Erwachsene Tochter zahlt für Heimaufenthalt der Mutter

Erwachsene Tochter zahlt für Heimaufenthalt der Mutter

Eine erwachsene Tochter, die ihre fehlende unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht darlegen oder nachweisen kann, hat sich an den Heimkosten der Mutter zu beteiligen. Das hat der 8. Familiensenat des Ober­landes­gerichts Hamm mit Beschluss vom 21.11.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Borken abgeändert.

Die 93 Jahre alte Mutter der 64 jährigen Antragsgegnerin lebt in einem Alten- und Pflegeheim in Südlohn. Für die durch Rente, Versicherungsleistungen und Vermögen der Mutter nicht ab­ge­deckten Heimkosten gewährt der antragstellende Kreis Borken monatlich Hilfe zur Pflege in Höhe von 1.638 €. An den vom Kreis Borken finanzierten Heimkosten haben sich zwei Brüder der Antragsgegenerin mit monatlichen Zahlungen von 704 € zu beteiligen, zwei ihrer Schwestern leisten keine Zahlungen, weil sie unstreitig leistungsunfähig sind. Von der Antragsgegnerin verlangt der Kreis Borken nach gesetzlichem Forderungs­über­gang des Anspruchs der Mutter auf Elternunterhalt eine mo­nat­liche Zahlung in Höhe von 113 €. Die verlangten Zahlungen hat die Antragsgegnerin unter Hinweis darauf verweigert, dass sie ab Februar 2008 nicht mehr leistungsfähig sei.

Der 8. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Antragsgegnerin zur monatlichen Elternunterhaltszahlung in Höhe von 113 € verpflichtet. Der Unterhaltspflichtige habe seine Leistungsunfähigkeit darzulegen und ggf. auch nachzuweisen. Hierzu habe er die seine Lebensstellung bestimmenden Tat­sachen wie Alter, Familienstand, Höhe seines Vermögens und Einkommens, Verbindlichkeiten, Werbungskosten und die sonstigen einkommensmindernden Posten vorzutragen. Schulde ein verheirateter Unterhaltspflichtiger Elternunterhalt, komme es für die Frage seiner Leistungsfähigkeit auf das Familien­einkommen an, weil der Unterhaltspflichtige den Unterhalt entweder aus seinem nicht nur geringfügigen „Taschengeld­anspruch“ gegen den Ehegatten oder aus seinen eigenen Ein­künften schulde. Deswegen habe er auch zum Einkommen der anderen Familienmitglieder vorzutragen. Ihrer Dar­le­gungs­last habe die Antragsgegnerin nicht genügt. Bereits deswegen sei von ihrer Leistungsfähigkeit zur monatlichen Unterhaltszahlung von 113 € auszugehen. Die Antragsgegenerin habe nicht aus­reichend dargelegt, welche Einkünfte aus Erwerbstätigkeit sie und ihr als selbständiger Versicherungsvertreter tätiger Ehe­mann erzielt hätten, auch nicht, welche Miete aus einem ihr gemeinsam mit ihrem Ehemann gehörenden Mietshaus ein­genommen worden sei. Soweit sich die Antragsgegnerin zur Be­gründung ihrer fehlenden Leistungsfähigkeit auf das steuerlich maßgebliche Einkommen berufe, habe sie versäumt, ihre Ein­nah­men und Ausgaben so darzulegen, dass die nur steuerlich be­acht­li­chen Aufwendungen von den unterhaltsrechtlich er­heb­lichen Aufwendungen abgrenzbar seien.

Beschluss des 8. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.11.2012 (II-8 UF 14/12)

Quelle: Oberlandesgericht Hamm Pressemitteilung vom 11.01.2013

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Familienrecht beantworten wir gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Über den Autor

Dr. jur. Reinhard Popp author

Rechtsanwalt in München
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht, Eherecht und Familienrecht
Kontakt: (089) 55 21 44-0, per E-Mail oder über unser Kontaktformular

Jetzt anrufen: (089) 55 21 44 0 oder senden Sie uns einfach eine Nachricht.
Call Now Button