Beschluss vom 29.06.2012 OLG Hamm
Zentrales Kriterium der sittlichen Rechtfertigung einer Volljährigenadoption im Sinne des § 1767 Abs. 1 BGB ist das Eltern-Kind-Verhältnis. Liegen allein wirtschaftliche Motive vor, steht dies einer sittlichen Rechtfertigung der Annahme als Kind entgegen.
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