Erbunwürdigkeitsklage kann vorgreiflich zum Erbscheinverfahren sein

Erbunwürdigkeitsklage kann vorgreiflich zum Erbscheinverfahren sein

Beschluss vom 31.08.2011 OLG Rostock

  1. Die Erhebung einer Erbunfähigkeitsklage kann die Aussetzung eines Erbschein­verfahrens begründen. Dies resultiert daraus, dass eine Klage, die rechtskräftig die Erbunwürdig­keit bestätigt, dazu führt, dass das Erbrecht des Betroffenen rückwirkend entfällt und er demgemäß nicht mehr als Erbe festzustellen ist, so dass das angestrengte Klageverfahren gegenüber dem Erbscheinverfahren vorgreiflich ist.

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

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