Patientenverfügung

Informationen wurden zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. Reinhard Popp.

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Gesetzliche Neuregelung zur Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist gesetzlich im Betreuungsrecht geregelt worden. Diese gesetzlichen Neuregelungen traten zum 01.09.2009 in Kraft.

Kernpunkt derselben ist, dass eine Patientenverfügung für ihre Wirksamkeit künftig schriftlich hinterlegt werden muss. Oberstes Gebot soll sein, dass der Patientenwille zugrunde gelegt wird.

Damit ist die Patientenverfügung in Deutschland verbindlich.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Patientenverfügung durch einen einwilligungsfähigen Volljährigen niedergelegt wurde. Dies ergibt sich aus dem neu einzuführenden § 1901 a BGB.

Die Patientenverfügung gilt unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten, was sich in Zukunft aus § 1901 a Abs. 3 BGB ergibt.

Inhalt der Patientenverfügung soll eine Festlegung sein, ob und wie eine spätere medizinische Behandlung durchgeführt werden soll, wenn eine Willensäußerung durch den Voll­jährigen nicht mehr möglich ist. Voraussetzung hierfür ist, dass diese schriftlich niedergelegt wird.

Kernpunkt der Neuregelung ist, dass der Wille zum Behand­lungsabbruch regelmäßig durchgesetzt werden muss. Dies gilt unabhängig davon, ob die Erkrankung schon einen tödlich irreversiblen Verlauf genommen hat oder eine Heilung des Patienten möglich wäre. (s. auch Artikel zur Organspende)

Somit wird das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in den Mittelpunkt gestellt. Bei der Abfassung einer Patienten- verfügung muss jedoch darauf geachtet werden, dass der dort niedergelegte Wille auch wirklich genau dem Willen des Patienten in der dort beschriebenen Situation entspricht.

Sollte sich eine Änderung des Willens einstellen, muss die Patientenverfügung unverzüglich widerrufen werden. Es ist nicht notwendig, dass eine ärztliche Behandlung vorher durchgeführt worden ist, bevor die Patientenverfügung niedergelegt wurde.

Wichtig erscheint es ebenfalls, in der Patientenverfügung einen Betreuer einzusetzen, der absolut loyal ist. Es soll nicht zu einer Ausnutzung der Patientenvollmacht kommen können.

Der einzige Fall, in dem das Vormundschaftsgericht eingreifen muss, liegt dann vor, wenn sich Arzt und Betreuer bzw. Be­vollmächtigter nicht einig darüber sind, wie weiter verfahren werden soll.

Vor Abfassung einer Patientenverfügung ist anzuraten, einen Arzt aufzusuchen und sich über die möglichen Risiken bzw. Möglichkeiten bei den einzelnen Situationen aufklären zu lassen. Nur in diesem Fall scheint es gerechtfertigt, dass eine Patientenverfügung verfasst wird, welche dem Willen in jeglicher Situation entspricht.

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