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Betteln als Möglichkeit der Einkommenserzielung. Ist Betteln in München erlaubt?

Betteln ist und war schon immer eine Möglichkeit für Menschen, Einkommen zu erzielen. Bereits im Mittelalter begann die Obrigkeit, welche im raschen Anwachsen der Bettelei eine Gefahr für ihre Herrschaft sah, durch polizeiliche Anordnungen das unberechtigte Betteln zu unterdrücken. Neuerdings, insbesondere seit dem Beitritt von Rumänien und Bulgarien im Jahr 2007 zur europäischen Union gewinnt man den Eindruck, als habe die Bettelei in Deutschland wieder stark zugenommen[1]. Obwohl man zunächst den Eindruck gewinnen kann, als sei die bettelnde Person durch einen Schicksalsschlag dazu gezwungen, stecken hinter diesen Bettlern meist gut organisierte kriminelle Banden. Dabei gilt das Recht zu betteln nicht uneingeschränkt. Insbesondere ist Betteln dann nicht mehr erlaubt, wenn durch die Verhaltensweisen der Bettler andere beeinträchtigt werden. Dabei wird unterschieden zwischen stillen, aktivem und aggressivem Betteln. Beim stillen Betteln weist der Bettler durch Schilder oder auch nur durch das Aufstellen einer Schale auf sein Anliegen hin. Beim aktiven Betteln wendet sich der Bettler schriftlich oder mündlich an Passanten und fordert diese auf, ihm Geld und Anderes zu geben. Wird die bettelnde Person dabei aufdringlich und versucht die Passanten insbesondere durch körperliche Berührungen oder anpöbeln dazu zu zwingen ihm Geld oder Ähnliches zu geben, spricht man von aggressivem Betteln. Während den Behörden in aller Regel keine Rechtsgrundlage zur Verfügung steht, um stilles Betteln zu unterbinden, kann aggressives Betteln die öffentliche Sicherheit gefährden. Um dies zu untersagen, hat das Kreisverwaltungsreferat München für das Betteln innerhalb des Altstadtrings und des Hauptbahnhofviertel eine seit dem 12.08.2014 geltende Gemeinverfügung erlassen, wonach das Betteln in bestimmten Formen verboten ist. Dazu gehören:

 

  • Das aggressive Betteln
  • Das organisierte bzw. bandenmäßige Betteln
  • Das den Verkehr behindernde Betteln – die Durchgangsbreite von 1,60 m, bei einem angrenzenden Radweg die Durchgangsbreite von 1,90 m muss gewährleistet sein
  • Das Betteln unter Vortäuschen körperlicher Behinderungen und sozialer Notlagen
  • Das Betteln durch Vortäuschen von künstlerischen Darbietungen bei nichtgebrauchs­fähigen Musikinstrumenten
  • Das Betteln in Begleitung von Kindern oder durch Kinder
  • Das Betteln von Tieren, ohne dass die erforderlichen sowie vollständig und wahrheits­getreu ausgefüllten tierschutzrechtlichen Nachweise mitgeführt werden[2].

 

Letztlich lässt sich festhalten, dass zwischen stillem, aktivem und aggressivem Betteln unterschieden wird. Bei lediglich stillem Betteln steht den Behörden keine Rechtsgrundlage zur Verfügung, um dies zu unterbinden. Soweit Sie sich durch aggressives Betteln genötigt fühlen, können Sie sich mit Ihren Beschwerden an das Kreisverwaltungsreferat oder auch direkt an die Polizei wenden.

[1] Vergl. hierzu: Mag. jur. Daniel Enzenberger in NJW 2018, 35/50.

[2] Vergl. hierzu Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München – Kreisverwaltungsreferat – vom 01.08.2014.

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