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Grundstücksübertragung als Möglichkeit der Pflichtteilsreduzierung, ist das wirklich so?

München – Wenn man sich mit der Erstellung eines Testamentes auseinandersetzt, kommt häufig die Frage auf, ob es eine Möglichkeit gibt, im Raum stehende Pflichtteilsansprüche, beispielsweise von Abkömmlingen, so weit als möglich zu minimieren.

Für diese Überlegung gibt es ganz verschiedene Gründe. Oftmals hat man keinen Kontakt mehr zu den eigenen Kindern, oder aber man möchte, insbesondere auch bei Patchworkfamilien, den Ehepartner der zweiten Ehe vor möglichen Pflichtteilsansprüchen der Kinder aus erster Ehe schützen, beispielsweise, weil man eine gegenseitige Erbeinsetzung vorgenommen hat und die Kinder erst Schlusserben werden. In diesem Fall haben Kinder aus erster Ehe nach dem Tod des leiblichen Elternteils einen Pflichtteils­anspruch. Dies gilt nicht nur für die Kinder der ersten Ehe, sondern für sämtliche Abkömmlinge. Es steht also den Kindern frei, diesen Anspruch auch geltend zu machen.

Um zu vermeiden, dass der überlebende Ehegatte sich mit diesen Pflichtteilsansprüchen auseinandersetzen muss, versuchen viele Betroffene, den Pflichtteil, auf welche Art und Weise auch immer, zu minimieren, indem das auch am Todestag vorhandene Vermögen soweit als möglich reduziert wurde. Häufig wird die Idee der Schenkung verfolgt.

Der Gedanke dahinter ist, dass, wenn sich ein bestimmter Gegenstand oder ein bestimmter Geldbetrag nicht mehr im Nachlass befindet, hieraus auch kein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden kann, da sich dieser ja nach dem Wert des Nachlasses am Todestag bemisst. Jedoch gibt es nicht nur den Pflichtteilsanspruch, sondern auch den Pflichtteils­ergänzungsanspruch. Dieser ist in § 2325 BGB geregelt und hat den Inhalt, dass eine Schenkung, die der Erblasser einer dritten Person gemacht hat, ebenfalls zum Ausgleich zu bringen ist, indem der Nachlass fiktiv erhöht wird. Dies bedeutet, dass die Schenkung unter Umständen dem Nachlass hinzugerechnet wird und dann die Quote, die man als Pflichtteils­berechtigter hat, aus diesem erhöhten Wert berechnet wird.

Grundsätzlich ist es so, dass die Schenkung unberücksichtigt bleibt, wenn seit der Schenkung 10 Jahre vergangen sind. Diese 10 Jahres Frist gilt jedoch nicht für den Ehegatten. Sämtliche Schenkungen während der Ehezeit müssen hier angegeben werden.

Bezüglich des Pflichtteilsergänzungsanspruches gibt es eine sogenannte Pro-Rata-Regelung. Dies bedeutet, dass die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt wird. Damit ist offensichtlich, dass eine Schenkung, die den Nachlass minimieren soll, um den Pflichtteil herabzusetzen, so früh wie möglich vorgenommen werden sollte, damit die 10 Jahres Frist zu laufen beginnt.

Aber hier ist Vorsicht geboten. Die Frist von 10 Jahren bezüglich einer Schenkung fängt nämlich nicht an zu laufen, wenn man beispielsweise eine Immobilie unter Einräumung eines Nießbrauchs- bzw. Wohnrechtes überträgt. So sinnvoll eine Übertragung einer Immobilie zu Lebzeiten auch ist, beispielsweise auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten, hilft dies für die Minimierung des Pflichtteilsanspruches nicht weiter.

Man muss also unterscheiden, aus welchen Gründen eine Schenkung vorgenommen wird. Soll eine Schenkung unter Pflichtteilsgesichtspunkten zu einer Reduzierung desselben führen, ist die Übertragung gegen Einräumung eines Nießbrauchs- bzw. Wohnrechtes nicht zu empfehlen, da, wie oben ausgeführt, die 10 Jahres Frist, die schlussendlich zum Nicht­ausgleich der Schenkung führen würde, gar nicht zu laufen beginnt.

Nimmt man die Übertragung einer Immobilie gegen Einräumung eines Wohn- bzw. Nießbrauchsrechtes vor, um sich abzusichern, solange als möglich in der eigenen Immobilie wohnen bleiben zu können, beispielsweise auch unter Vereinbarung anderer Gegenrechte, wie beispielsweise Wart und Pflege, ist die Übertragung auf jeden Fall sinnvoll. Dies gilt auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten, da die Einräumung eines Nießbrauchs- bzw. Wohnrechtes bei einer Immobilie zu einer Reduzierung der Steuer führt.

Man muss sich also ganz genau fragen, aus welchen Gründen eine Übertragung der Immobilie unter Einräumung eines Wohn- bzw. Nießbrauchsrechtes vorgenommen werden soll.

Fall Sie diesbezüglich einer weiteren Beratung bedürfen, können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden.

Grundstücksübertragung gegen Einräumung eines Wohnrechts und Pflege – ist das sinnvoll?

Wenn man älter wird, stellt sich oftmals die Frage, ob man zuhause, in den eigenen vier Wänden, für den Rest seines Lebens bleiben möchte oder ob man in ein betreutes Wohnen geht oder vielleicht sogar in ein Alten- und Pflegeheim. Vielen ist es wichtig, solange als möglich zuhause zu bleiben. Immerhin hat man dort viele Jahre verbracht und viele Erinnerungen stehen im Zusammenhang damit. Ebenfalls fühlt man sich in seinen eigenen vier Wänden selbstsicherer und auch selbstständiger.

Daher ist es nur verständlich, dass man versucht, solange als möglich in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben zu können. Hierbei ist es egal, ob man eine Wohnung oder ein Haus sein Eigentum nennt. Wie kann man jedoch so vorsorgen, dass man zwar möglichst bis zum Schluss in der Wohnung bleiben kann, jedoch die notwendige Hilfe gewährleistet ist? Auf der einen Seite besteht die Möglichkeit, Pflegekräfte in das eigene Zuhause aufzunehmen, die sich um die notwendigen Bedürfnisse kümmern. Viele sehen dies als Vorteil gegenüber dem Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim an. Jedoch empfinden auch viele in diesem Fall den Aufenthalt einer fremden Person in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus als ungewohnt. Falls man eine solche Lösung nicht wünscht, könnte unter Umständen die Übertragung der Immobilie gegen Einräumung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechtes und/oder Pflege ins Auge gefasst werden.

Vorab sollte man sich überlegen, ob man eine solche Konstellation mit einem fremden Dritten oder einer Person, die einem nahe steht, vornehmen möchte. Gerade bei der Einräumung einer Pflegeverpflichtung in einem Überlassungsvertrag ist zu prüfen, ob man diese Pflegeleistungen auch von einer fremden dritten Person durchgeführt haben möchte.

Entschließt man sich hierfür, wird ein Kaufvertrag mit einer dritten Person abgeschlossen.
In dem Kaufvertrag kann dem Übertragenden ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt werden. Für die Grundstücksübertragung ist es jedoch notwendig, einen notariellen Kaufvertrag abzuschließen.

Man darf in diesem Fall nicht übersehen, dass man nicht mehr Eigentümer der Immobilie ist. Die Nutzung der Immobilie bleibt jedoch bestehen, so dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bis zum Lebensende in den eigenen vier Wänden zu verbleiben. Damit ist man zwar nicht mehr Eigentümer der Immobilie, jedoch hat man auch nicht mehr den Ärger, beispiels­weise Reparaturen durchführen zu müssen, die oft nicht unerheblich sind, sei es die Anschaffung einer neuen Heizanlage oder die Notwendigkeit, ein neues Dach decken zu lassen. Von diesen Verpflichtungen ist man dann befreit.

Natürlich muss man sich vorab darüber Gedanken machen, was passieren soll, wenn man das Wohnrecht nicht mehr ausüben kann, beispielsweise, wenn man dann tatsächlich in ein Pflegeheim gehen muss, da eine Pflege zuhause nicht mehr möglich ist. Die meisten der Überlassungsverträge unter Einräumung eines Pflegerechtes sehen eine Deckelung der Pflegeverpflichtung vor. Dies bedeutet, dass man nicht bei Schwerstpflegebedürftigkeit einen Pflegeanspruch gegen den nunmehrigen Eigentümer innehat. Dabei kommt es aber auf die Vereinbarungen im Überlassungsvertrag an.

Bei der Einräumung eines Wohnrechtes gibt es verschiedene Möglichkeiten. Oftmals wird die Einräumung des Wohnrechtes auf Lebenszeit vorgenommen. Dies ist sinnvoll, damit man sicher sein kann, dass man die eigenen vier Wände eben gerade nicht verlassen muss. Kann man das Wohnrecht nicht mehr ausüben, sollte in den Vertrag aufgenommen werden, ob eine sogenannte Ablösung des Wohnrechtes stattfinden soll oder nicht. Dies bedeutet, dass bei einer Ablösung der Wert des Wohnrechtes zum Zeitpunkt des Auszuges berechnet wird und dieser dann bei Auszug ausbezahlt werden muss. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, keine Ablösung zu vereinbaren. In diesem Fall würde man das Wohn­recht aufgeben und nichts hierfür erhalten.

Eine solche Ablösung kann zur Sicherung der Bezahlung der Kosten des Heimes genutzt werden.

Natürlich müssen auch weitere Dinge abgeklärt werden, wie beispielsweise, ob nun der neue Eigentümer oder man selbst in der Eigentümerversammlung auf Grund Vollmacht des neuen Eigentümers auftreten und abstimmen möchte.

Es gibt viele Kleinigkeiten, auf die man achten muss. Der Vorteil ist, dass die Einräumung eines Wohnrechtes den steuerlichen Wert der Immobilie senkt. Eine solche Übertragung ist unter Umständen sinnvoll, wenn man davon ausgeht, dass bei potentiellen Erben der Freibetrag entweder schon erschöpft ist oder die Höhe der Nachlassmasse nicht ausreicht.

Hier kann man unter Umständen dem Finanzamt ein Schnippchen schlagen. Man muss sich jedoch wirklich darüber bewusst sein, dass man nicht mehr Eigentümer der Immobilie ist, das heißt, nicht mehr damit anfangen kann, was man möchte.

Falls Sie ein solches Modell für sich für sinnvoll erachten, stehe ich Ihnen gerne beratend zur Seite.

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