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Elternunterhalt – Wie ist vorhandenes Vermögen zu berücksichtigen?

München – Seit am 01.01.2020 das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft getreten ist, müssen viele Kinder nicht mehr für bedürftige Eltern, welche beispielsweise die Kosten für ein Pflegeheim nicht aufbringen können, Unterhalt bezahlen. Zur Erinnerung: Sozialämter können nur noch Regress für gewährte Sozialhilfeleistungen bei Kindern nehmen, deren Jahreseinkommen 100.000,00 € brutto übersteigt. Doch wie ist die Lage, wenn sowohl Eltern als auch deren Kinder über erhebliches Vermögen verfügen?

 

Grundsätzlich gilt, dass pflegebedürftige Eltern zunächst ihr gesamtes Vermögen aufbrauchen müssen, bevor sie Unterhaltsleistungen in Anspruch nehmen können. Das bedeutet auch, dass das nicht genutzte Eigenheim zu veräußern ist, um aus dem Erlös beispielsweise die Kosten der Pflege zu bezahlen. Wird das eigene Haus oder die Wohnung selbst genutzt, kommt eine Veräußerung in aller Regel zwar nicht in Betracht, es muss aber damit gerechnet werden, dass Sozialleistungen unter Umständen nur als rückzahlbares Darlehen gewährt werden.

 

Anders ist die Situation bei vermögenden Kindern. Bei Kindern mit weniger als 100.000,00 € brutto Jahreseinkommen wird deren Vermögen nicht berücksichtigt. Erst wenn die 100.000,00 €-Grenze überschritten wird, prüft das Sozialamt, ob auch vorhandenes Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes für Unterhaltszahlungen einzusetzen ist.

 

Es liegt auf der Hand, dass durch die Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes staatliche Regressforderungen nur noch in geringem Umfang durchsetzbar sein werden. Zur Verbesserung der Einnahmesituation des Staates dürfte daher zukünftig ein Problem wieder verstärkt in den Fokus treten, nämlich die Rückforderung von Schenkungen durch den bedürftig gewordenen Elternteil, welche nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Eine besondere Brisanz erfährt diese Thematik durch den Wunsch, bereits zu Lebzeiten, auch aus steuerlichen Gründen, Vermögen auf die Kinder zu übertragen. Hat ein Elternteil jedoch innerhalb der letzten zehn Jahre Schenkungen vorgenommen, kann der Schenkende vom Beschenkten die Schenkung zurückfordern, soweit er nach Vollziehung der Schenkung außer Stande ist, seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Besonderheit besteht darin, dass es der Schenkende grundsätzlich nicht in der Hand hat, ob er die Schenkung rückgängig machen möchte, sei es, weil er den Aufwand scheut oder es ihm gegenüber dem Beschenkten unangenehm ist, das Geschenk zurück zu fordern. Hier kann das Sozialamt dieses Rückforderungsrecht des Schenkenden auf sich überleiten und die Herausgabe des Geschenkten oder Wertersatzansprüche geltend machen.

 

Vom Rückforderungsanspruch nicht erfasst sind sogenannte Pflicht- und Anstandsschen­kungen. Darunter fallen insbesondere Weihnachts- und Geburts­tagsgeschenke unter nahen Verwandten oder auch gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke des täglichen Lebens, auch Hochzeitsgeschenke. Pauschale Höchstgrenzen für diese Geschenke gibt es nicht. Es dürfte sich jedoch hier nur um geringfügige Beträge bis 200,00 € handeln. Auch Geschenke, die einer sittlichen Pflicht entsprechen, können nicht zurückgefordert werden. Dies kann dann gegeben sein, wenn der Beschenkte wegen Pflege seiner Eltern eine Zeit lang seine Berufstätigkeit aufgibt und dadurch selbst in finanzielle Not gerät. Gleicht dies ein Elternteil mit einer Schenkung aus, so kann diese nicht zurückgefordert werden. Auch wenn Eltern ihren Kindern Gelder zukommen lassen, um diese aus einer finanziellen Notsituation zu retten, können diese Geldschenkungen von der Rückforderung unter Umständen ausgeschlossen sein.

 

Probleme können jedoch dann entstehen, wenn Eltern Grundbesitz auf ihre Kinder übertragen haben. In diesem Fall müssen diese damit rechnen, dass das Sozialamt den Rückforderungsanspruch des Schenkenden auf sich überleitet mit der Folge, dass diese Schenkung bis zur Höhe der Sozialleistungen zurückfordern kann.

 

Bewohnen Ihre Kinder das übertragene Haus selbst, müssen sie zwar nicht ausziehen, da die Rückübertragung bzw. Veräußerung eines nach den Verhältnissen der Familie angemessenen selbst genutzten Familienheims in der Regel nicht verlangt werden kann. Der Beschenkte kann jedoch verpflichtet sein, einen Kredit aufzunehmen, um Unterhalt zahlen zu können. Wird das Haus vom Beschenkten nicht selbst bewohnt, muss es in der Regel zurückübertragen werden, wobei der Rückforderungsanspruch durch Übernahme der Unterhaltszahlungen abgewendet werden kann. Bei Geldgeschenken wird, so der geschenkte Betrag nicht mehr vorhanden ist, zu prüfen sein, ob gegebenenfalls hierzu ein Kredit aufgenommen werden muss.

 

Abschließend ein kurzes Fazit. Bei geplanten Vermögensübertragungen ist immer auch mit zu berücksichtigen, ob hierdurch eine ausreichende Sicherung des eigenen Lebensstandards in der Zukunft noch gewährleistet ist. Eine Konfrontation mit Rückübertragungsansprüchen, insbesondere gegenüber den eigenen Kindern, kann sonst schnell zu massiven Problemen innerhalb der Familie führen.

Elternunterhalt – wenn Kinder für ihre Eltern zahlen müssen

Es betrifft immer mehr Menschen. Die Eltern werden pflegebedürftig und müssen unter Umständen ins Heim. Die Rente und das Ersparte reichen dann oft nicht aus, um das Heim bezahlen zu können.

 

Sowohl steigende Heim- und Pflegekosten, als auch die angespannte finanzielle Situation der Sozialhilfeträger haben dazu geführt, dass verstärkt Kinder von ihren Eltern auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen werden. In der Regel werden bei Unterhaltsforderungen jedoch weniger die Eltern tätig, sondern in erster Linie die Sozialhilfeträger, welche z.B. die Kosten für das Pflegeheim im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfe verauslagt haben und nun versuchen, sich dieses Geld von den Kindern zurückzuholen. Viele Angehörige sahen sich daher, insbesondere durch Übernahme nicht gedeckter Heimkosten, kaum noch in der Lage, selber für eine eigene angemessene Altersvorsorge zu sorgen.  Der Gesetzgeber hat nun auf diese Problematik der als sogenannter Sandwichgeneration bezeichneten, heute 40 bis 60 Jährigen, durch das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe vom 12.12.2019 ( Angehörigenentlastungsgesetz ) reagiert, welches ab dem 01.01.2020 in Kraft getreten ist. Der Gesetzgeber wollte hiermit Kinder von sozialhilfebedürftigen Eltern wirtschaftlich entlasten und nur Personen mit hohem Einkommen für Sozialhilfeaufwendungen an ihre Angehörigen in Regress nehmen. Dem wurde dadurch Rechnung getragen, dass er in § 94, Abs. 1a SGB XII eine Jahreseinkommensgrenze von 100.000,00 € brutto eingeführt hat. Kinder mit einem geringeren Einkommen können daher durch das Sozialamt nicht mehr in Regress genommen werden. Entscheidend für die Prüfung der Einkommensgrenze ist nur das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes. Sollte dieses unter 100,000,00 € brutto liegen und nur zusammen mit dem Einkommen des Ehepartners 100.000,00 € brutto übersteigen, haftet das Kind nicht mehr für gewährte Sozialleistungen an seine Eltern. Für die Ermittlung der Jahreseinkommensgrenze gilt dabei das nach Steuerrecht zu ermittelnde Gesamteinkommen, insbesondere damit auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Kapitaleinkünfte.

 

Aber auch wenn Kinder auf Grund ihres hohen Einkommens unterhaltspflichtig werden sollten, wird ihnen ein sogenannter Mindestselbstbehalt zugebilligt. .Dieser soll sicherstellen, dass sie genug Geld für sich selbst und ihre Familien zur Verfügung haben. Der Selbstbehalt eines alleinstehenden Kindes beträgt derzeit grundsätzlich 2.000,00 €. Hierin enthalten sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 700,00 €. Zusätzlich bleibt die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden, bereinigten Einkommens anrechnungsfrei  Darüber hinaus kann das unterhaltspflichtige Kind zunächst von seinem Einkommen noch diverse Ausgaben, insbesondere für eine Krankenversicherung, zusätzliche Altersversorgung, vorrangige Unterhaltszahlung für Kinder oder Kreditbelastungen abziehen. Der Selbstbehalt für unterhaltspflichtige Kinder, welche mit ihrem Ehepartner zusammen leben, beträgt 3.600,00. €. Nachdem die Festlegung dieser Selbstbehaltssätze vor Inkrafttreten des Angehörigenentlastungsgesetzes erfolgte und somit keine bindende Wirkung auf die zukünftige Rechtsprechung hat, wird diskutiert, zur Wahrung der Lebensstandartgarantie im Elternunterhalt, den Selbstbehaltssatz für alleinstehende unterhaltspflichtige Kinder auf 5.000,00 € monatlich und bei Zusammenleben mit einem Ehepartner auf 9.000,00 € monatlich anzuheben.

 

Hat der bedürftige Elternteil mehrere leistungsfähige Kinder, haften diese gemeinsam für den nicht gedeckten Unterhaltsbedarf. Unterschreitet hierbei ein oder mehrere Kinder die Jahreseinkommensgrenze von 100,000.00 € brutto, während ein anderes Kind mehr verdient, wird zu Lasten des Sozialhilfeträgers der fiktive Haftungsanteil des Kindes, dessen Einkommen die Jahresgrenze unterschreitet, auf den Bedarf des Elternteils angerechnet. Dies führt im Ergebnis dazu, dass das gut verdienende Kind entlastet wird und nicht für den gesamten Unterhaltsbedarf haften muss.

 

Durch die Einführung des Angehörigenentlastungsgesetzes und den damit verbundenen Rückgang von Regressforderungen durch das Sozialamt dürfte zukünftig ein Problem wieder verstärkt in den Fokus rücken, nämlich die Rückforderung von Schenkungen durch den bedürftig gewordenen Elternteil. Ist dieser auf Leistungen durch das Sozialamt insbesondere deshalb angewiesen, weil er innerhalb der letzten zehn Jahre Schenkungen, auch Grundstücksübertragungen vorgenommen hat und dadurch „verarmt“ ist, ist der Schenker verpflichtet diese Schenkung wieder rückgängig zu machen, um dann, beispielsweise aus dem Erlös des Verkaufs der Immobilie seinen eigenen Unterhaltsbedarf selbst decken zu können. Diesen Schenkungsrückforderungsanspruch kann das Sozialamt auf sich überleiten und somit selbst geltend machen. Durch geeignete Gestaltungen besteht jedoch die Möglichkeit „regresssicherer“  Übertragungen.

 

Auch wenn durch die neue Einkommensgrenze von 100.000,00 € brutto im Jahr Angehörige fortan in rund 90 % der Fälle insbesondere nicht mehr an den Pflegekosten beteiligt werden können, stellt sich abschließend die Frage, ob Angehörige zukünftig generell von Regressforderungen durch das Sozialamt befreit werden sollten und damit auch der Altersunterhalt als Teil der Alters- und Krankenfürsorge eine gesellschaftliche Aufgabe wird.

 

Gez. popp

 

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