Anderes ist jedoch bei einer KG vorzunehmen. Auf Antrag des Testamentsvollstreckers ist ein Testamentsvollstreckervermerk in das Handelsregister einzutragen. Der BGH hat die Eintragungsfähigkeit bei der KG damit begründet, dass während der Dauer der Testamentsvollstreckung der streitgegenständliche Geschäftsanteil nur den Nachlassgläubigern, nicht jedoch auch den Eigengläubigern des Gesellschaftererben als Haftungsmasse zur Verfügung steht.20
Hans, Dr. Popp & Partner - Anwaltskanzlei in München