Beschluss vom 31.08.2011 OLG Rostock
Die Erhebung einer Erbunfähigkeitsklage kann die Aussetzung eines Erbscheinverfahrens begründen. Dies resultiert daraus, dass eine Klage, die rechtskräftig die Erbunwürdigkeit bestätigt, dazu führt, dass das Erbrecht des Betroffenen rückwirkend entfällt und er demgemäß nicht mehr als Erbe festzustellen ist, so dass das angestrengte Klageverfahren gegenüber dem Erbscheinverfahren vorgreiflich ist.
Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht
Kontakt: (089) 55 21 44-0
Hans, Dr. Popp & Partner - Anwaltskanzlei in München