Lexikon: Erbrecht

Informationen wurden für Sie zusammengestellt von Rechtsanwältin Christine Gerlach, Fachanwältin für Erbrecht.

Unsere Rechtsinformationen behandeln nur grundlegende Aspekte eines Gebietes. Im Einzelfall ist jedoch eine fachlich fundierte Beratung unbedingt erforderlich!

Kleines Lexikon zum Thema Erbrecht

Abkömmlinge

Abkömmlinge oder Abkömmlinge des Erblassers
Kinder sowie deren Abkömmlinge, also Enkel und Urenkel. Nichteheliche Kinder stehen in den seit dem 01.04.1998 eingetretenen Erbfällen den ehelichen gleich. Ein zur Zeit des Erbfalles lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

Alleinerbschein

§ 2353 1. Alternative BGB – Zeugnis über das Erbrecht des Allein- oder Universalerben

Andeutungstheorie

Anwendung bei Testamentsauslegung: Ausgangspunkt der Testamentsauslegung ist stets der Wille des Erblassers, so wie er sich im Testament andeutet.

Annahme

Das Recht zur Annahme der Erbschaft erwirbt der Erbe mit dem Erbfall, durch den er als vorläufiger Erbe in die gesamte Rechtsstellung eintritt, § 1942 Abs. 1. BGB. Regelmäßig vollzieht sich die Annahme der Erbschaft im bewussten oder unbewussten Ablauf der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen, § 1943 BGB.

Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine äußerst beliebte erbrechtliche Gestaltungsform von Ehegatten. Es handelt sich dabei um die häufig anzutreffende gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten mit der weiteren Bestimmung, dass nach dem Tod des Längerlebenden der beiden Ehegatten der Nachlass an einen Dritten, in der Regel an die Kinder, fallen soll. Dieses gibt es in verschiedenen Ausgestaltungen.

Beschränkung der Erbenhaftung

Der Erbe haftet grundsätzlich für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, das heißt mit seinem ganzen Vermögen. Neben der Ausschlagung der Erbschaft hat er jedoch grundsätzlich die Möglichkeiten der Beschränkung der Erbenhaftung für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass. Es tritt eine Trennung in zwei selbständige Vermögensmassen ein, Eigenvermögen und Nachlass, so dass Nachlassgläubiger nicht gegen das Eigenvermögen des Erben vorgehen können.

Bürgermeister-Testament

Vor dem Bürgermeister des Aufenthaltsortes des Erblasser kann ein öffentliches Testament errichtet werden, wenn die Besorgnis besteht, dass vor dem Tod des Erblassers kein Notar mehr erreicht werden kann, § 2249 Abs. 1 BGB. Es kann zur Niederschrift oder durch Übergabe einer Schrift testiert werden.

Dauernde Lasten

Hierbei handelt es sich um wiederkehrende Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung für längere Zeit einem anderen gegenüber in Geld oder Sachleistungen zu erbringen hat. Häufige Gestaltung bei testamentarischen Verfügungen

Deszendenten

…sind die Abkömmlinge eines Menschen.

Dreimonatseinrede

Der Erbe ist berechtigt, sofern er nicht das Recht auf Beschränkung der Erbenhaftung bereits verloren hat, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft oder Bestellung einer Nachlasspflegers, nicht jedoch über die Inventarerrichtung hinaus, zu verweigern §§ 2014, 2016, 2017 BGB.

Dreimonatseinrede

Der Erbe ist berechtigt, sofern er nicht das Recht auf Beschränkung der Erbenhaftung bereits verloren hat, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft oder Bestellung einer Nachlasspflegers, nicht jedoch über die Inventarerrichtung hinaus, zu verweigern §§ 2014, 2016, 2017 BGB.

Dreißigster

Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörige des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von diesem Unterhalt bezogen haben, in den ersten dreißig Tagen nach Eintritt des Erbfalls in dem selben Umfang, wie es der Erblasser getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten, sofern der Erblasser nicht durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung getroffen hat, § 1969 BGB. Es handelt sich hierbei um ein gesetzliches Vermächtnis.

Ehegattenerbrecht

Neben den Verwandten des Erblassers ist dessen überlebender Ehegatte oder Lebenspartner kraft Gesetzes zur Erbfolge berufen. Grundsätzlich, das heißt ohne Berücksichtigung des jeweiligen Güterstandes, neben Verwandten der 1. Ordnung zu 1/4, neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft. Sind weder Verwandten der 1. oder der 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der verstorbene Ehegatte nicht bereits einen begründeten Antrag auf Ehescheidung oder Eheaufhebung erhoben hatte.

Eidesstattliche Versicherung

Die eidesstattliche Versicherung ist eine Form der Beteuerung der Richtigkeit einer Erklärung. Sie ist eine schwächere Bekräftigung als der Eid.

Eigenhändiges Testament

Beim eigenhändigen Testament muss die letztwillige Verfügung vom Erblasser zwingend eigenhändig in einer verständlichen Sprache und Schrift geschrieben und unterschrieben sein. Eine Fertigung mit Hilfe einer Schreibmaschine oder eines Computers reicht nicht aus.

Enterbung

Der Erblasser kann durch Testament oder durch einseitige Verfügung in einem Erbvertrag einen Verwandten, Ehegatten oder Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen.

Erbauseinandersetzung

Hinterlässt der Erblasser nicht nur einen Erben sondern mehrere Erben, so wird bis zur Auseinandersetzung der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Auseinandersetzung kann grundsätzlich jeder Miterbe jederzeit verlangen. Der Erblasser kann die Auseinandersetzung für in der Regel höchstens 30 Jahre ausschließen, allerdings nur mit schuldrechtlicher Wirkung, so dass sich die Erben durch einstimmigen Beschluss darüber hinwegsetzen können.

Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamtheitsgemeinschaft, die weder rechtsfähig noch parteifähig ist.

Erbenhaftung

Der Erbe haftet grundsätzlich für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, das heißt mit seinem ganzen Vermögen.

Erbersatzanspruch

Das nichteheliche Kind war bereits aufgrund der seit dem 01.07.1970 geltenden Regelung nicht nur mit seiner Mutter sondern auch mit seinem nichtehelichen Vater im Rechtssinne verwandt. Infolgedessen war es seither auch beim Tod seines Vaters zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Seit dem 01.04.1998 haben nichteheliche Kinder im vollen Umfang die gleiche erbrechtliche Stellung wie eheliche Kinder.

Erbunwürdigkeit

Erbunwürdig ist, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich behindert oder durch arglistige Täuschung und Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben und wer sich hinsichtlich einer Verfügung von Todes wegen gegenüber dem Erblasser eines strafbaren Urkundendelikts wie Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung schuldig gemacht hat.

Erbverzicht

Verwandte des Erblassers und dessen Ehegatte können durch notariell beurkundeten Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht und damit auch in der Regel auf ihr Pflichtteilsrecht verzichten.

Freibetrag

Bis zur Höhe des jeweiligen Freibetrages ist eine Einnahme steuerfrei. Bezüglich der Höhe der Freibeträge in der Erbschaft- und Schenkungsteuer siehe Steuersätze und Freibeträge

Feuerbestattung

Ist als Bestattungsart der Erdbestattung grundsätzlich gleichgestellt. Die Feuerbestattung ist landerechtlich geregelt.

Gattungsvermächtnis

Der Erblasser kann den Gegenstand des Vermächtnisses nur der Gattung nach bestimmen. Dieses ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn sich keine Sachen dieser Gattung im Nachlass befinden.

Gemeinschaftlicher Erbschein

§ 2357 BGB – Zeugnis über das Erbrecht, in dem alle Miterben mit ihren Erbquoten aufgenommen sind

Grabschändung

Grabschändung heißt Zerstörung oder Beschädigung einer Aufbahrung, Beisetzung oder öffentlichen Todesgedenkstätte oder beschimpfender Unfug an ihr. Sie wird bestraft als Religionsvergehen gemäß § 168 Abs. 2 StGB.

Hinterbliebenenrente

In der gesetzlichen Rentenversicherung wird insbesondere Witwen- oder Witwerrente wegen Todes gewährt.

Hirntod

Maßgeblich hierfür ist der irreversible Funktionsausfall des gesamten Gehirns.

holographisches Testament

siehe  “Eigenhändiges Testament”

Internationales Steuerrecht

Umfasst Rechtsätze, die die Doppelbesteuerung und Nichtbesteuerung vermeiden sollen. Sie sind zum Teil dem allgemeinen Völkerrecht, hauptsächlich aber den Doppelbesteuerungsabkommen, zu entnehmen.

Inventar

Ist ein Grundstück samt Inventar Gegenstand eines Nießbrauchs, so ist als Inventar die Gesamtheit der beweglichen Gegenstände zu verstehen, die zum Zweck entsprechender Betriebsführung erforderlich sind. Im Erbrecht ist Inventar ein Verzeichnis sämtlicher in dem Erbfall vorhandener Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten.

Kriegsverschollener

Der Tod eines Menschen und der genaue Zeitpunkt seines Eintritts sind für zahlreiche Rechtsfolgen von Bedeutung. Ist der Tod nicht nachweisbar, aber infolge Verschollenheit des Betroffenen wahrscheinlich, so kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen für Tod erklärt werden.

Kurzzeitpflege

Kann häusliche Pflege als Leistung der Pflegeversicherung zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung.

Lebensversicherung

Die Lebensversicherung ist eine Form der Personenversicherung. Es besteht die Möglichkeit, einen Bezugsberechtigten für die Versicherung zu bestimmen, insbesondere für die Todesfallversicherung. Es handelt sich hierbei im Regelfall um einen Vertrag zugunsten Dritter. Die Lebensversicherungssumme gehört dann als selbständig entstehender Anspruch nicht zum Nachlass des Versicherungsnehmers. Es können jedoch unter Umständen Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen.

Legat

Das Legat entspricht einem Vermächtnis.

Leibesfrucht

Diese besitzt an sich noch keine Rechtsfähigkeit, kann aber in einzelnen Beziehungen bereits Träger von Rechten und Ansprüchen sein. Erbfähigkeit besteht, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt, wenn auch noch nicht geboren war (§ 1923 Abs. 2 BGB).

Leibrente

Der Vertrag über die Zahlung einer Leibrente begründet ein Dauerschuldverhältnis, bei dem regelmäßig wiederkehrende Leistungen zu erbringen sind. Grundsätzlich ist die Leibrente auf die Lebensdauer des Gläubigers begründet. Andere Befristungen sind jedoch ebenfalls möglich.

Leibgeding

Kommt häufig bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Anwesens vor. Es beinhaltet grundsätzlich die übliche lebenslange Versorgung des Übertragenden. Sie muss im Übergabevertrag geregelt sein. Die Vereinbarung eines Leibgedings sorgt dafür, dass die 10-Jahres-Frist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB nicht zu Laufen beginnt.

Mediation

Mit Hilfe eines unparteiischen Mediators soll insbesondere im Erbrecht versucht werden, eine außergerichtliche, von allen Beteiligten selbst erarbeitete, einvernehmliche Lösung von Konflikten zu erzielen. Inzwischen sind spezielle Kammern auch bei diversen Gerichten eingerichtet worden.

Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

Inzwischen ist entschieden worden, dass die Güterstandsschaukel nicht als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten angesehen wird.

Miterbe

Mehrere Erben werden Miterben genannt und bilden eine sogenannte Erbengemeinschaft. Diese ist darauf ausgelegt, auseinandergesetzt zu werden.

Nachfolgeklausel

Man unterscheidet zwischen qualifizierter und einfacher Nachfolgeklausel. Beim Tod eines Gesellschafters tritt ein neuer Gesellschafter an seine Stelle.

Nachlassgericht

Es handelt sich hierbei um das Amtsgericht. Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts richtet sich in der Regel nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers. Grundsätzlich werden die Aufgaben heute weitgehend dem Rechtspfleger übertragen.

Nachlassinsolvenzverfahren

Das Nachlassinsolvenzverfahren dient der Absonderung des Nachlasses von dem Eigenvermögen des Erben unter Beschränkung der Erbenhaftung. Grund für die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens sind die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung des Nachlasses (§ 320 Insolvenzordnung). In diesem Verfahren können alle Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden. Antragsberechtigt ist jeder Erbe, der Nachlassverwalter, ein Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker sowie jeder Nachlassgläubiger innerhalb von 2 Jahren nach Annahme der Erbschaft (§§ 317, 319 Insolvenzordnung). Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses haben der Erbe, der Nachlassverwalter sowie der Testamentsvollstrecker die Pflicht, das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen. Schuldner im Nachlassinsolvenzverfahren ist der Erbe oder der Käufer des Nachlasses. Für das Nachlassinsolvenzverfahren ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder den Mittelpunkt seiner selbständig wirtschaftlichen Tätigkeit hatte. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über das Insolvenzverfahren. Der Nachlassinsolvenzverwalter hat im Wesentlichen die gleiche Rechtsstellung wie der Nachlassverwalter.

Nachlasspfleger

Bis zur Annahme der Erbschaft oder bis zur Ermittlung eines unbekannten Erben hat das Nachlassgericht, falls ein Bedürfnis hierfür besteht, für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen. Dies geschieht insbesondere durch die Bestellung eines Nachlasspflegers (§ 1960 BGB). Auch die Nachlassgläubiger können zwecks gerichtlicher Geltendmachung einer Nachlassverbindlichkeit gegenüber dem vorläufigen Erben die Bestellung eines Nachlasspflegers verlangen. Der Nachlasspfleger ist kein Treuhänder von Amts wegen sondern gesetzlicher Vertreter des zukünftigen endgültigen Erben. Ein Nachlasspfleger hat die Befugnis, den Nachlass in Besitz zu nehmen, Nachlassverbindlichkeiten einzugehen oder zu erfüllen und Ansprüche klageweise geltend zu machen. Er kann jedoch nicht die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft erklären oder Prozesse über das Erbrecht führen.

Nachlassverbindlichkeiten

Als Nachlassverbindlichkeiten bezeichnet man die vom Erblasser herrührenden Schulden, das heißt alle Verbindlichkeiten des Erblassers, soweit sie nicht mit dessen Tod erlöschen. Ferner zählen hierzu die sogenannten Erbfallschulden, die durch den Erbfall entstehen und den Erben als solchen treffen, insbesondere die Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen oder Auflagen. Dies gilt ebenso für die Erbschaftsteuer und die Beerdigungskosten.

Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung ist eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Ihr Zweck ist insbesondere bei unübersichtlichem Nachlass eine Trennung der beiden Vermögensmassen des Erben von Eigenvermögen und Nachlass sowie eine Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass. Die Nachlassverwaltung wird vom Nachlassgericht auf Antrag angeordnet, es sei denn, dass eine die Kosten deckende Masse nicht vorhanden ist. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, sich auf die Dürftigkeit des Nachlasses zu berufen. Antragsberechtigt für die Nachlassverwaltung ist der Erbe, mehrere Miterben nur gemeinschaftlich und vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Weiterhin kann ein Nachlassgläubiger innerhalb von 2 Jahren seit Annahme der Erbschaft, wenn die Befriedigung aus dem Nachlass gefährdet erscheint, einen Antrag auf Durchführung einer Nachlassverwaltung stellen. Mit Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen (§ 1964 Abs. 1 BGB). Diese Rechte gehen auf den Nachlassverwalter über. Ansprüche, die sich gegen den Nachlass richten, können nur über den Verwalter geltend gemacht werden.

Nachlassverzeichnis

Die Erstellung des Nachlassverzeichnises wird insbesondere vom Nachlassgericht von dem Erben gefordert. Weiterhin kann der Pflichtteilsberechtigte ein Nachlassverzeichnis von dem Erben fordern, das den Wert des Nachlasses zum Todestag sowie die Schenkungen der letzten 10 Jahre beinhaltet.

Ordentlicher Rechtsweg

Dies ist der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Hierunter fallen auch Erbschaftsstreitigkeiten.

Parteiwechsel

Parteiwechsel liegt vor, wenn eine neue Partei an die Stelle einer ausscheidenden Partei in den Rechtsstreit eintritt. Dies kann Kraft Gesetz geschehen, z.B. durch Erbfolge beim Tod einer Partei.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist keine Verfügung von Todes wegen, sondern eine im Zustand der Einwilligungsfähigkeit abgegebene Erklärung, dass für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit auf Aufklärung verzichtet und die Einwilligung in bestimmte Maßnahmen zur Lebensverlängerung bei aussichtsloser Lage verweigert wird. Bedeutung hat sie vor allem im Bereich der Sterbehilfe. Inzwischen ist festgelegt worden, dass diese verbindlich ist. Es empfiehlt sich, diese durch die Vorsorgevollmacht zu ergänzen.

Pflichtteil

Grundsätzlich besteht die Testierfreiheit des Erblassers. Diese jedoch wird durch das Pflichtteilsrecht naher Angehöriger eingeschränkt. Sind nämlich Abkömmlinge, die Eltern oder der Ehegatte des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so können sie von dem Erben den sogenannten Pflichtteil verlangen. Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. Er ist vererblich und übertragbar (§ 2317 BGB). Die Verjährung des Pflichtteilsanspruches tritt drei Jahre nach Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von dem Erbfall und von der ihn von der Erbfolge ausschließenden Verfügung ein (§ 2332 BGB). Die Pflichtteilsschuld ist eine Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 Abs. 2 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den Erben einen Anspruch auf Auskunftserteilung und eventuell auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Richtigkeit der Auskunftserteilung (§§ 2314, 260 BGB). Auf den Pflichtteil ist anzurechnen, was der Berechtigte von dem Erblasser unter Lebenden mit der Bestimmung der Anrechnung auf den Pflichtteil erhalten hat.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Hat der Erblasser den Nachlass durch eine Schenkung unter Lebenden in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall vermindert und den Pflichtteilsberechtigten nicht so viel hinterlassen, dass sein Pflichtteil auch bei Hinzurechnung des Wertes des Geschenkes nicht gedeckt wäre, so kann dieser von den Erben eine entsprechende Ergänzung des Pflichtteils verlangen, wobei Geschenke, die er selbst erhalten hat, anzurechnen sind. Der Erbe haftet, sofern er selbst pflichtteilsberechtigt ist, für diese Nachlassverbindlich-keit nur bis zur Höhe seines Pflichtteils. Soweit der Erbe hiernach nicht haftet, kann der Pflichtteilsberechtigte unmittelbar gegen den Beschenkten nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung vorgehen.

Pflichtteilsrestsanspruch

Pflichtteilsberechtigte, denen ein Erbteil oder ein Vermächtnis hinterlassen wurde, welche nicht die Höhe des Pflichtteils erreichen, können von den Erben bzw. Miterben zur Vervollständigung des Pflichtteils den Wert des an der Hälfte des gesetzlichen Erbfalls fehlenden Teils verlangen.

Quotenvermächtnis

Das Quotenvermächtnis ist ein Vermächtnis, das summenmäßig dem Wert des Erbteils bei der gesetzlichen Erbfolge entspricht.

Rechenschaftspflicht

Wer fremde Angelegenheiten zu besorgen hat, insbesondere als Betreuer oder Vorerbe, hat neben seiner Pflicht zur Auskunft über seine Verwaltung Rechenschaft abzulegen, das heißt eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben mitzuteilen und die entsprechenden Belege vorzulegen (§ 259 BGB).

Rechtsbehelfsbelehrung

Hierunter versteht man die gerichtliche oder behördliche Belehrung, die inhaltlich der Rechtsmittelbelehrung entspricht, aber über andere Rechtsbehelfe als Rechtsmittel erteilt wird.

Rechtsmittelbelehrung

Hierunter versteht man die mündliche oder schriftliche Erklärung, dass und wie eine Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann.

Schenkung von Todes wegen

Ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, unterliegt, um die Umgehung der erbrechtlichen Formvorschriften zu vermeiden, grundsätzlich den Bestimmungen über Verfügungen von Todes wegen. Es handelt sich hierbei um einen Fall der vorweggenommenen Erbfolge (§ 2301 Abs. 1 BGB). Eine vertragsmäßige Bindung kann nur als Erbeinsetzung oder Vermächtnis durch den Abschluss eines Erbvertrages erreicht werden. Ist dagegen das Versprechen unbedingt und nur die Erfüllung bis nach dem Tod des Schenkers hinausgeschoben, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden (insbesondere § 518 BGB) ebenso Anwendung, wie wenn der Schenker eine echte Schenkung von Todes wegen bereits durch Leistung des zugewendeten Gegenstandes dinglich vollzieht.

Sondererbfolge

Grundsätzlich ist das deutsche Erbrecht so ausgestaltet, das der Grundsatz der Gesamterbfolge eintritt. Dies bedeutet, dass der unmittelbare Anfall sämtlicher Nachlassgegenstände und Verbindlichkeiten an den oder die Erben Wirkung entfaltet. Eine Sondererbfolge in nur einzelne Nachlassgegenstände ist gesetzlich nur vereinzelt vorgesehen. Zum Beispiel in der Höfeordnung, in dem der Hof nebst Zubehör dem Hoferben zufällt. Dies gilt auch für die Übertragung des Mietrechts auf die Angehörigen des Erblassers und den Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft, wenn im Fall des Todes des Gesellschafters diese fortgeführt wird. Nach der Rechtsprechung des BGH erwirbt der vom Erblasser bestimmte neue Gesellschafter den Gesellschaftsanteil ohne Beteiligung an der Erbengemeinschaft.

Stückvermächtnis

Grundsätzlich bestimmt der Erblasser den durch Vermächtnis zugewendeten Gegenstand, gleich ob Sache, Forderung oder sonstige Rechte, genau. Es handelt sich hierbei um das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstandes.

Teilerbschein

Zeugnis über das Erbrecht eines von mehreren Miterben. Der Teilerbschein kann von dem einzelnen Miterben sowohl über das eigene Erbrecht als auch über das Erbrecht eines anderen Miterben derselben Erbengemeinschaft beantragt werden (§ 2353 2. Alternative BGB).

Teilerbschein

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinander-setzung der Erbengemeinschaft treffen (§ 2048 BGB). Die Teilungsanordnung wirkt nur schuldrechtlich, das bedeutet, dass die Miterben ebenfalls eine anderweitige Vereinbarung treffen können. Durch die Teilungsanordnung wird den Miterben ähnlich wie beim Vorausvermächtnis vom Erblasser ein bestimmter Nachlassgegenstand zugewiesen. Im Gegensatz dazu und zur Erbeinsetzung soll jedoch durch die Teilungsanordnung der Erbanteil des Miterben nicht erhöht werden. Der Wert ist bei der Auseinandersetzung daher auf den Erbteil voll anzurechnen.

Testament

Das Testament ist eine vom Erblasser einseitig getroffene Verfügung von Todes wegen in der eine Erbenbestimmung stattfindet. Dadurch wird die gesetzliche durch die gewillkürte Erbfolge ersetzt. Ein Testament kann nur persönlich errichtet werden. Der Erblasser muss zur Zeit der Erstellung testierfähig sein. Ein Testament kann sowohl öffentlich als auch eigenhändig errichtet werden. Das eigenhändige Testament kann der Erblasser in amtliche Verwahrung zum Nachlassgericht geben. Ebenfalls ist es möglich, ein öffentliches Testament zur Niederschrift eines Notars zu errichten.

Testamentsvollstrecker

Der Erblasser kann zur Fürsorge für den Nachlass nach seinem Tode eine Vertrauens-person durch Vollmacht auch über den Tod hinaus mit seiner Vertretung bzw. seiner Erbenvertretung beauftragen. Diese Vollmacht ist jedoch grundsätzlich für die Erben frei widerruflich. Darüber hinaus kann der Erblasser zur Ausführung seines letzten Willens auch gegenüber den Erben durch Verfügung von Todes wegen einen Testamentsvollstrecker ernennen. Die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers kann einem Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen werden. Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit der Annahme gegenüber dem Nachlassgericht, wozu der vom Erblasser Bestimmte nicht verpflichtet ist. Der Inhalt der Testamentsvollstreckung ist grundsätzlich in der letztwilligen Verfügung des Erblassers auszuführen, wobei er an Weisungen des Erben nicht gebunden ist.

Testierfähigkeit

Testierfähigkeit ist eine Unterart der allgemeinen Geschäftsfähigkeit. Testierunfähig ist, wer unfähig ist, ein wirksames Testament zu errichten. Darunter fallen Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres sowie jeder, der wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung abzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Testierfreiheit

Der Erblasser kann den Inhalt seiner Verfügung von Todes wegen grundsätzlich frei bestimmen, soweit er nicht durch einen Erbvertrag oder wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament hieran gehindert ist. Begrenzt wird diese Freiheit jedoch durch das allgemeine Verbot der Sittenwidrigkeit.

Übermaßverbot

Das Übermaßverbot ist ein anderer Begriff für den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Untervermächtnis

Mit einem Vermächtnis beschwert sein kann nicht nur der Erbe sondern auch ein Hauptvermächtnisnehmer. Dieser ist aber zur Erfüllung des Untervermächtnisses erst dann verpflichtet, wenn er seinerseits das ihm zugewendete Vermächtnis verlangen kann. Die Haftung beschränkt sich auf das, was er aus dem Vermächtnis erhält.

Verfügung von Todes wegen

Verfügung von Todes wegen ist der Urbegriff für einseitig letztwillige Verfügung (Testament) und den Erbvertrag, zwischen denen als Sonderform das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten steht. Gemeint ist hiermit jede Anordnung, die erst mit dem Tode des Erblassers wirksam werden soll.

Verwahrung

Nimmt eine Behörde in Wahrnehmung ihrer Aufgabenbefugnisse Testamente in die öffentlich-rechtliche Verwahrung, bleiben diese dort hinterlegt, bis sie entweder eröffnet oder wieder zurückgeholt werden. Nach Eröffnung eines bindenden gemeinschaftlichen Testaments nach dem ersten Todesfall ist eine Rücknahme durch den überlebenden Ehegatten nicht mehr möglich.

Vorerbe

Vorerbe ist der kraft Gesetzes oder Verfügung von Todes wegen bestimmte Erbe, der in seiner Verfügung über den Nachlass durch die Einsetzung eines Nacherben beschränkt ist. Mit dem Eintritt des Nacherbfalles hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein und die Erbschaft fällt dem Nacherben an. Dieser Zeitpunkt kann durch den Erblasser frei bestimmt werden. Der nicht befreite Vorerbe ist seiner freien Verfügungsmacht nicht unerheblich eingeschränkt. Während dem Vorerben die Nutzungen des Nachlasses grundsätzlich uneingeschränkt verbleiben, sind Verfügungen des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück, unentgeltliche Verfügungen über einen Erbschaftsgegenstand, Verfügungen über eine Hypothekenforderung oder eine Grundschuld sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eines Gläubigers des Vorerben in einen Erbschaftsgegenstand im Fall des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben beinträchtigen oder vereiteln würden, sofern nicht der Nacherbe dieser Verfügung zugestimmt hat. Dies gilt nicht, wenn eine befreite Vorerbschaft vorliegt. Eine Befreiung ist im Zweifels-fall anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll, oder wenn er den Nacherben auf das eingesetzt hat, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbschaft übrig sein wird.

Widerruf eines Testaments

Der Erblasser kann ein Testament ganz oder in einzelnen Anordnungen jederzeit frei widerrufen. Bei einem Erbvertrag ist dies nicht möglich. Besonderheiten gelten jedoch für den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments. Ein Verzicht auf das Recht zum Widerruf wäre wirkungslos. Ein Widerruf kann nur dann durchgeführt werden, wenn Testierfähigkeit vorliegt. Ein Widerruf ist durch Erstellung eines Widerrufstestaments möglich. Weiterhin kann ein neues Testament errichtet werden, das dem früheren inhaltlich widerspricht. Ein Vernichten ist ebenfalls möglich. Ein öffentliches Testament gilt bei der Rücknahme aus der Verwahrung als widerrufen.

Zusatzpflichtteil

Der Zusatzpflichtteil stellt keinen zusätzlichen Pflichtteil dar, sondern bildet lediglich die Differenz zwischen dem gesetzlichen Pflichtteil und dem tatsächlichen Erbteil. Die Miterben müssen ggf. für einen finanziellen Ausgleich sorgen und den Zusatzpflichtteil an den jeweiligen Erben abtreten, der diesen Erbteil als Geldanspruch geltend machen kann.

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