In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 10 K 4245/11) steht nun diese gesetzliche Neuregelung auf dem Prüfstand. Der DStV empfiehlt deshalb Erstausbildungskosten weiterhin als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend zu machen und gegen eine ablehnende Entscheidung des Finanzamts Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Hans, Dr. Popp & Partner - Anwaltskanzlei in München