„Mein letzter Wille …“ – oftmals unwirksam!

„Mein letzter Wille …“ – oftmals unwirksam!

Endlich hat man sich herangewagt an das Thema, welches man solange als möglich hinauszögern möchte. Man hat seine letztwillige Verfügung verfasst, nachdem man nach langen Überlegungen sich dazu entschieden hat, welche Regelung man treffen möchte, wer Erbe bzw. Vermächtnisnehmer werden und wie die Abwicklung des Nachlasses aussehen soll. In diesem Zusammenhang fällt mir immer wieder das Lied von Reinhard Mey ein, welches er „Mein Testament“ genannt hat. Die letzten Textzeilen lauten wie folgt:

Mein Vermächtnis ist geschrieben, klaren Kopfes bis zuletzt

Ich lass‘ noch Platz für das Datum, den Rest unterschreib‘ ich jetzt

Dieses ist mein letzter Wille, doch ich hoffe sehr dabei

Dass der Wille, den ich schreibe, doch noch nicht mein letzter sei …

Man bereitet zwar sein Testament vor, hofft aber, dass dieses noch lange nicht in Kraft tritt. Je früher man eine letztwillige Verfügung verfasst, desto eher kann man davon ausgehen, dass man die Verfassung klaren Kopfes vornehmen kann.

Doch genau das, dass die letztwillige Verfügung klaren Kopfes geschrieben wurde, wird zur heutigen Zeit immer mehr thematisiert und in Zweifel gezogen. Inzwischen ist es gang und gäbe, dass im Nachlassverfahren die Testierfähigkeit des Erblassers zu einem großen Thema wird, da diese bestritten wird. Natürlich sind diejenigen, die die Testierfähigkeit in Zweifel ziehen im Normalfall entweder enterbt oder aber, so sehen sie es jedenfalls, benachteiligt worden. Selbstverständlich genügt es nicht, lediglich vorzutragen, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht mehr testierfähig war. Vielmehr braucht man konkrete Anhaltspunkte, die dazu führen, dass das Nachlassgericht die Testierfähigkeit des Erblassers untersucht. Dies wird im Normalfall durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens durchgeführt. Ein Sachverständige soll also post mortem klären, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war. Man kann sich vorstellen, dass dies kein leichtes Unterfangen ist und zudem kostenintensiv.

Besteht also eine Besorgnis diesbezüglich, dass ein Angehöriger bzw. nicht Bedachter Zweifel gegen die Testierfähigkeit vorbringt, ist anzuraten, diesbezüglich vorzusorgen. Oftmals geht man davon aus, dass durch die Errichtung des Testamentes bei einem Notar die Testierfähigkeit durch den dort meist vorkommenden Satz: „Zweifel an der Testierfähigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht erhoben“ festgestellt ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Notar ist ebenfalls nur ein medizinischer Laie und seine Einschätzung der Testierfähigkeit daher nur ein Indiz und kein Beweis.

Möchte man also sichergehen, dass nach dem Tod der Wunsch, den man geäußert hat bezüglich seiner Nachfolge, nicht durch das Anzweifeln der Testierfähigkeit verändert wird, ist es ratsam, eine letztwillige Verfügung notariell beurkunden zu lassen und direkt vor dem Termin, wenn möglich, einen Termin bei einem Neurologen zu vereinbaren, der die Testierfähigkeit dann feststellen kann. Somit bestehen gute Chancen, dass der letzte Wille auch, wenn die Testierfähigkeit angezweifelt wird, umgesetzt wird.

Sollte sich jedoch herausstellen, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes eine Testierunfähigkeit gegeben war, ist das Testament unwirksam. Dies bedeutet, dass entweder die gesetzliche Erbfolge eintritt oder eben die Regelungen, die beispielsweise in einem früheren Testament vorgenommen wurden. Selbstverständlich ist es auch hilfreich, wenn man zur Erstellung des Testamentes Rechtsrat eingeholt hat. So kann man für den Fall, dass ein Sachverständiger nach dem Tod des Erblassers Zeugen sucht, die die Testierfähigkeit nach ihrem Eindruck bestätigen können, die Einschätzung dieser Personen weitergeben. Auch dies stellt ebenfalls nur ein Indiz dar, kann jedoch die Ansicht untermauern, dass eine Testierfähigkeit vorgelegen hat.

Wenn man somit bei bestehender Befürchtung, dass eine solche Testierunfähigkeit vorgetragen wird, wie oben dargelegt, vorgeht, kann man entspannt seinen Lebensabend verbringen. Auch hier zitiere ich wieder Reinhold Mey im Zusammenhang damit, dass der Wille, den er schrieb, doch noch nicht sein letzter sei:

Wär er’s doch, schreib‘ auf den Grabstein, den ich mir noch ausbeding‘

„Hier liegt einer, der nicht gerne, aber der zufrieden ging“

In diesem Sinne hoffe ich, dass Sie, wenn Sie eine letztwillige Verfügung geschrieben haben, die innere Ruhe finden, um das Thema Nachfolgeplanung abzuschließen. Gerne bin ich Ihnen hierbei behilflich.

Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht
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