Der Letztversterbende kann somit nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten frei von Todes wegen verfügen.
Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Hans, Dr. Popp & Partner - Anwaltskanzlei in München