Selbstbestimmung oder Anspruchsverlust

Warum die Erstellung einer Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung so wichtig ist

Eine umfassende Vorsorge im Alter ist notwendig und unum­gäng­lich. Im Rahmen einer Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung kann gewährleistet werden, dass für den Fall, dass Angelegenheiten aufgrund physischer oder psychischer Erkrankung nicht mehr selbst geregelt werden können, trotzdem so gehandelt wird, wie der Betroffene es sich wünscht.

Arten der Vorsorgeverfügungen

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Durch die Erstellung einer Vorsorgevollmacht besteht die Möglichkeit, eine Person des Vertrauens zu bevollmächtigen, damit diese in bestimmten Situationen Aufgaben für den Vollmachtgeber übernehmen kann. In welchem Umfang eine Vertretung gewünscht ist, kann individuell entschieden werden. Es ist möglich, den Bevollmächtigten nur einen Aufgabenkreis oder auch mehrere Aufgabenkreise zuzuweisen. Das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem bestimmt sich in den §§ 662 ff BGB. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer Vollmacht betreffend der Aufgabenkreise der Gesundheitssorge sowie der Vermögenssorge. Die Vorsorgevollmacht soll dafür sorgen, dass keine Betreuung durch das Betreuungsgericht eingerichtet werden muss. Solang eine gültige Vorsorgevollmacht vorliegt, ist es nicht möglich, eine gerichtliche Betreuung anzuordnen. Sollten Immobilien bzw. Grundstücke im Vermögen des Vollmachtgebers vorhanden sein, ist eine notarielle Beurkundung unumgänglich, da ansonsten eine Tätigkeit bezüglich dieses Aufgabenkreises durch den Bevollmächtigten nicht möglich ist. Die Vorsorgevollmacht wird des Öfteren auch als Generalvollmacht bezeichnet.

Was ist bei einer Vorsorgevollmacht zu beachten?

Grundsätzlich kann die Vorsorgevollmacht formfrei erteilt werden, wenn sie die Vermögenssorge betrifft.

Wann ist eine schriftliche Form notwendig?

Ein Formerfordernis besteht, wenn die Vollmacht zur Gesundheitsvorsorge auch die Befugnis des Bevollmächtigten beinhaltet, in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, einer Heilbehandlung oder einem erblichen Eingriff einzuwilligen, bei dem die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet gemäß §§ 1904 Abs. 5 und 1906 Abs. 4 und 5 BGB. Dies gilt auch für Unterbringungsmaßnahmen.

Es ist empfehlenswert, eine Vorsorgevollmacht immer schriftlich abzufassen, allein aus dem Grund heraus, dass ein späterer Nachweis jederzeit geführt werden kann. Wie bereits oben angemerkt, muss die Vollmacht, wenn sie den Aufgabenkreis des Abschließens von Verträgen über Grundstücke oder Immobilien beinhalten soll, öffentlich beurkundet oder beglaubigt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass Verbraucherdarlehen aufgenommen werden müssen. Bezüglich der Vermögenssorge in Bankangelegenheiten kann ebenfalls eine notarielle Beurkundung vorgenommen werden. Es ist jedoch zu beachten, dass auch in einem solchen Fall es den Banken oftmals nicht ausreicht, aufgrund einer solchen Vollmacht zu handeln. Vielmehr ist die sicherste Variante, dass Vollmachten auf Vordrucken der jeweiligen Bank/Sparkasse ausgefüllt werden, da diese unzweifelhaft den Bevollmächtigten dazu befähigen, alle Geschäfte im Sinne des Bankwesens vorzunehmen. Bei mehreren Banken muss für jede Bank der dortige Vordruck benutzt werden.

Wann wird die Vollmacht wirksam?

Es kommt darauf an, was in der Vorsorgevollmacht geregelt wird. Voraussetzung für die wirksame Erstellung der Vollmacht ist Geschäftsfähigkeit. Wenn nichts anderes formuliert wurde, wirkt die Vollmacht unmittelbar nach ihrer wirksamen Errichtung. Jedoch ist es häufig so, dass man, solange man selber noch geschäftsfähig ist, die Geschäfte auch selbst durch-führen möchte. Deshalb besteht die Möglichkeit, eine Formulierung in der Vorsorgevollmacht aufzunehmen, dass aufgrund der vorliegenden Vollmacht erst dann gehandelt werden kann, wenn Geschäftsunfähigkeit eingetreten ist.

Was ist in der Vorsorgevollmacht geregelt?

Die Vorsorgevollmacht umfasst sowohl die Personen- als auch die Vermögenssorge. Aufgrund dessen ergibt sich auch der Name Generalvollmacht. Der Vollmachtgeber hat die Möglichkeit, lediglich bestimmte Aufgabenkreise dem Bevollmächtigten zuzuweisen. In einem solchen Fall würde für die nicht geregelten Aufgabenkreise ein Betreuer zu bestellen sein.

Es ist daher zu empfehlen, dem Bevollmächtigten sämtliche Aufgabenkreise zu übertragen. Welchen konkreten Inhalt die Vollmacht im Einzelnen haben soll, hängt im Wesentlichen von den individuellen Bedürfnissen und Wünschen des Vollmachtgebers ab.

Wer soll als Bevollmächtigter eingesetzt werden?

Der Vorteil der Bestimmung des Bevollmächtigten ist, dass man eine Person einsetzen kann, der man vertraut. Ob dies nun Angehörige oder einem sonst nahestehende Personen sind, ist egal. Wichtig ist, dass nicht nur ein Vertrauensverhältnis besteht, sondern dass der Bevollmächtigte auch in der Lage sein muss, bestimmte Angelegenheiten des Vollmachtgebers zu regeln. Ist er hierzu nicht in der Lage, kann es trotz Vorsorgevollmacht zur Anordnung einer gerichtlichen Betreuung kommen. Ein Bevollmächtigter muss immer geschäftsfähig sein.

Es besteht auch die Möglichkeit, mehr als einen Bevollmächtigten in der Vorsorgevollmacht einzusetzen. In einem solchen Fall muss man sich entscheiden, ob eine Einzelvertretung vorliegen soll, also jeder Bevollmächtigte allein handeln kann, oder ob eine Gesamtvertretung vorliegen soll, somit sämtliche Bevollmächtigten nur gemeinsam handeln können. Problematisch ist bei einer Gesamtvertretung, dass es aufgrund unterschiedlicher Ansichten zwischen den Bevollmächtigten zu größeren Problemen kommen kann, so dass die Wahrnehmung der Interessen des Vollmachtgebers gefährdet sein können. Wenn man nicht einem Bevollmächtigten sämtliche Aufgabenkreise übertragen möchte, besteht auch die Möglichkeit, unterschiedliche Aufgabenkreise unterschiedlichen Bevollmächtigten zu übertragen.

Es ist zu empfehlen, immer einen Ersatzbevollmächtigten zu benennen. Es kann passieren, dass der vorgesehene Bevollmächtigte selbst nicht mehr in der Lage ist, als Bevollmächtigter tätig zu werden. Ein Ersatzbevollmächtigter sollte für den Fall bestellt sein, dass der ursprünglich ausgewählte Bevollmächtigte nicht mehr zur Verfügung steht.

Ebenfalls kann in eine Vorsorgevollmacht mitaufgenommen werden, dass eine Übertragung der Aufgaben des Bevollmächtigten auf Dritte teilweise möglich ist. Auch sollte geregelt werden, ob es dem Bevollmächtigten erlaubt ist, ein sogenanntes Selbstkontrahieren gemäß § 181 BGB vorzunehmen. § 181 BGB verbietet, dass ein Vertreter Rechtsgeschäfte tätigt, in denen er auf beiden Seiten des Vertrages auftritt, einmal in eigener Person und einmal als Vertreter eines anderen. Ohne die Befreiung vom Verbot des Insichgeschäftes ist es nicht möglich, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber etwas erwirbt oder sich schenken lässt. Wenn eine solche Vorgehensweise gewünscht ist, muss die Aufhebung des Verbotes des Insichgeschäftes mitaufgenommen werden. Bezüglich einer Missbrauchsgefahr sollte hierüber gut nachgedacht werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, im Innenver¬hältnis Regelungen zu treffen, wann ein solches Selbstkontrahieren möglich sein soll.

Wie kann ich eine Vollmacht widerrufen?

Der Vollmachtgeber kann jederzeit seine Vollmacht widerrufen, solange er geschäftsfähig ist. Sobald Geschäftsunfähigkeit eingetreten ist, ist dies nicht mehr möglich. Ein Bevollmächtigter kann eine unter Umständen bestehende weitere Vorsorgevollmacht nur dann widerrufen, wenn dies ausdrücklich in der Vorsorgevollmacht vorgesehen ist. Ist dies nicht der Fall, kann es dazu kommen, dass zwei Vorsorgevollmachten mit unterschiedlichen Bevollmächtigten bestehen, die sich jedoch nicht einig sind. Schlimmstenfalls kann es zu einer Bestellung eines Kontrollbetreuers durch das Betreuungsgericht kommen.

Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, einen Kontrollbevollmächtigen in der Vorsorgevollmacht zu benennen.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Inhalt einer Betreuungsverfügung ist im Wesentlichen der Vorschlag des Betroffenen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, wenn der Fall der Betreuungsbedürftigkeit eintritt. Dies soll gegenüber dem Betreuungsgericht darlegen, welche Person in einem solchen Fall von dem Betreuten selbst gewünscht wird. Das Betreuungsgericht muss diesem Vorschlag entsprechen, wenn es dem Wohl des Betreuten nicht zuwider läuft. In einer Betreuungsverfügung kann auch geregelt werden, wie die Betreuung ausgestaltet werden soll.

Was ist der Inhalt einer Betreuungsverfügung?

Auch bei der Betreuungsverfügung ist Formfreiheit gegeben. Wie oben bereits ausgeführt, ist es jedoch sinnvoll, allein schon aus Beweisgründen, die Schriftform zu wählen. Dies entspricht auch § 1901 c Satz 1 BGB, der schriftliche Betreuungswünsche regelt. Ebenso wie die Vorsorgevollmacht ist die Betreuungsverfügung zu unterschreiben. Bei der Betreuungsverfügung ist es sinnvoll, die Unterschriften in regelmäßigen, nicht allzu langen Zeitabständen zu erneuern. Eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig, weder der Betreuungsverfügung noch der Unterschrift. Unter Umständen kann es jedoch sinnvoll sein, Zeugen hinzuzuziehen, die verlässlich Angaben zur Entscheidungs- und Einsichtsfähigkeit des Verfügenden im Hinblick auf die Ausübung, der Bedeutung und der Tragweite des Selbstbestimmungsrechtes machen können.

Bei der Betreuungsverfügung ist Geschäftsfähigkeit nicht zwingende Voraussetzung. Die Betreuungsverfügung enthält keine Vollmacht, sondern lediglich Vorschläge und Wünsche, somit keine Willenserklärungen. Aufgrund dessen ist auch nicht zwingend Geschäftsfähigkeit vorgeschrieben. Gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 3 BGB ist der Betreute nicht an die in einer Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche und Vorschläge gebunden. Diese können jederzeit von dem Betreuten widerrufen werden. Geschäftsfähigkeit des Betreuers muss jedoch vorliegen. Der Betreute ist in der Wahl des Betreuers frei. Ebenso wie bei der Vorsorgevollmacht können für verschiedene Aufgabenkreise verschiedene Personen benannt werden. Es können ebenfalls Ersatzbetreuer benannt werden, ebenso kann aufgeführt werden, wer nicht zu einem Betreuer bestellt werden soll.

Der Betreute kann den Betreuer nicht von gesetzlichen Beschränkungen, insbesondere von der Kontrolle durch das Betreuungsgericht und der Genehmigungsbedürftigkeit bestimmter Angelegenheiten, befreien. Der Betreuer wird erst dann zum Betreuer bestellt, wenn er sich bereit erklärt, die Betreuung zu übernehmen gemäß § 1898 Abs. 2 BGB.

Was ist eine Patientenverfügung?

In einer Patientenverfügung wird geregelt, ob der Betreute medizinisch behandelt werden möchte oder nicht, wenn er seinen Wunsch diesbezüglich nicht mehr zum Ausdruck bringen kann. Dies kann sowohl aufgrund einer psychischen als auch einer physischen Beeinträchtigung relevant werden. Die Patientenverfügung ist in § 1901 a Abs. 1 Satz 1 BGB legaldefiniert. Sie wendet sich direkt an den behandelnden Arzt und das Pflegepersonal. Wurde ein Betreuer bestellt, müssen sowohl Arzt als auch Bevollmächtigter bzw. Betreuer nach Vorgaben der Patientenverfügung handeln. Wichtig ist, dass der Bevollmächtigte oder Betreuer an die Patientenverfügung gebunden ist gemäß § 1901 a Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 BGB, ebenso der Arzt gemäß § 630 d Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies bedeutet, dass bei Vorlage einer Patientenverfügung, in der geregelt wurde, dass keine lebensverlängernden Maßnahmen durchgeführt werden sollen, sich sowohl der Bevollmächtigte als auch der Arzt an diese Anweisung zu halten haben. Aufgrund dessen ist es notwendig, sich insbesondere mit den Auswirkungen der getroffenen Entscheidungen in einer Patientenverfügung auseinanderzusetzen und bei Abfassung einer Patientenverfügung diese unter Umständen mit dem Hausarzt zu besprechen.

Was kann in einer Patientenverfügung geregelt werden?

Bei einer Patientenverfügung handelt es sich um eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Erklärung, die für jeden verbindlich ist, der in den Entscheidungsprozess darüber beteiligt ist, ob eine medizinische Maßnahme vorgenommen wird oder nicht.

Voraussetzung für die Erstellung einer Patientenverfügung ist, dass Volljährigkeit vorliegt. Zusätzlich zur Volljährigkeit muss Einwilligungsfähigkeit vorliegen gemäß § 1901 a Abs. 1 Satz 1 BGB.

Für die Patientenverfügung besteht die Formvorschrift der Schriftlichkeit gemäß § 1901 a Abs. 1 BGB. Es muss eine eigenhändige Unterschrift vorliegen. Eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig, kann jedoch durchgeführt werden. Datumsangaben sind zu empfehlen. Es besteht keine Aktualisierungspflicht. Inhalt einer Patientenverfügung kann insbesondere sein, dass in bestimmte, zum Zeitpunkt der Erklärung noch nicht unmittelbar bevorstehende medizinische Maßnahmen eingewilligt wird oder noch nicht unmittelbar bevorstehende Maßnahmen untersagt werden.

Unter medizinischen Maßnahmen gemäß § 1904 Abs. 1 BGB versteht man die Untersuchung des Gesundheitszustandes, die Heilbehandlung und der ärztliche Eingriff.

Der Verfügende muss in eine bestimmte medizinische Maßnahme einwilligen. Es muss sich um einen konkreten Sachverhalt handeln, abstrakte therapeutische Maßnahmen sind nicht ausreichend. Ebenso muss sich die Festlegung der Untersagung einer Maßnahme auf bestimmte medizinische Maßnahmen beziehen. Legt der Verfügende fest, dass er die Einwilligung untersagt, betrifft dies auch lebenserhaltende medizinische Maßnahmen. Der Patientenwille umfasst auch die sogenannte erweiterte Sterbehilfe. Die Grenze der Verbindlichkeit einer Patientenverfügung bilden das Strafrecht und die medizinische Ethik.

Der in einer wirksamen Patientenverfügung zum Ausdruck gebrachte Wille ist nur im Zweifel nicht maßgeblich, nämlich dann, wenn der Betroffene seine Verfügung wirksam widerrufen hat gemäß § 1901 a Abs. 1 Satz 3 BGB und wenn die verfügte Festlegung die konkrete Lebens- und Behandlungssituation nicht trifft. Der Betreuer hat dafür zu sorgen, dass der Patientenverfügung, die im konkreten Fall wirksam und einschlägig ist, Folge geleistet wird. Dem Betreuer obliegt damit auch die Pflicht, auf die an einer medizinischen Behandlung beteiligten Personen einzuwirken und dafür zu sorgen, dass dieser Wille beachtet wird. Dies gilt insbesondere auch für den behandelnden Arzt. Eine Patientenverfügung kann gemäß § 1901 a Abs. 1 Satz 3 BGB jederzeit formlos widerrufen werden. Wurde die Patientenverfügung notariell beurkundet, ist der Widerruf formlos möglich. Zum Widerruf muss der Verfügende jedoch einwilligungsfähig sein. Ebenso kann eine Patientenverfügung jederzeit abgeändert werden. Dies muss jedoch ebenfalls schriftlich vorgenommen werden.

Was ist das Zentrale Vorsorgeregister?

Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) wird von der Bundesnotarkammer geführt. Dort werden öffentlich beurkundete, öffentlich beglaubigte und privatschriftliche Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen registriert. Dort können sich die Betreuungsgerichte schnell und zuverlässig über etwaig vorhandene Vorsorgeurkunden informieren. Der Vollmachtgeber kann die Eintragung in das ZVR schriftlich oder durch Datenfernübertragung beantragen. Nach einer Anmeldung auf der Homepage des Zentralen Vorsorgeregisters ist es möglich, einzugeben, wann die Vorsorgeurkunden erstellt wurden, für welche Aufgabenkreise und wer der Bevollmächtigte ist. Dies diesbezüglichen Kosten für die Meldung betragen 18,50 €. Sind mehrere Bevollmächtigte einzutragen, erhöht sich für jeden weiteren Bevollmächtigten nach dem ersten Bevollmächtigten die Gebühr um 3,00 € bei schriftlicher Mitteilung und um 2,50 € bei Onlineübermittlung. Ebenfalls vermindert sich bei Onlineübermittlung die Grundgebühr von 18,50 € um 3,00 €, bei elektronischer Übermittlung und bei Zahlung über Lastschrifteinzug um weitere 2,50 €.

Wird die Vorsorgevollmacht durch einen registrierten Nutzer übermittelt, beispielsweise durch den Anwalt, der die Vorsorgeurkunden erstellt hat, beträgt die Grundgebühr 16,00 € für einen Bevollmächtigten, für jeden weiteren benannten Bevollmächtigten erhöht sich die Gebühr ebenfalls um 3,00 €, bei elektronischer Übermittlung um 2,50 €. Bei Zahlung durch Lastschrifteinzug reduzieren sich die Gebühren um 2,50 €, bei Onlineübermittlung um 5,00 €. Es liegt kein Formzwang vor. Nach Eintragung der Vollmacht im Register erhält man eine Eintragungsbestätigung und eine sogenannte ZVR-Card. Diese sieht aus wie eine Scheckkarte und kann so leicht bei sich getragen werden. Dies ist wichtig, damit im Falle eine Falles sofort durch die Daten auf der ZVR-Card bekannt ist, dass eine Vollmacht besteht, wer der Bevollmächtigte ist und wie dieser erreicht werden kann.

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