund, ein Land oder eine Gemeinde, an politische Parteien
frei frei

Der steuerliche Wert des aktuellen Erwerbs, Schenkung oder Erbschaft, wird mit den steuerlichen Werten aller anderen Erwerbe von demselben Schenkenden / Erblasser an denselben Beschenkten / Erben, die innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre erfolgt sind, zusammengezählt.

Aus diesem Gesamtbetrag wird nach einmaligem Abzug der individuellen Freibeträge die Gesamtschuld Schenkung- / Erbschaftsteuer nach der Erbschaftsteuertabelle ermittelt.

Von dieser Gesamtschuld werden alle früher bezahlten Schenkungssteuern für diese Erwerbe abgezogen. Die Differenz ist die aktuell zu zahlende Schenkung- / Erbschaftsteuer.

Selbst genutztes Wohneigentum
(Neuregelung mit der Reform seit 01.01.2009)

Die Vererbung von selbst genutztem Wohneigentum an den überlebenden Ehepartner (bzw. eingetragenen Lebenspartner) bleibt unabhängig vom Wert der Immobilie steuerfrei, wenn dieser die Immobilie 10 Jahre lang selbst nutzt (als Erstwohnsitz). Gleiches gilt für die Vererbung von selbst genutztem Wohneigentum an Kinder, jedoch mit der Einschränkung, dass eine Wohnfläche von 200 Quadratmeter nicht überschritten werden darf.

Sonstige Immobilien

Der Wert von unbebauten Grundstücken errechnet sich aus der Fläche multipliziert mit den jeweils zuletzt vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwerten (ohne den bisherigen Abschlag von 20%).

Für die Bewertung von bebauten Grundstücken kommen folgende Verfahren zur Anwendung:

  1. Vergleichswertverfahren
    Bei diesem Verfahren wird der Marktwert eines Grundstücks aus den tatsächlich realisierten Verkaufspreisen von vergleichbaren Objekten abgeleitet. Als Grundlage dienen hierbei vorrangig
    die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise. Anzuwenden ist dieses Verfahren
    für Wohnungs- und Teileigentum, sowie für Ein- und Zweifamilienhäuser.
  2. Ertragswertverfahren
    Das Ertragswertverfahren ist für Mietwohn- grundstücke, sowie für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzten Grundstücke anzuwenden, für
    die sich eine ortsübliche Miete ermitteln lässt. Der Ertragswert setzt sich dabei aus dem Bodenwert (analog der Wertermittlung bei unbebauten Grundstücken) und einem auf der Grundlage des Ertrags ermittelten Gebäudewert zusammen.
  3. Sachwertverfahren
    Für Grundstücke nach a) für welche keine Vergleichswerte vorliegen, für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich keine ortsübliche Miete ermitteln lässt, sowie für alle übrigen Grundstücke ist das Sachwertverfahren anzuwenden. Der Sachwert setzt sich dabei aus der Summe der Herstellungskosten der Gebäude, sowie dem Bodenwert zusammen.

Bei der Übertragung von Grundstücken, welche zu Wohnzwecken vermietet werden, wird ein Bewertungsabschlag von 10% vorgenommen.

Seit der Erbschaftsteuerreform 2009 haben Unternehmen die Wahl zwischen zwei Alternativen, um die Verschonung des Betriebsvermögens weitgehend oder ganz zu erreichen. Die Wahl ist mit Abgabe der Steuererklärung unwiderruflich zu treffen.

  • Alternative 1 (Regelverschonung)
    85 % des begünstigten Betriebsvermögens bleiben pau­schal steuerfrei, wenn das Unternehmen 5 Jahr fortgeführt wird und die Lohnsumme mit insgesamt 400 % nicht unterschritten wird. Diese einschränkende Lohnsummen­klausel greift nur, wenn der Betrieb mehr als 15 Beschäf­tigte hat. Bei mehr als 10 und maximal 15 Beschäftigten ermäßigt sich die Lohnsumme auf mindestens 300 % und bei mehr als 5 bis maximal 10 Beschäftigten ermäßigt sich die Lohnsumme auf mindestens 250 %. Bei bis zu 5 Beschäftigten ist die Lohnsumme unbeachtlich.
  • Alternative 2 (Optionsverschonung)
    Die Erbschaftsteuer auf das Betriebsvermögen entfällt vollständig, wenn das Unternehmen 7 Jahre fortgeführt wird und die Lohnsumme mit insgesamt 700 % nicht unterschritten wird. Diese einschränkende Lohnsummen­klausel greift auch hier nur, wenn der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat. Bei mehr als 10 und maximal 15 Be­schäftigten ermäßigt sich die Lohnsumme auf mindes­tens 565 % und bei mehr als 5 bis maximal 10 Beschäftigten ermäßigt sich die Lohnsumme auf mindestens 500 %. Bei bis zu 5 Beschäftigten ist die Lohnsumme auch hier unbeachtlich.

Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung bei beiden Alternativen ist, dass der Erbe mindestens 25 % des Unternehmens erbt. Ferner greift die Verschonung von begünstigtem Betriebsvermögen nur dann, wenn der einzelne Erwerb 26 Mio € nicht übersteigt. Für Erwerbe über 26 Mio € gelten besondere Regelungen.

Verwaltungsvermögen wird grundsätzlich nicht mehr von der Steuer verschont. Um die Zahlungsfähigkeit des Betriebes zu sichern, sind u.a. Barvermögen, geldwerte Forderungen nach Verrechnung mit den betrieblichen Schulden bis zu einem Anteil von 15 % des Werts des Betriebsvermögens begünstigt.

Hinweis: Alle Ausnahmen zum Verwaltungsvermögen und die Berechnung des begünstigten Vermögens sind aber komplex und müssen im Einzelfall immer mit dem Steuerberater detailliert erörtert werden.

Steuersätze

Steuersätze vom 01.01.1996 bis 31.12.2008

Wert des
steuerpflichtigen Erwerbs
Prozentsatz in der Steuerklasse
I II III
bis 52.000 € 7% 12% 17%
bis 256.000 € 11% 17% 23%
bis 512.000 € 15% 22% 29%
bis 5.113.000 € 19% 27% 35%
bis 12.783.000 € 23% 32% 41%
bis 25.565.000 € 27% 37% 47%
über 25.565.000 € 30% 40% 50%

Steuersätze vom 01.01.2009 bis 31.12.2009

Wert des
steuerpflichtigen Erwerbs
Prozentsatz in der Steuerklasse
I II III
bis 75.000 € 7% 30% 30%
bis 300.000 € 11% 30% 30%
bis 600.000 € 15% 30% 30%
bis 6.000.000 € 19% 30% 30%
bis 13.000.000 € 23% 50% 50%
bis 26.000.000 € 27% 50% 50%
über 26.000.000 € 30% 50% 50%

Steuersätze ab dem 01.01.2010 (Wachstumsbeschleunigungsgesetz):

Wert des
steuerpflichtigen Erwerbs
Prozentsatz in der Steuerklasse
I II III
bis 75.000 € 7% 15% 30%
bis 300.000 € 11% 20% 30%
bis 600.000 € 15% 25% 30%
bis 6.000.000 € 19% 30% 30%
bis 13.000.000 € 23% 35% 50%
bis 26.000.000 € 27% 40% 50%
über 26.000.000 € 30% 43% 50%

Wird eine Wertstufe der Steuersatztabelle nur geringfügig überschritten, gilt eine Minderungsregelung.

Geht dasselbe Vermögen, das von Personen der Steuerklasse I (Ehegatte, Kinder, Enkel, Eltern beim Erwerb im Erbfall) in den letzten 10 Jahren durch Schenkung oder Erbfall erworben und versteuert wurde, erneut auf Personen dieser Steuerklasse durch einen Erbfall über, ermäßigt sich die Steuer um bis zu 50%.

Wie gehe ich mit den Regelungen zur Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer um?

Die Gestaltung von Vermögensübertragungen und vorweggenommenen Erbfolgen gehören auf jeden Fall in die Hand eines Fachmanns – vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin.

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