Es gehört zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, die Privatsphäre und den deutlichen Wunsch (hier) einer Arbeitskollegin zu respektieren und nichtdienstliche Kontaktaufnahmen zu unterlassen.
Im entschiedenen Fall bedrängte ein Mann eine Kollegin derart aufdringlich, dass diese ihm jedweden Kontakt, dienstlich oder privat, gerichtlich verbieten ließ.
Einige Jahre später wurde dieser Mitarbeiter rückfällig und belästigte eine neu ins Haus gekommene Mitarbeiterin erneut mit zahlreichen E-Mails und SMS.
Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dessen Arbeitsverhältnis. Zu Recht, wie das Gericht entschied.
Hans, Dr. Popp & Partner - Anwaltskanzlei in München