Ersetzung der bisherigen drei Pflegestufen durch fünf neue Pflegegrade durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II)

Ersetzung der bisherigen drei Pflegestufen durch fünf neue Pflegegrade durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II)

Zum 01.01.2017 werden die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf neue Pflegegrade ersetzt. Dies soll vor allem zu einer Verbesserung der Leistungsansprüche für demenzkranke Personen führen.

Dies bedeutet für Bezieher von Pflegeleistungen, dass kein neuer Antrag gestellt werden muss. Ebenfalls findet keine neue Begutachtung statt. Es wird automatisch eine Umstellung der Pflegestufe in den neuen Pflegegrad vorgenommen.

Wichtig ist ebenfalls, dass Bestandsschutz besteht. Bei der Ersetzung der Pflegestufe durch den Pflegegrad wird es so sein, dass man diesen lebenslang behält und nicht mehr zurückgestuft werden kann. Eine Höherstufung ist natürlich möglich. Eine Rückstufung kann nur dann vorgenommen werden, wenn die Pflegebedürftigkeit nicht mehr besteht.

Interessant könnte sein, dass Pflegebedürftige, die mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz bereits jetzt anerkannt sind, einen Sprung um direkt zwei Stufen bei den neuen Pflegegraden machen.

Wichtig ist ebenfalls, dass bei der Ersetzung in den neuen Pflegegrad bis zum 01.01.2019 keine neue Begutachtung stattfinden wird. Dies gilt auch dann, wenn die Wiederholungsbegutachtung vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder Gutachtern empfohlen wurde.

Somit ergibt sich folgendes Bild:

  • Pflegestufe 0 und 1 werden in Pflegegrad 2 umgewandelt
  • Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz sowie Pflegestufe 2 werden in Pflegegrad 3 umgewandelt
  • Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz sowie Pflegestufe 3 werden in Pflegegrad 4 umgewandelt
  • Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz sowie Pflegestufe 3 bezüglich Härtefall werden in Pflegegrad 5 umgewandelt

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Seniorenrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht
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