Erteilung eines Hausverbotes im Heim nur als letzte Möglichkeit

Erteilung eines Hausverbotes im Heim nur als letzte Möglichkeit

Das AG Spaichingen hat mit Datum vom 13.01.2016, Aktenzeichen 2 C 477/15, entschieden, dass ein Hausverbot für Personen, die ihre im Heim lebenden Angehörigen besuchen wollen, genau begründet sein müssen. Liegt keine konkrete Begründung vor oder nur eine pauschale Begründung, reicht dies für ein Hausverbot nicht aus. Dies gilt insbesondere, wenn das Verbot unbefristet ausgesprochen wird.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Ehemann der Klägerin lebt in einem Heim. Dieses erteilte der Klägerin Hausverbot mit der Begründung, dass diese massiv in den Pflegeablauf eingreifen würde, das Personal angeschrien und auch verhindert habe, dass der Ehemann die verordneten Medikamente erhält. Ferner habe sie Fotographien von Pflegepersonal und anderen Heimbewohnern angefertigt.

Die Klägerin vertrat die Meinung, dass es zu dulden sei, dass sie manchmal mit Ärzten und Pflegepersonal anderer Meinung sei. Sie decke Missstände auf. Insbesondere sei nicht bekannt, woher eine Wunde am Kopf des Ehemannes stamme. Das Heimpersonal sei gewalttätig gegenüber ihr gewesen. Weiterhin argumentierte sie, dass es unzumutbar sei, wenn ihr Ehemann ohne Kontakt nach außen wäre. Außer ihr gäbe es keine Person, die ihn besuche, er sei auf sie angewiesen und um ihn betreuen zu können, müsse ihr ein persönlicher Kontakt möglich sein. Weiterhin rügte sie die Verletzung des Artikel 13 Grundgesetz durch das erteilte Hausverbot. Das AG Spaichingen hob das Hausverbot auf und verurteilte das Heim, die Besuche und die Betreuung der Ehefrau zu dulden.

In den Entscheidungsgründen führte des AG Spaichingen aus, dass das Hausrecht nicht uneingeschränkt durch das Heim ausgeübt werden kann. Eine Bindung an die Widmung des Eigentums liegt vor. Laut der Präambel im Heimvertrag sollen die Bewohner so selbständig wie möglich sein, was eben auch Kontakte nach außen umfasst sowie dass Angehörige sie besuchen und versorgen. Daher ist aus der Präambel abzuleiten, dass das Pflegepersonal durch nahe Verwandte unterstützt wird. Nach unstrittiger Aussage, hat die Frau ihrem Mann im Heim auch das Mittagessen gegeben, womit die Verfügungsbeklagte einverstanden war.

Ein Verbot ist nur dann zulässig, wenn triftige Gründe hierfür vorliegen. Im vorliegenden Fall hatte das Heim diese weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Erst in der mündlichen Verhandlung fand eine pauschale Erklärung statt. Dies reichte nicht aus.

Diese Problematik bezüglich des Hausverbotes in Heimen nimmt immer mehr zu. Bei der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA e.V.) nehmen Hausverbote immer weiter zu. Gerichte heben grundsätzlich diese Verbote überwiegend auf, wenn keine schwerwiegenden Gründe für diese vorliegen.

Artikel 13 des Grundgesetzes sichert das Recht der Heimbewohner, zu bestimmen, wer wann unter welchen Bedingungen die eigenen Räume betreten darf. Es müssen also konkrete Vorkommnisse und Abläufe geschildert werden und wann diese passiert sind. Pauschale Vorwürfe genügen nicht. Keine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Hausverbotes durch ein Heim ist, dass vorher eine Abmahnung stattgefunden hat. In bestimmten Fällen kann dies jedoch als notwendig erachtet werden. Aufgrund der Problematik gehen die Heime immer mehr dazu über, nur ein beschränktes Hausverbot auszusprechen. Auch hier ist eine Begründung notwendig, dieses ist aber leichter durchzusetzen, da das Besuchsrecht eben gerade nicht wegfällt.13

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

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