Kein Werbungskostenabzug bei eigener Bereicherung aufgrund strafbarer Handlung

Kein Werbungskostenabzug bei eigener Bereicherung aufgrund strafbarer Handlung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 78/16, Pressemitteilung vom 21.12.2016, Urteil vom 20.10.2016,  Aktenzeichen VI R 27/15

Macht sich der Arbeitnehmer im Zusam­men­hang mit seiner beruflichen Tätigkeit strafbar, liegen keine Werbungskosten vor, wenn er durch die Tat seinen Arbeitgeber bewusst schädigen oder sich bereichern wollte, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. Okto­ber 2016 VI R 27/15 entschieden hat.

Im Streitfall war der Kläger war Vorstandsmitglied einer AG und war an dieser beteiligt. Aus dieser Aktienbeteiligung floss ihm für das Geschäftsjahr 1997 eine Dividendenzahlung zu. Nach der Veräußerung der Beteiligung und dem Ausscheiden aus dem Vorstand wurde der Kläger wegen des Erstellens einer falschen Bilanz zum 31. Dezember 1997 strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Überdies machte die AG zivilgerichtlich Schadens­er­satz­an­sprüche gegen ihn geltend. Der Zivilrechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr wollte der Kläger Zahlungen von über 1, 2 Mio. € als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit berücksichtigt wissen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. Die Zahlungen seien nicht beruflich, sondern privat veranlasst, weil der Kläger aus der schädigenden Handlung – insbesondere der unrichtigen Darstellung der Vermögens­ver­hält­nisse der AG – einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen habe.

Der BFH hat diese Rechtsauffassung bestätigt. Die Gewinnaus­schüt­tung, an der der Kläger teilhatte, wäre ohne den über­höhten Gewinnausweis, den der Kläger als Vorstand der AG zu verantworten hatte, nicht möglich gewesen. Zudem hat der Kläger dadurch den Wert seiner Beteiligung verfälscht und bei der Veräußerung seiner Aktien einen ansonsten am Markt nicht zu erzielenden Kaufpreis erlangt. In einem solchen Fall werde der Erwerbsbezug von Schadensersatzleistungen an den geschä­dig­ten Arbeitgeber und beruflichem Fehlverhalten aufgehoben. Ein Werbungskostenabzug entsprechender Aufwendungen sei damit ausgeschlossen.

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Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München
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Steuerberatung, Steuerstrafrecht, strafbefreiende Selbstanzeige, Bilanzrecht, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Vermögensübertragungen, Erbschaftsteuerrecht

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