Strafbefreiende Selbstanzeige

Die nachfolgenden Informationen wurden von Rechtsanwalt und Steuerberater Harald Halbig zusammengestellt.

Unsere Rechtsinformationen behandeln nur grundlegende Aspekte eines Gebietes. Im Einzelfall ist jedoch eine fachlich fundierte Beratung unbedingt erforderlich!

Merkblatt: Strafbefreiende Selbstanzeige

Wie funktioniert eine Selbstanzeige, wenn sie strafbefreiend wirken soll?

  1. Sie ist als “Berichtigung” (und nicht als “Selbstanzeige”!) der bisher nicht angegebenen Einkünfte in einem Rutsch (Teil­selbstanzeigen sind nur noch im Bereich der Umsatz­steuer­voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen möglich) möglichst schriftlich an das zuständige Finanzamt zu richten, auch für den Ehegatten, zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten 10 Kalenderjahre,
  2. wortkarg ohne Motivangabe oder Darlegung irgendwelcher Umstände aber zahlenmäßig genau und vollständig (Spe­ku­la­tionsgewinne?) nach Kalenderjahren und Einkunftsarten mit unverwechselbarer Zuordnung konkret aufgelistet, also so genau, dass das Finanzamt allein aus diesem Einzelschreiben heraus bereits Änderungsbescheide erlassen könnte
  3. mit nachfolgender superpünktlicher Zahlung der nach­ge­for­derten Steueren samt Zinsen und Hinterziehungszinsen gemäß der dann gesetzten Frist. (Wenn Sie so viel Geld nicht mehr haben, gibt es keine Strafbefreiung).

Die Strafbefreiung ist gesperrt, wenn

  • eine Prüfungsanordnung nach §196 Abgabenordnung bekannt gegeben worden ist (beschränkt auf den sachlichen und zeit­lichen Umfang der angekündigten Außenprüfung),
  • die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben worden ist,
  • ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist (beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung) oder zur Ermitt­lung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten erschienen ist,
  • ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau, einer Lohnsteuer-Nachschau oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist,
  • die Steuerhinterziehung von irgendeiner behördlichen Seite entdeckt war (Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für eine Tat) und der Hinterzieher dies wusste oder damit rechnen musste,
  • die verkürzte Steuer einen Betrag von 25.000 Euro je Tat übersteigt oder ein besonders schwerer Fall der Steuer­hinterziehung vorliegt (In diesem Fall wird jedoch dann von einer Verfolgung der Steuerstraftat abgesehen, wenn ein Geldbetrag in folgender Höhe zugunsten der Staatskasse gezahlt wird:
    10 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinter­zie­hungs­betrag 100.000 Euro nicht übersteigt
    15 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinter­zie­hungs­betrag 100.000 Euro übersteigt und 1.000.000 Euro nicht übersteigt
    20 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinter­zie­hungs­betrag 1.000.000 Euro übersteigt).

Sie haben nur einen Schuss!
Eine solche Sache gehört in die Hand des Fachmanns für Steuerstrafsachen.

Die obigen Hinweise sind nicht vollständig.
Jeder einzelne Fall ist gesondert zu beurteilen.
Der kleinste Fehler kann zur großen Katastrophe führen.

Nach der Strafbefreiung geht es nur noch um Geld. Hinterzogene Steuern sind für bis zu dreizehn Jahre zurück nachzuzahlen bei Verzinsung mit 6% p.a.

Wie sollte ich mich bei einer Selbstanzeige verhalten?

Die obigen Hinweise sind nicht vollständig, da jeder einzelne Fall gesondert zu beurteilen ist – und der kleinste Fehler kann zur großen Katastrophe führen.
Sie haben nur einen Schuss! Eine solche Angelegenheit gehört in die Hand des Fachmanns für Steuerstrafsachen.

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