Haftung aus dem Mietverhältnis nach einer Scheidung

Haftung aus dem Mietverhältnis nach einer Scheidung

Im Rahmen einer Scheidung taucht regelmäßig folgendes Problem auf:
Was passiert mit der gemieteten gemeinsamen Ehewohnung nach der Scheidung?

Nach § 1568 a BGB wird das Mietverhältnis nach der rechts­kräftigen Scheidung nur mit dem Ehegatten fortgesetzt, der in der Wohnung bleibt. Das bedeutet, dass der Ehegatte, der aus­gezogen ist, keine Miete mehr bezahlen muss und dem Ver­mie­ter auch nicht mehr für Mietausfälle o.ä. haftet. Diese Rechts­wirkung tritt aber nur dann ein, wenn beide Ehe­gatten dem Vermieter mitteilen, wer in der Wohnung bleibt. Dies kann dann zu Streit führen, wenn der in der Wohnung verbleibende Ehe­gatte auch nach der Scheidung die Abgabe einer ent­spre­chen­den Erklärung verzögert und damit auch die Entlassung des aus­ge­zo­genen Ehegatten aus dem Mietvertrag.

Hierzu hat nun das Oberlandesgericht Hamm mit rechts­kräftigem Beschluss des 12. Senats für Familiensachen vom 21.01.2016 (Az: 12 UF 170/15) Folgendes entschieden:

Überlässt ein Ehegatte nach der Trennung die zuvor von ihm oder von beiden Ehegatten gemeinsam gemietete Ehewohnung dem anderen Ehegatten zur alleinigen Nutzung, kann er bereits während der Trennung und nicht erst nach Rechtskraft der Scheidung verlangen, dass der in der Wohnung verbleibende Ehe­gatte an der gegenüber dem Vermieter abzugebenden Erklärung mitwirkt, durch die der ausgezogene Ehegatte bei der Scheidung aus dem Mietverhältnis ausscheidet. Nach dem Auszug eines Ehepartners hat dieser ein berechtigtes Interesse daran, nach der Scheidung nicht mehr finanziellen Belastungen aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein. Dies gilt ins­be­son­dere im Hinblick auf Mietzinsansprüche des Vermieters für die Zeit nach dem Auszug.

Wichtig an dieser Entscheidung ist, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte seine Mitwirkung an dieser Erklärung nicht davon abhängig machen kann, dass sich die Ehegatten zuvor über die Verteilung der das Mietverhältnis betreffenden Kosten geeinigt haben. Beispielsweise darüber, wer die Kosten durchzuführender Schönheitsreparaturen übernimmt.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Familienrecht beantworten wir gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Über den Autor

Dr. jur. Reinhard Popp author

Rechtsanwalt in München
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht, Eherecht und Familienrecht
Kontakt: (089) 55 21 44-0, per E-Mail oder über unser Kontaktformular

Jetzt anrufen: (089) 55 21 44 0 oder senden Sie uns einfach eine Nachricht.
Call Now Button