Kurzarbeit in der Corona-Krise

Kurzarbeit in der Corona-Krise

Die Auswirkungen der Corona-Krise betreffen unser Leben in fast allen Bereichen und bringen viele Branchen zum Stillstand. Während sowohl der Freistaat Bayern als auch der Bund eine Vielzahl von Soforthilfeprogrammen aufgelegt hat um insbesondere die finanziellen Einbußen von Unternehmen zu mildern, machen sich viele Menschen in erster Linie Sorgen darüber, welche Auswirkungen die Pandemie auf ihren Arbeitsplatz hat. Der Begriff „Kurzarbeit“, also die finanzielle Entlastung von Arbeitgebern bei den Lohnkosten und Sozialversicherungsbeiträgen ist hier allgegenwärtig. Weniger bekannt ist jedoch, welche Auswirkungen die Einführung von Kurzarbeit für Arbeitnehmer hat. Hier werfen sich diverse Fragen auf, wovon hier die am häufigsten gestellten Fragen beantwortet werden sollen:

 

  1. Was bedeutet Kurzarbeit?

 Kurzarbeit bedeutet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb aufgrund eines erheblichen Arbeitszeitausfalls. Hiervon können alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer des Betriebs betroffen sein.

 

  1. Wer kann Kurzarbeit beantragen?

Kurzarbeit beantragt der Arbeitgeber. Im Rahmen der Corona-Pandemie können Betriebe rückwirkend zum 01. März 2020 Kurzarbeitergeld bereits dann nutzen, wenn nur 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.

 

  1. Muss ich mich in Kurzarbeit schicken lassen?

In Betrieben mit Betriebsräten unterliegt die Einführung der Kurzarbeit der Mitbestimmung des Betriebsrates. Gibt es keinen Betriebsrat bedarf die Einführung von Kurzarbeit grundsätzlich der Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers. Es empfiehlt sich jedoch diese Zustimmung zu erteilen, da andernfalls von Seiten des Arbeitgebers mit einer Änderungskündigung zu rechnen ist und man Gefahr läuft den Arbeitsplatz vollständig zu verlieren.

 

  1. Kann mein Arbeitgeber mich zwingen, erst einmal Urlaub zu nehmen?

Kurzarbeit kann der Arbeitgeber beantragen, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist und der Betrieb alles getan hat, um den Arbeitsausfall zu beheben. Der Arbeitgeber kann daher verlangen, dass zunächst Zeitguthaben und Überstunden abgebaut werden, ferner ist es ihm möglich, Urlaub anzuordnen, so dass die Arbeitnehmer somit zunächst einen Teil ihres Urlaubs nehmen müssen.

 

  1. Bin ich während des Bezugs von Kurzarbeitergeld sozialversichert?

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung und der betrieblichen Unfallversicherung bleibt während der Kurzarbeitsphase bestehen.

 

  1. Was passiert, wenn ich während der Kurzarbeit erkranke?

Erkranken Sie in der Zeit, in der Sie Kurzarbeitergeld beziehen, besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für einen Zeitraum von 6 Wochen fort (sog. Kranken-Kurzarbeitergeld).

 

  1. Was bedeutet Kurzarbeitergeld für mein Gehalt?

Arbeitnehmer erhalten 60 % ihres Nettolohns für die ausfallende Arbeitszeit, bei Arbeitnehmern mit Kindern sind es 67 %. Im Extremfall kann die Arbeitszeit auf null reduziert werden. Für einen alleinstehenden Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttogehalt von 3.000,00 €, mithin ca. netto 1.970,00 €, bedeutet dies bei vollständiger Reduzierung der Arbeitszeit eine Einbuße bei seinem Nettolohn von 788,00 € Wird die Arbeitszeit auf 50 % reduziert, besteht immer noch eine Einbuße von 335,00 € netto.

 

  1. Wie erhalte ich das Kurzarbeitergel?

Das Kurzarbeitergeld erhalten sie von Ihrem Arbeitgeber im Rahmen der normalen Gehaltsabrechnung, wobei dieser zunächst in Vorleistung tritt und danach das Kurzarbeitergeld mit der Arbeitsagentur abrechnet.

 

  1. Was ist, wenn Kurzarbeitergeld zum Leben nicht ausreicht?

Reicht der Bezug des Kurzarbeitergeldes nicht aus, um die Lebensunterhaltungskosten zu decken, können Leistungen der Grundsicherung beantragt werden. Der Zugang zu diesen Leistungen wurde für Anträge, die zwischen dem 01. März und dem 30. Juni 2020 gestellt werden, erleichtert. Dies betrifft auch Solo-Selbständige, die kein Kurzarbeitergeld erhalten können. Auch sie können Leistungen der Grundsicherung beantragen, wenn sie aufgrund der Corona-Krise keine Aufträge mehr erhalten.

 

  1. Kann ich während der Kurzarbeit woanders arbeiten?

Beschäftigte, die schon vor Einführung einer Kurzarbeit eine Nebentätigkeit hatten, können diese fortführen. Das daraus erzielte Einkommen wird nicht auf das Kurzarbeitergeld ange­rechnet. Bis zum 31.10.2020 wird darüber hinaus ein in einem systemrelevanten Bereich, insbesondere im Gesundheitswesen, erzielter Nebenverdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Bitte beachten Sie, dass obige Ausführungen nicht abschließend sein können und es im Einzelfall gegebenenfalls einer ausführlichen rechtlichen Beratung bedarf.

Hans, Dr. Popp & Partner - Anwaltskanzlei in München

Dr. jur. Reinhard Popp

Rechtsanwalt in München
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