Nach BGH ist die Formulierung „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ in Patientenverfügungen zu unbestimmt

Nach BGH ist die Formulierung „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ in Patientenverfügungen zu unbestimmt

Der BGH hat mit Urteil vom 06.07.2016, Aktenzeichen XII ZB 61/16, entschieden, dass, wenn eine Person festlegen möchte, dass man sie in bestimmten Situationen sterben lässt, sie möglichst genau festlegen muss, was Ärzte in bestimmten Lebens- und Behandlungssituationen tun sollen. Eine Allgemeinformulierung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ reicht nicht aus.

Der BGH führt aus, dass in einer Patientenverfügung konkrete Behandlungsmaßnahmen genannt werden müssen. Es muss so gut wie möglich festgelegt werden, welche ärztlichen Behandlungen und Maßnahmen gewünscht sind.

Andererseits hat der BGH aber auch einschränkend erklärt, dass die Anforderungen an eine Patientenverfügung nicht überspannt werden dürfen. Der Verfügende ist nicht gehalten, seine eigene Krankengeschichte als Patient vorauszuahnen und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend zu berücksichtigen. Dies wird auch gar nicht möglich sein.

Sollten in Ihrer Patientenverfügung keine konkreten Behandlungsmaßnahmen genannt sein, ist es sinnvoll, diese nachträglich anzupassen. Dies gilt auch, wenn eine Patientenverfügung erstellt wurde und der Verfügende später an einer Erkrankung leidet, die künftig bestimmte Therapien oder Behandlungen erforderlich machen. In einem solchen Fall ist dringend anzuraten, konkrete Behandlungsmaßnahmen, insbesondere für diese Erkrankung, in eine Patientenverfügung mit aufzunehmen.

Weitere Details dazu, was bei einer Patientenverfügung zu beachten ist, entnehmen Sie bitte unserem ausführlichen Artikel zu diesem Thema.

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

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