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Urlaubszeit entspannt genießen

Endlich ist wieder Urlaubszeit. Auch wenn die Inzidenzzahlen weiterhin steigen, nutzen viele Menschen die Freiheit aus, wieder reisen zu können. Häufig werden Reiseziele gesucht, die nicht so weit entfernt und somit gut dem Auto erreicht werden können. Dies birgt jedoch auch die Gefahr, in einen Autounfall verwickelt zu werden. Auch wenn man hiervon nicht ausgeht, sollte man, wenn man eine letztwillige Verfügung erstellt, auch diesen Fall bedenken und in die letztwillige Verfügung aufnehmen.

Grundsätzlich ist es bei einem Ehegattentestament ja so, dass eine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten beim Tod des Erstversterbenden verfügt wird. Denknotwendig geht man davon aus, dass in diesem Fall einer der Ehegatten länger lebt als der andere Ehegatte.

Wie sieht die Situation jedoch aus, wenn, beispielsweise bei einem Verkehrsunfall, beide Ehegatten zeitgleich versterben. Dasselbe gilt selbstverständlich für Flug- und Schiffsreisen.

Nach § 11 Verschollenheitsgesetz wird ein gleichzeitiges Versterben zweier Menschen vermutet, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob ein Mensch den anderen überlebt hat.

Bei einem Unfall, bei dem beide Eheleute ums Leben kommen, wird man demnach von einem gleichzeitigen Versterben der Ehegatten ausgehen müssen. Dasselbe gilt selbstverständlich bei einem Flugzeugabsturz oder einem Schiffsunglück.

 

Haben die Ehegatten in einer gemeinsam erstellten letztwilligen Verfügung für den Fall des zeitgleichen Ablebens keine Regelung getroffen, dann stellt sich die Frage, wie die Erbfolge aussehen soll.

Wie oben ausgeführt, setzt die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament voraus, dass die Ehegatten nicht zeitgleich, sondern zeitlich versetzt versterben. Fehlt eine Regelung in der letztwilligen Verfügung bezüglich des Falles, dass beide Ehegatten gleichzeitig versterben, so wird man im Regelfall im Wege der Auslegung ermitteln müssen, was die Eheleute gewollt hätten, wenn sie daran gedacht hätten, dass ein gleichzeitiges Versterben möglich ist. In der Regel wird man davon ausgehen können, dass die Kinder der Ehegatten den Nachlass erben, wenn sie in dem Testament als gemeinsame Schlusserben eingesetzt waren. Enthält die letztwillige Verfügung jedoch keine weiterführenden Hinweise dahingehend, dass im Rahmen der nun notwendigen Testamentsauslegung für die Bestimmung der Erben ein Wunsch der Verstorbenen zu berücksichtigen ist, dann kann es auch passieren, dass die gesetzliche Erbfolge nach jedem Ehegatten eintritt.

Aufgrund dessen ist es sinnvoll, die sogenannte Katastrophenklausel in das Testament aufzunehmen. In dieser wird ausformuliert, was passieren soll, wenn ein gleichzeitiges Versterben der Ehegatten vorliegt. Damit bleibt kein Spielraum für eine Auslegung, die unter Umständen zu Ergebnissen führt, die von den Ehegatten nicht so gedacht waren. In diesem Zusammenhang ist es auch sinnvoll, in die Katstrophenklausel mitaufzunehmen, wer erben soll, wenn die Ehegatten kurz hintereinander versterben. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Ehegatte auf dem Weg ins Krankenhaus verstirbt, während der andere Ehegatte bereits an der Unfallstelle verstorben ist.

Ich empfehle meinen Mandanten für diesen Fall immer, ausdrücklich zu formulieren, was man unter dem Begriff kurz hintereinander versteht. Manche verstehen hierunter 30 Minuten, andere 12 Stunden, wieder andere einen Tag oder einen Monat. Je mehr in der letztwilligen Verfügung präzise dargelegt wird, was die für diesen Fall gewünschte Erbfolge ist, desto geringer ist das Risiko, dass dem dokumentierten Willen der Ehegatten nicht gefolgt wird.

Es gibt noch viele Möglichkeiten, die Katastrophenklausel zu präzisieren. Gerade auch bei minderjährigen Kindern, die mit einem Schlag beide Elternteile verlieren, kann es sinnvoll sein, eine Testamentsvollstreckung für diesen Fall in der Katastrophenklausel anzuordnen. Ebenfalls sollte eine Klausel bezüglich des Sorgerechts in ein gemeinschaftliches Testament mitaufgenommen werden.

Auch wenn man natürlich hofft, dass die Katastrophenklausel nie zum Einsatz kommt, stellt es eine gewisse Sicherheit dar, auch diesen Fall abgedeckt zu haben. Man kann sicher sein, dass der Wille dann durch die eigene Verfügung klargestellt ist und nicht im Wege einer Auslegung ermittelt werden muss.

Auch wenn ich die Katastrophenklausel für wirklich wichtig halte, wünsche ich Ihnen allen, dass dieser Fall nie eintritt. Genießen Sie Ihren Urlaub, weit weg von dem Alltag, der uns die letzten zwei Jahre doch häufig sehr schwergefallen ist, erholen Sie sich und kommen Sie wieder gesund nach Hause.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht,

Christine Gerlach,

Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München,

Tel. (089) 55 21 44 – 0

Das gemeinschaftliche Testament

Wie bereits in meinem letzten Artikel angekündigt, möchte ich Ihnen verschiedene Arten von Testamenten vorstellen. Im heutigen Artikel möchte ich das gemeinschaftliche Testament kurz erläutern.

Das wohl bekannteste gemeinschaftliche Testament ist das Berliner Testament. Dieses kann nur von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern erstellt werden.

In einem Berliner Testament findet eine gegenseitige Einsetzung der Ehegatten als Alleinerbe statt. Wenn Kinder vorhanden sind, sind sie somit von der Erbfolge ausgeschlossen. Nach der gesetzlichen Lage würden die Kinder, wenn kein Testament vorhanden ist, Miterben neben dem Ehegatten werden. Dies ist oftmals nicht gewünscht. Der überlebende Ehegatte soll ja gerade die Möglichkeit haben, über den Nachlass des verstorbenen Ehegatten alleine zu verfügen.

Der Nachteil diesbezüglich ist jedoch, dass die Kinder  nach dem verstorbenen Ehegatten Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Dieses Pflichtteilsrecht kann nicht ausgeschlossen werden.

In dem gemeinschaftlichen Testament kann ebenfalls eine Schlusserbeneinsetzung stattfinden. Somit werden Regelungen sowohl für den ersten Todesfall getroffen für den zweiten Todesfall. Häufig setzen sich die Ehegatten auf der ersten Stufe zu alleinigen Erben ein, auf der zweiten Stufe werden dann die gemeinsamen Abkömmlinge Schlusserben.

Nun kommt es darauf an, ob man das gemeinschaftliche Testament mit oder ohne Bindungswirkung gewählt hat. Es besteht nämlich die Möglichkeit, wechselbezügliche Verfügungen vorzunehmen. Das bedeutet, dass eine Änderung des Testamentes nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr möglich ist. Dies ist der Fall, wenn eine Verfügung getroffen worden ist, von der anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde.

Was sich gesetzlich so kompliziert anhört, bedeutet im Grundsatz nur, dass beide Ehegatten die Verfügung nur getroffen haben, weil der andere Ehegatte diese getroffen hat. Es war sozusagen eine gemeinschaftliche Entscheidung abhängig vom Ehepartner. Diese soll abhängig vom Ehepartner dann nicht mehr durch den überlebenden Ehegatten geändert werden können, beispielsweise, wenn dieser später eine neue Partnerschaft eingeht und diesen Partner dann als Erben einsetzen möchte. Dies wäre unter Umständen nicht im Sinn des verstorbenen Ehegatten gewesen. Somit garantiert die Bindungswirkung, dass der gemeinsame Wille der Ehegatten bei Testamentserstellung umgesetzt wird.

 

Jedoch kann auch in das Testament aufgenommen werden, dass eben keine Bindungswirkung vorliegen soll. In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte Änderungen vornehmen.

Auch wenn die Bindungswirkung die Sicherheit schafft, dass beispielsweise die gemeinsamen Kinder schlussendlich Erben werden, ist der Fall leider nicht so selten, dass das Verhältnis zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern abkühlt oder zu einem der Kinder des Erstversterbenden, beispielsweise aufgrund von Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, gestört ist.

Daher empfehle ich meinen Mandanten, sich zu überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, zwar eine Bindungswirkung in das Testament einzubauen, jedoch die Möglichkeit zu belassen, die Quoten innerhalb der Schlusserbeneinsetzung verändern zu können. Dies würde bedeuten, dass die Kinder grundsätzlich zwar Erben werden, aber beispielsweise ein Kind, welches sich um den lebenden Ehegatten kümmert, mehr erhalten soll als ursprünglich vorgesehen.

Ein weiteres probates Mittel, um die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des Erstversterbenden zu verhindern, ist, dass in das Testament eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen wird. Dies bedeutet, dass im Fall der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im ersten Todesfall der ursprünglich als Schlusserbe Vorgesehene diese Stellung verliert und ebenfalls nur Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Längerlebenden erhält.

Formal ist wichtig, dass das gemeinschaftliche Testament handschriftlich gefertigt werden kann. Es genügt diesbezüglich, wenn ein Ehegatte das Testament handschriftlich niederlegt und beide Ehegatten dies unterzeichnen. Man kann auch noch einen Satz hinzufügen, in dem der Ehegatte, der das Testament nicht geschrieben hat, mitteilt, dass er mit den Verfügungen einverstanden ist. Weiterhin sollte das Testament auch mit dem Wort „Testament“ überschrieben und mit Ort und Datum versehen werden.

 

Natürlich kann dieses Testament auch notariell beurkundet werden.

Die Ausgestaltung des gemeinschaftlichen Testamentes kann sehr vielfältig erfolgen. Viele Fälle können hierdurch abgedeckt werden, sei es der Fall, dass beide Ehegatten gemeinsam versterben, was als sogenannte Katastrophenklausel beschrieben wird, als auch Klauseln, die die erbrechtlichen Komponenten bei Wiederverheiratung regeln.

Dies stellt nur einen kurzen Auszug der Möglichkeiten dar, was in einem gemeinschaftlichen Testament geregelt werden kann. Falls Sie diesbezüglich Fragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden.

Sie erreichen mich per Mail oder telefonisch unter  (089) 55 21 44 0

Christine Gerlach

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