Muss ich Vorsorgemaßnahmen treffen für den Fall eines Unfalls, einer Krankheit oder Alters und wenn ja, in welcher Form?

Muss ich Vorsorgemaßnahmen treffen für den Fall eines Unfalls, einer Krankheit oder Alters und wenn ja, in welcher Form?

München, 18.09.2019

Vorsorge zu treffen für Zeiten, in denen man aufgrund eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder auch durch Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter seine Angelegenheiten nicht mehr selbst wie gewohnt regeln kann, fällt vielen Menschen schwer. Wer trifft im Ernstfall für uns selbst Entscheidungen, wenn man selbst vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr hierzu in der Lage ist? Man möchte in einem solchen Fall ja, dass die eigenen Wünsche und Vorstellungen Beachtung finden. Dies geht aber nur, wenn man diese Wünsche und Vorstellungen auch schriftlich formuliert hat. Ansonsten sind einem Bevollmächtigten die Hände gebunden.

Wurde diesbezüglich keine Vorsorge getroffen, ist es im Bedarfsfall Aufgabe des Betreuungsgerichts, einen Betreuer oder eine Betreuerin, oftmals fremde Personen, als gesetzliche Vertreter zu bestellen. Liegt jedoch eine wirksame Vollmacht vor, sind dem Betreuungsgericht die Hände gebunden, es darf nicht tätig werden und ein gesetzlicher Betreuer oder eine gesetzliche Betreuerin dürfen nicht bestellt werden.

Es gibt verschiedene Aufgabenkreise, für die man Vorsorge treffen kann. Auf der einen Seite handelt es sich hier selbstverständlich um die medizinischen Belange, auf der anderen Seite auch um finanzielle und vertragliche Vollmachten.

Die gesundheitlichen Belange können im Rahmen einer Patientenverfügung niedergelegt werden. Der eingesetzte Bevollmächtigte entscheidet dann für den Fall, dass man selber hierzu nicht mehr in der Lage ist, nach den eigenen Vorgaben und Wünschen, wie diese in der Patientenverfügung niedergelegt worden sind. Zentrales Thema hierbei ist insbesondere die Entscheidung, ob lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen vorgenommen werden sollen. Wenn keine lebenserhaltenden oder lebensverlängernden Maßnahmen gewünscht werden, muss dies zwingend in einer Patientenverfügung niedergelegt werden, damit diesem Wunsch entsprochen werden kann. Seit dem 01. September 2009 wurde die Patientenverfügung in §§ 1901 a und 1901 b BGB geregelt und das Schriftformerfordernis als Voraussetzung normiert. Das bedeutet, dass eine mündliche Mitteilung der Wünsche nicht ausreicht. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung der Patientenverfügung ist jedoch nicht notwendig. Die Patientenverfügung sollte jedoch nicht nur allgemein gehaltene Formulierungen enthalten. Sie sollte ganz individuell ausgestattet werden. Insbesondere die Bedingungen, wann eine Behandlung nicht begonnen oder fortgesetzt werden soll, sind konkret festzuhalten. Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung auch in eigenen Worten zu formulieren. Bloße Formularmuster sind zwar ebenfalls gültig, aber eben nicht auf meine konkrete Situation abgestimmt. Es ist zu empfehlen, die Patientenverfügung mit dem Arzt oder der Ärztin zu besprechen, der man vertraut.

Auch bezüglich einer Vorsorgevollmacht ist es wichtig, sich darüber Gedanken zu machen, wer beispielsweise das Vermögen verwalten soll, wer Heimverträge abschließen soll, wer die Kündigung der Wohnung vornehmen soll etc. Wichtig ist, so viele Aufgabenkreise wie möglich mit den Vollmachten abzudecken. Die Vollmachten müssen diesbezüglich nicht handschriftlich gefertigt werden, sie können ebenfalls durch Ausfüllen von Formularen gefertigt werden. Die notarielle Beurkundung einer Vollmacht ist nicht vorgeschrieben. Sie ist aber notwendig, wenn sie den Bevollmächtigten zur Aufnahme von Darlehen berechtigen soll. Eine Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht ist erforderlich, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Immobilien für den Vollmachtgeber zu erwerben oder zu veräußern.

Es ist ratsam, die gewünschten Bevollmächtigten bereits bei Fertigung der Vollmacht miteinzubeziehen bzw. mit diesen abzuklären, ob sie zu der Übernahme einer Bevoll­mächtigtenstellung einverstanden sind. Auch wenn gesetzlich nicht der Begriff der Vorsorge­vollmacht genannt wird, ist unter dieser eine Vollmacht zu verstehen, mit der man seine Angelegenheit so regeln kann, dass später im Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit eine rechtliche Betreuung vermieden werden kann. Die Vollmacht ist mit Ort, Datum und voll­ständiger eigenhändiger Unterschrift zu fertigen. Ihnen muss bewusst sein, dass der Be­vollmächtigte, solange er eine Ausfertigung der Vollmacht in Händen hält, diese auch be­nutzen kann. Möchten Sie nicht mehr, dass der Bevollmächtigte für Sie tätig ist, müssen Sie die Vorsorgevollmacht widerrufen und zurückfordern. Bei der Abfassung einer Vollmacht ist es, insbesondere bei umfangreichem Vermögen, bei Einsetzung mehrerer Bevollmächtigter oder bei detaillierten Handlungsanweisungen an den Bevollmächtigten ratsam, die Vollmacht mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin zu fertigen. Dies gilt auch für die Patientenverfügung. Ebenso gibt es eine Betreuungsverfügung, die gefertigt werden kann, um für den Fall vorzusorgen, dass eine Betreuung angeordnet werden soll. Sie können in dieser dann bestimmen, wer der Betreuer werden soll oder auch nicht.

Die Vollmachten kann man gebührenpflichtig beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Christine Gerlach, Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München, Tel. (089) 55 21 44 – 0

Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

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Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

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