Fragen und Antworten

Im Folgenden beantwortet Rechtsanwalt Dr. Reinhard Popp, Fachanwalt für Familienrecht in München, oft gestellte Fragen zu wichtigen Themen wie Trennung, Scheidung, Ehevertrag, Kindesunterhalt und Unterhaltsanspruch. Die Antworten dienen lediglich der ersten Orientierung.

Hinweis
Unsere Rechtsinformationen behandeln nur grundlegende Aspekte eines Gebietes. Im Einzelfall ist jedoch eine fachlich fundierte Beratung unbedingt erforderlich!

Fragen und Antworten zum Thema Familienrecht

Müssen beide Eheleute bei einem Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten sein?

NEIN

Lediglich der Ehepartner, der den Scheidungs­antrag stellt, muss sich hierbei anwaltlich vertreten lassen.
Zu beachten ist aber, dass der nicht vertretene Ehepartner dem Scheidungsantrag nur zustimmen kann. Eigene Anträge kann er vor dem Familien­gericht nicht stellen.

Hafte ich für die Schulden meines Ehepartners?

NEIN

Durch die Eheschließung wird eine Haftung für die Schulden des anderen Ehepartners nicht be­gründet.
Das bedeutet, dass der verschuldete Ehepartner auch bei einer Heirat seine Schulden alleine zurück­zahlen muss.

Kann eine Ehe sofort geschieden werden, wenn wir uns einig sind?

NEIN

In jedem Fall ist ein Trennungsjahr einzuhalten, d.h., dass die Eheleute mindestens ein Jahr dauernd voneinander getrennt leben müssen.
Ein Getrenntleben liegt entsprechend den gesetz­li­chen Regeln dann vor, wenn zwischen den Ehe­leuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht mehr her­stel­len will und die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Ist es erforderlich, bei einer Trennung eine eigene Wohnung zu beziehen?

NEIN

Eine häusliche Gemeinschaft kann auch dann nicht mehr bestehen, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
Hier ist jedoch darauf zu achten, dass kein gemein­samer Haushalt mehr geführt wird und keine we­sent­lichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen.

Kann die Ehe auch ausnahmsweise bei einer Trennung von weniger als einem Jahr geschieden werden?

JA

Die Ehe kann dann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Grün­den, die in der Person des anderen Ehegatten lie­gen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Solche Umstände können beispielsweise vorliegen, wenn ein Ehegatte in der Ehe misshandelt wurde oder die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist.

Kann ein Ehevertrag auch während einer bestehenden Ehe geschlossen werden?

JA

Soweit beide Ehepartner über den Vertragsinhalt Einigkeit erzielt haben, kann ein Ehevertrag jederzeit vor einem Notar geschlossen werden.
Regelungen in einem Ehevertrag betreffen insbeson­dere die Frage des Güterstandes (ohne Ehevertrag gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinn­gemein­schaft), des Unterhaltes sowie der Durchführung des Versorgungsausgleiches.

Wie lange muss man für seine Kinder Unterhalt bezahlen?

Die Unterhaltsverpflichtung für die Kinder besteht grundsätzlich lebenslang.
In jedem Fall so lange, bis diese eine eigene Lebens­stellung erreicht haben, insbesondere eine abge­schlossene Berufsausbildung.

Wer bleibt bei Trennung in der Ehewohnung?

Grundsätzlich kann ein Ehegatte von dem anderen verlangen, dass ihm die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Dabei bleibt, insbesondere wenn minderjährige Kin­der von der Trennung betroffen sind, derjenige Ehe­partner in der Wohnung, welcher die Kinder betreut.

Muss ich bei einer Scheidung meine Rente mit meinem Exmann/meiner Exfrau teilen?

JA

Bei Scheidung einer Ehe wird ein sogenannter Versorgungsausgleich durchgeführt.
In diesem werden die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Versorgungsanwartschaften jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt.

Kann ich von meiner Frau/meinem Mann Unterhalt verlangen?

GRUNDSÄTZLICH JA

Voraussetzung für einen Unter­halts­anspruch ist jedoch, dass der Anspruchsteller bedürftig ist und die in Anspruch zu nehmende Person leistungsfähig ist.
Unterschieden wird hier im Wesentlichen zwischen einem Unterhaltsanspruch während der Trennungs­zeit der Eheleute und einem Unterhaltsanspruch nach erfolgter Scheidung.
Als Faustformel lässt sich hier sagen, dass ein Unterhaltsanspruch während der Trennungszeit in aller Regel besteht, nach erfolgter Scheidung nur unter bestimmten Voraussetzungen.

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