Ist die Auferlegung von Zwangsgeld zur Mitteilung der Adressen der Geschwister an das Nachlassgericht möglich?

Ist die Auferlegung von Zwangsgeld zur Mitteilung der Adressen der Geschwister an das Nachlassgericht möglich?

Das OLG Karlsruhe hat mit Datum vom 18.05.2016, Aktenzeichen 11 W 41/16 (Wx), beschlossen, dass § 35 FamFG dem Gericht nicht die Befugnis gibt, einem Beteiligten Verpflichtungen beliebigen Inhalts aufzuerlegen und diese durch Zwangsmittel zu erzwingen.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem Beschwerdeführer wurde durch das Nachlassgericht ein Zwangsgeld auferlegt. Dieser ist Sohn der Erblasserin und tes­tamentarischer Alleinerbe. Durch Verfügung vom 05.05.2015 wurde er vom Nachlassgericht gebeten, die Anschriften seiner Geschwister mitzuteilen. Als er dieser Aufforderung nicht nach­kam, wurde er mit Schreiben vom 01.12.2015 hieran erinnert und die Verhängung eines Zwangsgeldes gem. § 35 FamFG angedroht. Da daraufhin immer noch keine Adressen mitgeteilt wurden, wurde mit Beschluss vom 23.02.2016 gem. § 35 FamFG ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € gegen den Be­schwer­deführer verhängt. Hiergegen legte der Beschwerde­füh­rer Beschwerde ein.

Das OLG Karlsruhe entschied, dass der Zwangsgeldbeschluss bereits deshalb aufzuheben sei, da es an einer Rechtsgrundlage für die Beauftragung des Beschwerdeführers für die Adressen­ermittlung weiterer Beteiligter in einer mit Zwangsmittel durchsetzbaren Weise fehlt.

§ 35 Abs. 1 Satz 1 FamFG sieht vor, dass das Gericht ein Zwangsgeld festsetzen kann, wenn aufgrund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen ist. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe räumt § 35 FamFG dem Gericht nicht die unbe­schränkte Befugnis ein, einem Beteiligten Verpflichtungen be­lie­bi­gen Inhalts aufzuerlegen. Vielmehr muss eine andere Vor­schrift des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes dem Gericht die Befugnis zur Auferlegung der jeweiligen Ver­pflich­tung geben. Dies hat das Nachlassgericht in der Verhängung des Zwangsgeldes verkannt. Die Amtsermittlungspflicht des § 26 FamFG ist keine gesetzliche Ermächtigung im vorgenannten Sinn. § 26 FamFG beinhaltet die gesetzliche Verpflichtung des Gerichts, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen. Dies beinhaltet jedoch nicht die Befugnisse des Gerichts, einen Beteiligten zu Angaben zu zwingen. Ebenso stellt § 27 FamFG keine ausreichende gesetzliche Ermächtigung dar. Auch wenn durch diese Vorschrift Verfahrenspflichten begründet werden, ist keine konkrete Ermächtigungsnorm gegeben, um eine nach § 35 FamFG erzwingbare Verpflichtungsanordnung zu erlassen.

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht
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Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht
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