Bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, für den grundsätzlich nur eine einheitlich laufende Verjährungsfrist gelten kann. Dieser kann nicht auf einzelne Nachlassgegenstände bezogen werden. Somit kann der Verjährungsbeginn auch nicht für Einzelansprüche gesondert festgestellt werden. Dies fußt auf dem Gedanken des Rechtsfriedens.
Somit kann der Erbe die Einrede der Verjährung vorbringen.
Hans, Dr. Popp & Partner - Anwaltskanzlei in München