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Testament – Ist die Erstellung wirklich notwendig?

München – Die Tage werden wieder länger. Der Frühling steht vor der Tür, auch wenn momentan noch richtiges Aprilwetter herrscht. Aber dann, wenn die Sonne scheint, kann man schon erahnen, dass in Kürze die Temperaturen wieder steigen und die Bäume ausschlagen werden. Manch einer denkt bereits jetzt an den Frühjahrsputz.

Jedoch sollte nicht nur die Wohnung auf Vordermann gebracht werden, vielmehr sollte man sich auch mit Themen befassen, die man vielleicht ebenso wenig gerne in Angriff nimmt wie den Frühjahrsputz. Dazu gehört für viele Menschen auch, sich damit auseinanderzusetzen, ob sie ein Testament erstellen wollen oder nicht. Oftmals wird mir die Frage gestellt, ob es wirklich notwendig ist, eine testamentarische Verfügung zu erstellen. Meistens kann ich hier nur eine ganz typische Juristenantwort geben: „Es kommt darauf an.“ Aber es ist tatsächlich so, dass es je nach Einzelfall sehr sinnvoll sein kann, ein Testament zu erstellen. Wenn in einem Testament nur die gesetzliche Erbfolge wiedergegeben werden soll, ist die Erstellung einer letztwilligen Verfügung nicht unbedingt notwendig. Die Rechtsfolgen sind dieselben.

Möchte man aber, dass beispielsweise Vermächtnisse ausgesetzt werden oder dass Erben mit einer anderen Quote als der gesetzlichen Quote bedacht werden, ist es unabdingbar, eine letztwillige Verfügung zu erstellen. Ansonsten kann dieser Wille nicht umgesetzt werden. Nur was schriftlich festgehalten wurde, ist schlussendlich auch für das Nachlass­gericht maßgeblich.

Ein weitverbreiteter Irrtum ist es, dass, wenn der Erblasser in Gesprächen mitgeteilt hat, dass jemand Erbe werden soll, dies dann auch für die Erbfolge bestimmend ist. Ohne eine schriftliche Fixierung des Willens kann das Nachlassgericht die Erbenstellung nicht anerkennen.

Vor kurzem hatte ein Mandant eine ganz interessante Idee. Er ging davon aus, dass es möglich sei, ein Video aufzunehmen und darin die Erfolge festzulegen. Dies würde ja dann seinen Willen klar zum Ausdruck bringen.

Dieser Mandant war sehr erstaunt, als ich ihm mitteilte, dass dies nicht möglich sei, zumindest nicht in Deutschland. So mussten wir doch wieder auf die schriftliche Erstellung einer letztwilligen Verfügung zurückgreifen.

Grundsätzlich ist die Errichtung eines Testamentes formal gesehen sehr einfach. Es muss mit der Hand geschrieben werden. Dies muss der Erblasser auch selbst vornehmen. Passagen, die von einer anderen Person eingefügt werden, auch auf Wunsch des Erblassers, sind nichtig. Ebenfalls genügt es nicht, dass eine andere Person die gesamte testamentarische Verfügung schreibt und der Erblasser unterzeichnet. Ein solches Testament ist ebenso nichtig wie ein computergeschriebenes. Eine Ausnahme stellt hierbei nur das gemeinschaftliche Testament dar. In diesem Fall ist es erlaubt, dass ein Ehepartner das Testament schreibt und der andere Ehepartner mitunterzeichnet. Aus meiner Praxis kann ich Ihnen sagen, dass es meistens die Frau ist, die die Schreibarbeit übernimmt.

Die Ausformulierung einer letztwilligen Verfügung kann jedoch Schwierigkeiten bereiten. Wenn diese nicht klar und verständlich ist, kann es zu Problemen kommen. Man muss sich dies folgendermaßen vorstellen. Der Rechtspfleger bzw. Richter, der ein Testament vor sich hat, muss entscheiden, was der Erblasser gewollt hat. Ist ihm nicht klar, was dies war, wird er versuchen, im Wege der Auslegung zu ermitteln, wie sich der mutmaßliche Wille des Erblassers am besten umsetzen lässt. Hierzu können beispielsweise Zeugen gehört werden. Problematisch ist hier natürlich, dass der Richter den Erblasser nicht kannte und sich darauf verlassen muss, was er im Rahmen der Beweisaufnahme erfährt. Dies kann zu einem völlig anderen Ergebnis führen, als der Erblasser gewollt hat.

Aufgrund dessen ist es von enormer Wichtigkeit, die richtigen Formulierungen in einem Testament zu verwenden. Beispielsweise kommt es sehr häufig vor, dass man für den Fall, dass der Erbe aufgrund Vorversterbens wegfällt, eine andere Person als Erben benennt. Viele Personen wählen hierzu die Formulierung „Nacherbe“. Dies ist aber vollkommen falsch. Eine Vor- und Nacherbschaft stellt etwas ganz anderes darf. Nun sieht sich der Richter mit dem Problem konfrontiert, ob tatsächlich eine Vor- und Nacherbschaft gedacht war oder ob eine Ersatzerbschaft vorliegt. Sie sehen, dass eine solche Formulierung, die nicht korrekt ist, zu einem völlig anderen Ergebnis führen kann.

Ebenfalls besteht häufig das Problem, ob bei gemeinschaftlichen Testamenten eine Bindungswirkung vorliegt oder nicht. Auch hier sollten klare Formulierungen gewählt werden.

Falls Sie diesbezüglich Beratungsbedarf haben, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Gerne können wir über die verschiedenen Möglichkeiten, die eine Testaments­erstellung bietet, sprechen. Dies beinhaltet selbstverständlich auch die notwendigen, korrekten Formulierungen.

Nun wünsche ich Ihnen aber erst einmal einen schönen Frühlingsanfang mit viel Sonnenschein.

Das Behindertentestament – Schutz des behinderten Kindes über den Tod hinaus

Nun ist es soweit. Heute möchte ich Ihnen das Behindertentestament als letzten Artikel dieser Reihe näherbringen.

Eltern machen sich zeitlebens Sorgen um ihre Kinder, sei dies berechtigt oder unberechtigt. Es gibt jedoch Fälle, in denen es mehr als verständlich ist, dass Eltern sich sehr große Sorgen um ihr Kind machen, beispielsweise, wenn dieses behindert ist. Oftmals kümmern sich die Eltern selbst um das Kind, pflegen es und setzen ihre ganze Energie und Liebe für das Kind ein. Jedoch sind auch die Sorgen groß, was passieren wird, wenn die Eltern nicht mehr am Leben sind. Es erschüttert mich immer wieder, wenn ich in der Zeitung lese, das verzweifelte Eltern, wissend, dass sie in Kürze selbst sterben werden, ihre behinderten Kinder und dann sich selbst umbringen, damit diese nicht allein zurückbleiben. Hierbei spielt natürlich eine Rolle, dass das Kind nicht allein zurückbleiben soll, jedoch besteht auch oft Besorgnis über die finanzielle Absicherung des Kindes. Um wenigsten diese sicherstellen zu können, kann ein sogenanntes Behindertentestament erstellt werden.

Grundsätzlich besteht das Problem, dass ein Mensch mit Behinderung oftmals Hilfe bei der Pflege braucht oder in einem Heim wohnt. Dies ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Oftmals werden diese Kosten durch Sozialleistungen oder der Eingliederungshilfe bezahlt.

Wenn jedoch ein Mensch mit Behinderung über eigenes Vermögen verfügt, muss er dieses Vermögen für die Bezahlung der Kosten einsetzen. Wird nun ein Mensch mit Behinderung Erbe, hätte er aufgrund dessen, dass dieses Vermögen zuerst verbraucht werden muss, keinen Vorteil aus dem Erbe. Sozialleistungen oder Eingliederungshilfe fallen zudem meistens weg.

Wichtig ist bei der Erstellung eines Behindertentestamentes, dass der Angehörige mit Behinderung nicht weniger als den Pflichtteil erbt. Viele gehen davon aus, dass im Falle einer vollkommenen Enterbung der Mensch mit Behinderung ebenfalls die Sozialleistungen beibehält und nicht das eigene Vermögen einsetzen muss. Dies ist aber nicht der Fall. Im Falle einer Enterbung steht dem Kind mit Behinderung ein Pflichtteilsanspruch zu. Es kann geschehen, dass diese Ansprüche auf die Träger der Sozialleistungen oder Eingliederungshilfe übertragen werden.

Das Behindertentestament jedoch sieht eine andere Regelung vor. Das Kind mit Behinderung wird als sogenannter Vorerbe eingesetzt, eine andere Person als Nacherbe. Dies bedeutet, dass das Kind als Vorerbe nicht frei über seinen Erbteil verfügen kann. Schließlich soll dieses ja dann auf den Nacherben übergehen. Die Erträge aus dem Vermögen darf der Vorerbe jedoch frei nutzen.

Diese Konstellation bewirkt, dass das Vermögen an sich in der Familie bleibt, beispielsweise wenn man als Vorerbe den Menschen mit Behinderung und als Nacherbe eine Schwester oder einen Bruder einsetzt. Es kann jedoch auch jede andere Person eingesetzt werden.

Wichtig ist jedoch, dass die Vorerbschaft unter eine sogenannte Testamentsvollstreckung gestellt wird. Dies sollte eine Vertrauensperson sein und sich mit dem Menschen mit Behinderung gut verstehen. Schließlich handelt es sich hierbei um eine Testamentsvollstreckung, die jahrelang dauern kann und somit ein gewisses Vertrauensverhältnis erfordert. Dabei ist es gleich, ob es sich um ein Familienmitglied oder eine andere Person handelt. Ich empfehle diesbezüglich immer, einen oder mehrere Ersatztestamentsvollstrecker zu benennen, falls der ursprüngliche Testamentsvollstrecker verhindert sein sollte, aus welchen Gründen auch immer.

Die Testamentsvollstreckung kann unterschiedlich ausgestaltet werden. Beispielsweise kann ein Testamentsvollstrecker dazu befähigt werden, dem Menschen mit Behinderung mit den Erträgen z.B. kleinere Geldbeträge zu überlassen oder einen Urlaub zu bezahlen. Ich halte es für sinnvoll, in einem Testament die Aufgaben des Testamentsvollstreckers genau zu bestimmen. Somit kann es dann zu keinen Unstimmigkeiten kommen, wie genau der Testamentsvollstrecker seine Aufgabe ausführen soll.

Die Eltern können somit bei Erstellung eines Behindertentestamentes ganz beruhigt sein, dass auch nach ihrem Tod wenigstens die finanzielle Absicherung des behinderten Kindes gewährleistet ist.

Zum momentanen Zeitpunkt stellt das Behindertentestament die beste Möglichkeit dar, das behinderte Kind abzusichern.

Die Ausgestaltung eines Behindertentestamentes ist nicht einfach. Insbesondere die Ausgestaltung der Testamentsvollstreckung ist vielfach schwierig.

Falls auch Sie sich in einer solchen Situation befinden, können Sie sich gerne an mich wenden. Wir können gemeinsam ausloten, welche Verfügungen für Sie sinnvoll sind und diese Ihrer persönlichen Situation anpassen.

 

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