Mitwirkungsverbot eines zum Testamentsvollstrecker ernannten Notars bei der Erstellung eines Testaments

Mitwirkungsverbot eines zum Testamentsvollstrecker ernannten Notars bei der Erstellung eines Testaments

Das OLG Bremen hat mit Datum vom 15.07.2014, Az.: 5 W 13/14, beschlossen, dass der Notar nach §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG an der Beurkundung eines Testamentes nicht mitwirken kann, wenn er in der von ihm protokollierten letztwilligen Verfügung zum Testamentsvollstrecker ernannt werden soll.

Missachtet der Notar dieses Mitwirkungsverbot, ist die Beurkundung insoweit gem. § 125 BGB nichtig.

Dies gilt nicht nur dann, wenn der Notar von der Testa­mentsvollstreckerernennung wusste, sondern auch dann, wenn sie in einem öffentlichen Testament des Erblassers erfolgt ist, das durch Übergabe einer verschlossenen Schrift errichtet wurde, da es sich insoweit um ein öffentliches Testament im Sinne von § 2232 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB und nicht im Sinne einer „Ersatzlösung“ um ein ergänzendes privates oder von einem anderen Notar beurkundetes Testament handelt.

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht
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Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht
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