Katastrophenklausel bedeutet nicht zugleich Schlusserbeneinsetzung

Katastrophenklausel bedeutet nicht zugleich Schlusserbeneinsetzung

Das OLG Jena hat mit Datum vom 23.02.2015, Aktenzeichen 6 W 516/14, beschlossen, dass es sich bei einer Verfügung in einem gemeinsamen Testament von Ehegatten, dass im Fall ihres gemeinsamen Todes ihre Kinder Erben sein sollen, nicht ohne weitere Anhaltspunkte um eine wechselbezügliche und damit bindende Schluss­erben­einset­zung nach den §§ 2269 Abs. 1, 2270 BGB zu Gunsten aller Kinder nach dem Tod des Letzt­ver­ster­ben­den handelt.

Der Letztversterbende kann somit nach dem Tod des erst­versterbenden Ehegatten frei von Todes wegen verfügen.

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

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