Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt bei Einsetzung der „gemeinschaftlichen Kinder“ im notariellen Ehe- und Erbvertrag

Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt bei Einsetzung der „gemeinschaftlichen Kinder“ im notariellen Ehe- und Erbvertrag

Beschluss vom 12.01.2012 OLG München

Sind im notariellen Ehe- und Erbvertrag die gemeinschaftlichen Kinder als Erben eingesetzt, kommt anstelle eines Erbscheins gegenüber dem Grundbuchamt in der Regel auch eine Nachweisführung durch Personenstandsurkunden und Versicherungen an Eides statt dazu in Betracht, das nur ein gemeinschaftliches Kind vorhanden ist.

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Hans, Dr. Popp & Partner - Anwaltskanzlei in München

Christine Gerlach

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