Erstattete Krankenversicherungsbeiträge mindern Sonderausgabenabzug

Erstattete Krankenversicherungsbeiträge mindern Sonderausgabenabzug

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 65/16, Pressemitteilung vom 12.10.2016, Urteil vom 06.07.2016, Aktenzeichen X R 6/14

Erstattete Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind mit den in dem­sel­ben Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuer­pflich­tige die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung steuer­lich abziehen konnte, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6. Juli 2016 (X R 6/14) entschieden hat.

Im Urteilsfall hatte die private Krankenversicherung dem Kläger im Jahr 2010 einen Teil seiner im Jahr 2009 für sich und seine Familienmitglieder gezahlten Beiträge für die Basis­kranken- und Pflegeversicherung erstattet. Diese Beiträge hatte der Kläger im Jahr 2009 lediglich in einem nur begrenzten Umfang steuerlich geltend machen können. Erst seit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung sind ab 2010 die Beiträge zur Basis­kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.

Nach ständiger Rechtsprechung sind erstattete Sonderausgaben, zu denen u.a. Krankenversicherungsbeiträge gehören, mit den in diesem Jahr gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu ver­rech­nen. Daher minderte das Finanzamt (FA) im Streitfall die ab­zieh­baren Sonderausgaben des Klägers. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden. Seine Klage vor dem Niedersächsischen Finanz­gericht hatte Erfolg (Urteil vom 18. Dezember 2013 4 K 139/13, EFG 2014, 832), in Parallelfällen gaben andere Finanzgerichte hingegen der Finanzverwaltung Recht.

Der BFH wies im Streitfall auf Revision des FA die Klage ab. Nach dem Urteil ist die Beitragsverrechnung auch dann vorzunehmen, wenn die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung nur be­schränkt abziehbar waren. An der Verrechnung von erstatteten mit gezahlten Sonderausgaben habe sich durch das Bürger­ent­las­tungs­gesetz Krankenversicherung nichts geändert. Für die Gleichartigkeit der Sonderausgaben als Verrechnungs­voraus­set­zung seien die steuerlichen Auswirkungen nicht zu berück­sich­ti­gen. Die Änderung der gesetzlichen Rahmen­bedin­gungen führe auch dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn aufgrund der Neu­regelung die Sonderausgaben nicht mehr beschränkt, sondern unbeschränkt abziehbar sind.

Die im Jahr 2010 vorgenommene Verrechnung steht schließlich nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­gerichts, nach der ab dem Jahr 2010 die Kranken- und Pflegeversicherungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind, soweit sie den verfassungsrechtlich gebotenen Basisschutz gewährleisten. Denn dies gilt nur für die Aufwendungen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich wirtschaftlich endgültig belastet wird. Zwar führen die Beitragszahlungen zu einer wirtschaftlichen Belastung. Diese entfällt aber im Umfang der gleichartigen Beitragsrückerstattungen.

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Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München
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Steuerberatung, Steuerstrafrecht, strafbefreiende Selbstanzeige, Bilanzrecht, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Vermögensübertragungen, Erbschaftsteuerrecht

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