Schenkungsteuer: Steuerfreie Zuwendung eines Familienwohnheims zwischen Ehegatten

Schenkungsteuer: Steuerfreie Zuwendung eines Familienwohnheims zwischen Ehegatten

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 77/13, Pressemitteilung vom 06.11.2013, BFH-Urteil vom 18.07.2013, Aktenzeichen II R 35/11

Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittel­punkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, ist kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim. Nicht begünstigt sind daher Zweit- oder Ferienwohnungen. Dies hat der Bundes­finanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 18. Juli 2013 II R 35/11).

Der Kläger schenkte im Jahr 2008 seiner Ehefrau ein Haus, das die Familie als Zweitwohnung und zu Ferienaufenthalten nutzte. Der Lebensmittelpunkt der Eheleute befand sich nicht in dem übertragenen Haus, sondern am Hauptwohnsitz der Eheleute. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienwohnheime zu berück­sichtigen.

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die Zu­wen­dung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses zwischen Ehegatten unterliegt jedenfalls dann der Schen­kungsteuer, wenn sich dort zum Zeitpunkt der Aus­führung der Schenkung nicht der Lebensmittelpunkt der Eheleute be­findet. Die nach ihrem Wortlaut sehr weit­rei­chende Steuer­befreiung für Familienwohnheime ist ein­schrän­kend aus­zu­legen. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und aus verfassungsrechtlichen Gründen. Dies ent­spricht auch der Intention des Gesetzgebers, den ge­mein­samen familiären Lebensraum der Eheleute zu schützen. Für eine weitergehende Steuerbefreiung, die die Zuwendung aller von den Eheleuten selbst genutzten Häuser und Eigen­tumswohnungen, also auch von Zweit- und Ferien­woh­nun­gen erfasst, fehlt eine sachliche Rechtfertigung.

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Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München
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Steuerberatung, Steuerstrafrecht, strafbefreiende Selbstanzeige, Bilanzrecht, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Vermögensübertragungen, Erbschaftsteuerrecht

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