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Neue Liebe im Alter – kann ein Testament für Familienfrieden sorgen?

Viele ältere Menschen fühlen sich einsam. Oftmals haben sie ihren Partner verloren und die Kinder wohnen vielleicht nicht in unmittelbarer Umgebung oder der Kontakt zu diesen ist nicht mehr so gut wie er mal war. Wenn man nun eine Person trifft, die einem Aufmerksamkeit schenkt und in die man sich mit der Zeit auch verliebt, ist dies ein wunderbares Gefühl. Endlich hat man wieder eine Person gefunden, die Zeit mit einem verbringt und der man Gefühle entgegenbringen kann. Auch wenn dies manchmal von der neu in das Leben getretenen Person ausgenutzt wird, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, gibt es auch die Fälle, in denen noch einmal die wahre Liebe gefunden wird. Gerade bei Partnern, die einen sehr großen Altersunterschied haben, sind meist die Kinder nicht begeistert, dass noch einmal ein neuer Lebenspartner gefunden wurde. Meist die Kinder hinterfragen die Motive des neuen Partners und eine gewisse Unsicherheit bezüglich der Motivation des neuen Partners ist zu spüren. Dies gilt aber auch bei gleichaltrigen Partnern.

 

Neulich hat mich ein Mandant mit seiner neuen Lebenspartnerin aufgesucht. Beide waren über 80 Jahre alt und verwitwet. Sie hatten mir erklärt, dass sie sehr glücklich miteinander sind und froh, dass sie sich in ihrem Alter noch kennengelernt haben. Beide hatten Kinder. Diese befürchteten nun, dass aufgrund eines vielleicht nun zu schreibenden Testamentes die Erbfolge, die für die Kinder prinzipiell schon sicher schien, geändert werden könnte. Beide Partner jedoch wollten überhaupt keinen Anteil am Nachlass des anderen Partners haben. So überlegten wir gemeinsam, was für eine Lösung hier gefunden werden kann, um den Familienfrieden beizubehalten und den Kindern klar zu machen, dass eine Änderung der Erbfolge nicht angedacht ist. Schlussendlich schlossen beide Partner mit ihren Kindern einen Erbvertrag ab. Damit war der Familienfrieden wieder hergestellt und beide Partner können hoffentlich noch viele schöne gemeinsame Jahre verbringen.

 

Es ist verständlich, dass Kinder gegenüber neuen Partnern anfangs eine gewisse Distanz pflegen. Jedoch kann man relativ schnell den Kindern die Angst um den finanziellen Verlust ihres Erbes nehmen, indem man mit diesen spricht und eine letztwillige Verfügung zu Gunsten der Kinder erstellt.

 

Oftmals ist es auch so, dass überhaupt keine neue testamentarische Verfügung erstellt werden muss, wenn die gemeinsamen Eltern der Abkömmlinge unter Umständen schon ein gegenseitiges Testament erstellt haben, in dem sie festgelegt haben, dass zuerst der überlebende Ehegatte und danach die Kinder Erben werden sollen. In einem solchen Fall sollte jedoch dann explizit aufgenommen werden, dass der länger lebende Ehepartner die Änderung der Schlusserbeneinsetzung nicht vornehmen darf. So etwas nennt man Bindungswirkung. Dies führt dazu, dass, egal ob der überlebende Ehegatte noch weitere Testamente fertigt, das gemeinschaftliche Testament bezüglich der Schlusserbeneinsetzung der Kinder nicht mehr geändert werden kann. Somit hat der bereits vorverstorbene Ehegatte dafür gesorgt, dass die Kinder auf jeden Fall den ihnen zugedachten Erbteil erhalten.

 

Sollte eine solche Regelung nicht mitaufgenommen worden sein oder kein Testament zwischen den früheren Ehegatten bestanden haben, besteht die Möglichkeit, ein Testament zu fertigen und die Abkömmlinge als Erben einzusetzen. Das Problem diesbezüglich ist, dass bei einer testamentarischen Verfügung diese jederzeit ohne Kenntnis der Kinder widerrufen werden kann, beispielsweise, indem der überlebende Ehegatte ein weiteres Testament fertigt, in dem er die neue Partnerin zur Alleinerbin einsetzt. Wenn dieses Testament nach dem Testament gefertigt wurde, welches die Kinder als Erben einsetzt, wird die neue Partnerin testamentarische Erbin werden. Oftmals erfahren dies die Kinder erst nach dem Tod des Elternteiles.

 

Um sicherzustellen, dass eine Vernichtung des Testamentes nicht ohne weiteres stattfinden kann, ist es ratsam, einen notariellen Erbvertrag zu schließen. Dieser kann grundsätzlich nur durch einen Aufhebungsvertrag, der von beiden Parteien unterzeichnet und vom Notar beurkundet wird, durch die Einräumung eines Rücktrittsrechts in dem Erbvertrag selbst oder durch Vertragsbruch aufgehoben werden. Weiterhin darf ein Rücktritt vom Vertrag stattfinden, wenn sich der Vertragspartner Verfehlungen erlaubt hat, die auch zum Entzug des Pflichtteils führen würden. Dies wäre unter anderem ein Mordversuch oder ein Aufenthalt im Gefängnis oder einer psychiatrischen Klinik.

 

Dies bedeutet also, dass ein Erbvertrag zwischen den Vertragspartnern eine Bindungswirkung hat. Nach dem Zeitpunkt der Beurkundung des Erbvertrages gefertigte Testamente sind somit nicht gültig.

 

Jedoch muss sich der überlebende Ehegatte darüber im Klaren sein, dass nach Abschluss des Erbvertrages auch er sich nicht mehr davon lösen kann, wenn es zum Beispiel zum Zerwürfnis mit den Kindern kommt.

 

Gerne stehen wir Ihnen für eine Beratung diesbezüglich zur Verfügung.

 

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