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November – Eine Zeit des Insichgehens

Gerade die Zeit zwischen Herbst und Winter ist eine Zeit, die gerade dazu einlädt, sich wieder mehr auf sich zu besinnen und sich Gedanken zu machen über die Lebenssituation, in der man sich momentan befindet. Wenn der Herbst mit Sonnenschein und bunten Blättern vorüber ist, noch nicht der Schnee des Winters liegt und oftmals im November es eher trist und kalt ist, drängt die Natur durch den Wandel der Jahreszeit uns Menschen gerade zu, in sich zu gehen und das Leben zu reflektieren.

Wenn es früher dunkel wird und man sich daher nun auch sehr gerne zu Hause auf der Couch aufhält, anstatt im Biergarten oder irgend woanders draußen, kann man oftmals ins Grübeln kommen. Viele Angelegenheiten, bei denen man vor allem bei gutem Wetter gedacht hat, dass sie noch lange Zeit haben, rücken nun mehr und mehr in den Fokus. Viele Mandanten haben mir erzählt, dass sie das Gefühl haben, dass nun der richtige Zeitpunkt ist, Angelegenheiten, die sie schon lange vor sich herschieben, endlich anzugehen und diese abzuschließen.

Dies betrifft häufig auch die Frage der Nachlassregelung. Es ist nie angenehm, sich mit dem eigenen Tod zu beschäftigen, aber wenn man sich wirklich damit auseinandersetzt, wird man feststellen, dass eine Regelung der Angelegenheiten zu einer großen Erleichterung führt. Dies gilt unabhängig davon, ob man alleinstehend, verheiratet oder in einer nichtehelichen Beziehung lebt. Die Probleme mögen anders geartet sein, aber schlussendlich bewegt alle Menschen dasselbe. Wie kann man Streit nach dem Tod vermeiden und die Menschen, die einem wichtig sind, auf der einen Seite schützen und auf der anderen Seite so bedenken, dass sie später auch genau das bekommen, was Ihnen zugedacht ist.

Dies ist keine einfache Frage aufgrund der Komplexität des Erbrechts. Erst neulich war ein Ehepaar bei mir, um über die Erstellung eines Testamentes zu sprechen. Sie meinten im Laufe der Besprechung, dass Sie davon ausgegangen wären, dass sie „mal schnell vorbeikommen“, um sich zu informieren und dann ganz einfach ein Testament erstellen. Sie mussten jedoch erkennen, dass bei der Erstellung eines solchen viele Fallstricke gegeben sind, die tunlichst umgangen werden sollten. Wer weiß beispielsweise schon, dass bei einem klassischen Ehegattentestament, in dem man den Überlebenden als Alleinerben und die Abkömmlinge als Schlusserben nach dem Tod des Längerlebenden einsetzt, u.U. eine Bindungswirkung der Art vorliegt, dass der Überlebende keine Möglichkeit mehr hat, die Schlusserbeneinsetzung zu ändern, auch wenn man sich beispielsweise mit den Kindern nach dem Tod des Erstverstorbenen überworfen hat. Leider kommt dieser Fall immer mal wieder vor. Besonders relevant kann dies werden, wenn die Kinder gegen den Willen des Überlebenden Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils geltend machen. Die Enttäuschung ist hier meist groß, insbesondere dann, wenn dies dazu führt, dass der überlebende Ehegatte das Familienheim, welches er meist unter Entbehrungen zusammen mit dem Ehepartner gekauft und abbezahlt hat, verkaufen muss, um die Pflichtteilsansprüche bezahlen zu können. Wenn man für diesen Fall nicht vorgesorgt hat, beispielsweise durch Einfügung einer Pflichtteilsstrafklausel in das Testament, die dazu führt, dass bei Geltendmachung des Pflichtteils nach dem ersten Todesfall die Schlusserbeneinsetzung wegfallen kann und dann derjenige ebenfalls nur den Pflichtteil nach dem Tod des Längerlebenden erhält, ist eine im Testament verfügte Bindungswirkung mehr als ärgerlich.

Aufgrund dessen sollte man sich bei Erstellung eines Testamentes genau überlegen, welche Möglichkeiten der überlebende Ehegatte haben soll und dies in dem Testament ausführen, so dass es nicht zu Streitigkeiten kommen kann, beispielsweise, ob der überlebende Ehegatte neu testieren darf für den Schlusserbfall oder nicht. Bei dieser Entscheidung steht ebenfalls im Vordergrund, in wieweit auch die Kinder geschützt werden sollen, indem durch eine getroffene Bindungswirkung ausgeschlossen wird, dass eine dritte Person, wie z.B.  der neue Lebenspartner oder die Putzfrau oder Nachbarin, die sich nach dem Tod des Erstversterbenden um den Überlebenden kümmert, als Schlusserbe eingesetzt werden kann. Wenn dies nicht dem Willen des Erstversterbenden entspricht, dreht sich dieser, wie man so schön sagt, im Grab um.

Ein wichtiger Punkt ist es auch, im Testament bei mehreren Erben auszuführen, welche wertmäßig unterschiedlich bedacht werden, ob eine Ausgleichszahlung durch den durch das Testament bessergestellten Erben stattfinden soll oder nicht. Falls dies nicht klar formuliert ist, hat diese Frage Potenzial, einen jahrelangen Rechtsstreit auszulösen, was mit Sicherheit nicht im Sinne der Erblasser war.

Wie Sie sehen, bestehen bei der Erstellung eines Testamentes durch die Art und Weise der Formulierung Möglichkeiten, etwaige Probleme, die durch unbestimmte Begrifflichkeiten entstehen können, von vorne herein zu vermeiden. Falls Sie diesbezüglich Hilfe benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Jetzt aber wünsche ich Ihnen eine gemütliche Zeit im November und danach eine schöne Adventszeit.

Urlaubszeit entspannt genießen

Endlich ist wieder Urlaubszeit. Auch wenn die Inzidenzzahlen weiterhin steigen, nutzen viele Menschen die Freiheit aus, wieder reisen zu können. Häufig werden Reiseziele gesucht, die nicht so weit entfernt und somit gut dem Auto erreicht werden können. Dies birgt jedoch auch die Gefahr, in einen Autounfall verwickelt zu werden. Auch wenn man hiervon nicht ausgeht, sollte man, wenn man eine letztwillige Verfügung erstellt, auch diesen Fall bedenken und in die letztwillige Verfügung aufnehmen.

Grundsätzlich ist es bei einem Ehegattentestament ja so, dass eine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten beim Tod des Erstversterbenden verfügt wird. Denknotwendig geht man davon aus, dass in diesem Fall einer der Ehegatten länger lebt als der andere Ehegatte.

Wie sieht die Situation jedoch aus, wenn, beispielsweise bei einem Verkehrsunfall, beide Ehegatten zeitgleich versterben. Dasselbe gilt selbstverständlich für Flug- und Schiffsreisen.

Nach § 11 Verschollenheitsgesetz wird ein gleichzeitiges Versterben zweier Menschen vermutet, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob ein Mensch den anderen überlebt hat.

Bei einem Unfall, bei dem beide Eheleute ums Leben kommen, wird man demnach von einem gleichzeitigen Versterben der Ehegatten ausgehen müssen. Dasselbe gilt selbstverständlich bei einem Flugzeugabsturz oder einem Schiffsunglück.

 

Haben die Ehegatten in einer gemeinsam erstellten letztwilligen Verfügung für den Fall des zeitgleichen Ablebens keine Regelung getroffen, dann stellt sich die Frage, wie die Erbfolge aussehen soll.

Wie oben ausgeführt, setzt die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament voraus, dass die Ehegatten nicht zeitgleich, sondern zeitlich versetzt versterben. Fehlt eine Regelung in der letztwilligen Verfügung bezüglich des Falles, dass beide Ehegatten gleichzeitig versterben, so wird man im Regelfall im Wege der Auslegung ermitteln müssen, was die Eheleute gewollt hätten, wenn sie daran gedacht hätten, dass ein gleichzeitiges Versterben möglich ist. In der Regel wird man davon ausgehen können, dass die Kinder der Ehegatten den Nachlass erben, wenn sie in dem Testament als gemeinsame Schlusserben eingesetzt waren. Enthält die letztwillige Verfügung jedoch keine weiterführenden Hinweise dahingehend, dass im Rahmen der nun notwendigen Testamentsauslegung für die Bestimmung der Erben ein Wunsch der Verstorbenen zu berücksichtigen ist, dann kann es auch passieren, dass die gesetzliche Erbfolge nach jedem Ehegatten eintritt.

Aufgrund dessen ist es sinnvoll, die sogenannte Katastrophenklausel in das Testament aufzunehmen. In dieser wird ausformuliert, was passieren soll, wenn ein gleichzeitiges Versterben der Ehegatten vorliegt. Damit bleibt kein Spielraum für eine Auslegung, die unter Umständen zu Ergebnissen führt, die von den Ehegatten nicht so gedacht waren. In diesem Zusammenhang ist es auch sinnvoll, in die Katstrophenklausel mitaufzunehmen, wer erben soll, wenn die Ehegatten kurz hintereinander versterben. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Ehegatte auf dem Weg ins Krankenhaus verstirbt, während der andere Ehegatte bereits an der Unfallstelle verstorben ist.

Ich empfehle meinen Mandanten für diesen Fall immer, ausdrücklich zu formulieren, was man unter dem Begriff kurz hintereinander versteht. Manche verstehen hierunter 30 Minuten, andere 12 Stunden, wieder andere einen Tag oder einen Monat. Je mehr in der letztwilligen Verfügung präzise dargelegt wird, was die für diesen Fall gewünschte Erbfolge ist, desto geringer ist das Risiko, dass dem dokumentierten Willen der Ehegatten nicht gefolgt wird.

Es gibt noch viele Möglichkeiten, die Katastrophenklausel zu präzisieren. Gerade auch bei minderjährigen Kindern, die mit einem Schlag beide Elternteile verlieren, kann es sinnvoll sein, eine Testamentsvollstreckung für diesen Fall in der Katastrophenklausel anzuordnen. Ebenfalls sollte eine Klausel bezüglich des Sorgerechts in ein gemeinschaftliches Testament mitaufgenommen werden.

Auch wenn man natürlich hofft, dass die Katastrophenklausel nie zum Einsatz kommt, stellt es eine gewisse Sicherheit dar, auch diesen Fall abgedeckt zu haben. Man kann sicher sein, dass der Wille dann durch die eigene Verfügung klargestellt ist und nicht im Wege einer Auslegung ermittelt werden muss.

Auch wenn ich die Katastrophenklausel für wirklich wichtig halte, wünsche ich Ihnen allen, dass dieser Fall nie eintritt. Genießen Sie Ihren Urlaub, weit weg von dem Alltag, der uns die letzten zwei Jahre doch häufig sehr schwergefallen ist, erholen Sie sich und kommen Sie wieder gesund nach Hause.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht,

Christine Gerlach,

Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München,

Tel. (089) 55 21 44 – 0

Anordnung einer Testamentsvollstreckung zur Erleichterung der Nachlassabwicklung

Die Aufgaben der Testamentsvollstreckung können sehr weitreichend sein. Die Möglichkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung und ihre Vorteile hatte ich bereits in einem Artikel aufgegriffen, der vor fast genau einem Jahr an dieser Stelle veröffentlicht worden ist. Aufgrund eines nun aktuellen Falles, würde ich gerne ergänzend die Möglichkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung für die Abwicklung des Nachlasses thematisieren. Dies wird Abwicklungstestamentsvollstreckung genannt.

Ein langjähriger Mandant von mir ist verstorben. In seinem Nachlass befinden sich sowohl eine Eigentumswohnung als auch verschiedene Konten. In seinem Testament hatte er angeordnet, dass der Nachlass zwischen mehreren Erben und Vermächtnisnehmern verteilt werden sollte. Ebenfalls hatte er eine Testamentsvollstreckung angeordnet, welche die Abwicklung des Nachlasses umfassen sollte.

Hierbei ging es ihm jedoch nicht darum, Streitigkeiten zwischen den Erben und Vermächtnisnehmern oder den Beteiligten untereinander zu vermeiden. Vorliegend war der Gedanke des Verstorbenen, eine Abwicklung seines Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker vornehmen zu lassen, um die aufwendige Nachlassabwicklung den Erben abzunehmen. Gerade, wenn sich eine Eigentumswohnung im Nachlass befindet, ist einiges zu beachten. Oftmals ist einem nicht bewusst, welchen tatsächlichen Aufwand dies erfordert. Insbesondere ist viel Schriftverkehr zu bewältigen. Doch bevor dies überhaupt möglich ist, muss man sich erst einmal einen Überblick über die Unterlagen des Verstorbenen verschaffen. Dies kann eine sehr zeitaufwändige Tätigkeit sein. Schließlich muss man nicht nur die Unterlagen, welche benötigt werden, in der Wohnung des Verstorbenen finden, es stellt auch gerade für Angehörige ein ungutes Gefühl dar, in den Sachen des Verstorbenen „zu wühlen“. Viele empfinden dies als Leichenfledderei.

Unabhängig hiervon muss der Testamentsvollstrecker auch gewährleisten, dass Zahlungen weiterfließen, Kündigungen ausgesprochen und erteilte SEPA Basislastschriftverfahren widerrufen werden.

Ebenso muss der Testamentsvollstrecker dafür sorgen, dass die Immobilie zu einem guten Preis verkauft wird. Oftmals geht der Verstorbene davon aus, dass dies alles schnell und unkompliziert erledigt werden kann. Es stellt jedoch einen enormen Zeitaufwand dar. Wenn jemand zum ersten Mal einen Nachlass abwickelt, fällt es ihm sehr schwer, alle notwendigen Schreiben zu fertigen, die richtigen Leute zu kontaktieren und dafür zu sorgen, dass das Ganze so schnell als möglich abgewickelt wird. Man darf nicht vergessen, dass die Erben oftmals berufstätig sind und somit dies sozusagen nebenher machen müssen. Für einen solchen Fall stellt eine Testamentsvollstreckung eine große Erleichterung für die Erben dar.

Natürlich ist es wichtig, dass der Erblasser zu dem Testamentsvollstrecker Vertrauen hatte. In diesem Fall ist es nämlich sinnvoll, dass neben der Anordnung der Testamentsvollstreckung für eine gewisse Person diese auch als Bevollmächtigter in einer Generalvollmacht aufgenommen wird, und zwar über den Tod hinaus. Dies kann dafür sorgen, dass die Abwicklung des Nachlasses noch schneller vonstatten gehen kann als bei einer bloßen Anordnung der Testamentsvollstreckung.

 

Gerade in Coronazeiten kommt es sehr häufig vor, dass die Nachlassgerichte nicht mehr in

der Lage sind, zeitnah die Eröffnung der Testamente vorzunehmen. In dem Zeitraum, in dem diese nicht eröffnet sind, herrscht so etwas wie eine Grauzone. Grundsätzlich kann keine Person ohne eine Generalvollmacht über den Tod hinaus tätig werden. Man kann sich vorstellen, was das bedeutet, wenn sich die Eröffnung der Testamente über 5 Monate oder länger hinzieht. In diesem Fall ist man handlungsunfähig. Somit liegt der Fall vor, dass zwar die Kosten bezüglich der Wohnung beispielsweise weiterlaufen, man jedoch keine SEPA Basislastschriftverfahren widerrufen kann und auch der Verkauf der Wohnung so lange warten muss, bis das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt worden ist. Es ist nicht ungewöhnlich, dass in einem solchen Fall die Konten des Verstorbenen ins Minus geraten. Aber genau das möchte man ja vermeiden.

 

Dasselbe gilt für etwaig vorhandene Depots. Oftmals muss man hier zwischen dem Todeszeitpunkt und der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses handeln, sei es durch Verkauf von Aktien oder andere Maßnahmen.

 

Die Testamentsvollstreckung ist eine gute Möglichkeit, um den Erben die Nachlassabwicklung zu erleichtern. Selbstverständlich kann der Testamentsvollstrecker in einem solchen Fall nicht einfach so handeln wie er möchte. Es besteht eine Informations-, Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Testamentsvollstreckers. Somit kann man sicherstellen, dass die Abwicklung rechtmäßig vorgenommen wird und die Erben können sicher sein, dass der Testamentsvollstrecker sämtliche Maßnahmen ergreift, um alle ihm zustehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, effizient tätig zu werden.

Gerne stehen wir Ihnen für eine Beratung diesbezüglich zur Verfügung.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Christine Gerlach, Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München, Tel. (089) 55 21 44 – 0

Beschwerdeverfahren

Quelle: 09.10.2017 · IWW-Abrufnummer 196961

Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 03.08.2017 – 2 Wx 149/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln

2 Wx 149/17 2 Wx 169/17

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Euskirchen vom 12.05.2017, 3 VI 828/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 3) und 4) zu tragen.

1

Gründe:

2

I.

3

Am 13.08.2015 ist Herr T (Erblasser) verstorben. Er war ledig und hatte keine Kinder. Seine Eltern sind vorverstorben. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Schwestern des Erblassers, die Beteiligten zu 1) und 2) ehemalige Nachbarn, die mit dem Erblasser befreundet waren und ihn im Haushalt unterstützt haben.

4

Im Mai 2015 wurde festgestellt, dass der Erblasser an einem metastierenden Bronchialkarzinom litt. Kurz nach der Diagnose traten Lähmungen auf, u.a. am rechten Arm.

5

Am 11.08.2015 ist beim Nachlassgericht per Einschreiben/Rückschein ein handgeschriebenes mit „Testament“ überschriebenes und mit „T“ unterschriebenes auf den 15.07.2017 datiertes Schriftstück eingegangen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 4 d. Beiakte 3 IV 793/15). Am 17.08.2015 hat die Beteiligte zu 2) beim Nachlassgericht ein weiteres handgeschriebenes mit „Testament“ überschriebenes und mit „T“ unterschriebenes auf den 15.06.2015 datiertes Schriftstück eingereicht, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 6 d. Beiakte 3 IV 793/15).

6

Am 02.09.2015 haben die Beteiligten zu 1) und 2) zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Miterben zu je ½-Anteil ausweist (Bl. 1 ff. d.A.). Sie haben vorgetragen, dass das Testament vom 15.06.2015 wirksam sei. Es sei vom Erblasser, der Rechtshänder gewesen sei, infolge der krankheitsbedingten Lähmung der rechten Hand eigenhändig mit der linken Hand geschrieben worden. Durch dieses Testament seien sie als gemeinsame Erben eingesetzt worden. Er habe ihnen mitgeteilt, wo dieses Testament zu finden sei. Das Testament vom 15.07.2015 könne nicht vom Erblasser herrühren, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen sei, ein Schriftstück in flüssiger Handschrift zu errichten.

7

Am 02.09.2015 hat die Beteiligte zu 4) zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie und die Beteiligte zu 3) als Miterben zu je ½-Anteil aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweist (Bl. 22 ff. d.A.). Sie haben vorgetragen, dass beide Testamente nicht vom Erblasser herrühren würden, sondern gefälscht seien.

8

Das Nachlassgericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 11.11.2015 (Bl. 64 f. d.A.) und 20.04.2016 (Bl. 127 f. d.A.) durch Vernehmung des Zeugen T2 und die Einholung eines graphologischen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 25.01.2016 (Bl. 78 ff. d.A.) und auf das Gutachten der Sachverständigen T3 vom 24.02.2017 (Bl. 183 ff. d.A.). Weiterhin hat das Nachlassgericht schriftliche Stellungnahmen der Hausärztin des Erblassers Q vom 14.02.2016 (Bl. 88 ff. d.A.), des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nordrhein vom 10.02.2016 (Bl. 87 d.A.) sowie der Hausärztin des Erblassers Dr. G vom 18.02.2016 (Bl. 99 d.A.) eingeholt.

9

Durch Beschluss vom 12.05.2017 hat das Nachlassgericht die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1) und 2) erforderlich sind, für festgestellt erachtet und den Antrag der Beteiligten zu 4) zurückgewiesen (Bl. 239 ff. d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Testament vom 15.06.2015 vom Erblasser eigenhändig errichtet worden sei, und sich hierbei im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen T2 gestützt, der ausgesagt habe, bei der Errichtung dieses Testaments zugegen gewesen zu sein und dies durch seine Unterschrift bestätigt habe. Die Auslegung dieses Testaments ergebe, dass die Beteiligten zu 1) und 2) die Erben des Erblassers seien. Die gesetzliche Erbfolge greife daher nicht. Das Testament vom 15.06.2015 sei auch nicht durch ein späteres Testament widerrufen worden, da das Testament vom 15.07.2015 nicht vom Erblasser errichtet worden sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 12.05.2017 verwiesen.

10

Gegen diesen den Beteiligten zu 3) und 4) am 22.05.2017 zugestellten Beschluss haben sie mit am 30.05.2017 beim Amtsgericht Euskirchen eingegangenem Schriftsatz vom 29.05.2017 Beschwerde eingelegt (Bl. 248 d.A.), die sie mit Schriftsatz vom 06.06.2017 begründet haben (Bl. 249 ff. d.A.). Sie haben vorgetragen, dass bezüglich der Aussage des Zeugen T2 Zweifel bestünden. Er habe den Inhalt des Testaments nicht richtig wiedergeben können. Es sei nach Vorhalt des tatsächlichen Inhalts des Testaments sichtlich irritiert gewesen. Er habe zudem fälschlicherweise erklärt, dass der Erblasser seinen Neffen zum Erben eingesetzt habe. Dabei habe der Zeuge gewusst, dass der einzige Neffe des Erblassers der Zeuge T4 gewesen sei, der in dem Testament aber nicht bedacht worden sei. Der Beteiligte zu 1) sei dagegen kein Neffe des Erblassers, was der Zeuge T2 gewusst habe. Zudem habe der Zeuge T2 unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2016 selbst begründete Zweifel daran geäußert, dass das ihm vom Gericht vorgelegte Testament nicht jenes Testament gewesen sei, das der Erblasser in seinem Beisein aufgesetzt habe. Es sei daher von einer Fälschung auszugehen. Hierfür spreche auch die Einschätzung des von ihnen, den Beteiligten zu 3) und 4), beauftragten Sachverständigen T5, wonach es nicht vorstellbar sei, dass das Testament vom 15.06.2015 mit einer schreibungewohnten linken Hand geschrieben worden sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 06.06.2017 Bezug genommen (Bl. 249 ff. d.A.).

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Das Nachlassgericht hat der Beschwerde durch den am 19.06.2017 erlassenen Beschluss vom 13.06.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 265 ff. d.A.).

12

Der Senat hat in der nicht öffentlichen Sitzung vom 26.07.2017 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T2 und T4

13

II.

14

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) hat in der Sache keinen Erfolg.

15

Das Nachlassgericht hat die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1) und 2) erforderlich sind, zu Recht für festgestellt erachtet und den Antrag der Beteiligten zu 3) zurückgewiesen. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Nachlassgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 12.05.2017, wonach die Erbfolge auf dem Testament vom 15.06.2015 beruht, vollumfänglich an. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch.

16

Das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat hat die Feststellungen des Nachlassgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 12.05.2017 bestätigt. Der Zeuge T2 hat während seiner Vernehmung vor dem Senat seine Aussage vor dem Nachlassgericht wiederholt, wonach der Erblasser das in der Akte befindliche auf den 15.06.2015 datierte Testament persönlich mit der schreibungewohnten linken Hand geschrieben und er, der Zeuge T2, dies mit seinem handschriftlichen Zusatz und seiner Unterschrift auf diesem Testament bestätigt habe. Auf Vorhalt hat er erklärt, dass er das Testament und seine Unterschrift wiedererkenne. Die Aussage des Zeugen T2 vor dem Senat war glaubhaft, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Insbesondere ergaben sich keine Widersprüche zu seiner früheren Aussage vor dem Nachlassgericht. Der Zeuge ist glaubwürdig. Ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens ist nicht ersichtlich.

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Die Einwände der Beteiligten zu 3) und 4) gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen T2 greifen nicht durch. So hat der Zeuge T2 die Behauptung der Beteiligten zu 3) und 4), er habe nach seiner ersten Vernehmung vor dem Nachlassgericht in einem Gespräch mit dem Zeugen T4 diesem gegenüber begründete Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage geäußert, nicht bestätigt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge T4 ausgesagt hat, dass in dem gemeinsamen Gespräch nach Vernehmung des Zeugen T2 durch das Nachlassgericht über die Frage einer möglichen Fälschung spekuliert worden sei und der Zeuge T2 die Möglichkeit einer Fälschung nicht völlig ausgeschlossen habe. Selbst wenn dies zuträfe – der Zeuge T2 hat insoweit bestätigt, dass in dem gemeinsamen Gespräch über eine etwaige Fälschung spekuliert worden sei – kann dies zu nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich zum einen um ein privates unverbindliches Gespräch zwischen den beiden Zeugen T2 und T4 handelte und zum anderen um bloße Spekulationen. Hierauf kommt es aber auch deshalb nicht an, weil niemand absolut sicher sein kann, eine sehr gute Fälschung der eigenen Schrift und Unterschrift auch als Fälschung zu erkennen, wenn er ein vergleichbares Dokument tatsächlich gefertigt hätte und zwischenzeitlich eine geraume Zeit vergangen wäre. Sofern sich der Zeuge T2 gegenüber dem Zeugen T4 in diesem Sinne geäußert haben sollte, steht dies der Glaubhaftigkeit seiner – übereinstimmenden – Aussagen vor dem Nachlassgericht und dem Senat nicht entgegen, wonach er davon ausgehe, dass das ihm vorgehaltene Testament das vom Erblasser errichtete und von ihm, dem Zeugen T2, mitunterzeichnete Testament sei. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass – wovon sich der Senat im Beweistermin am 26.07.2017 überzeugt hat – die Unterschriften des Zeugen T2 auf dem in der Akte befindlichen Testament und auf seinem Personalausweis in auffallender Weise übereinstimmen und auch keine – stichhaltigen – Anhaltspunkte für eine Fälschung gegeben sind. Denn die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, es müsse sich bei dem Testament vom 15.06.2015 um eine Fälschung handeln, erfolgt offenbar „ins Blaue“ hinein.

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Mit ihren sonstigen Einwänden gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen T2 dringen die Beteiligten zu 3) und 4) aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Nachlassgerichts vom 12.05.2017 ebenfalls nicht durch. Der Zeuge T2 hatte schon bei seiner Vernehmung durch das Nachlassgericht klargestellt, dass ihn der Inhalt des Testaments nicht weiter interessiert habe. Er habe das Testament „überflogen“ und – zu diesem Zeitpunkt – für überflüssig gehalten („Blödsinn“). Er habe den Erblasser zwar für krank, nicht aber für schwerkrank gehalten. Er sei im Hinblick auf die Lähmungen von den Folgen eines Schlaganfalls, nicht aber von einer Tumorerkrankung ausgegangen. Ausgehend von dieser nachvollziehbaren Schilderung des Zeugen T2 liegt es nahe, dass er sich an Einzelheiten des Testaments nicht mehr genau erinnern konnte. Dass sich der Zeuge dagegen sehr gut an das Schriftbild erinnern konnte, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht merkwürdig, sondern im Hinblick auf die Auffälligkeit der Schrift plausibel.

19

Auch die Ausführungen der Beteiligten zu 3) und 4) zum Inhalt der Aussage des Zeugen T2 in Bezug auf die vermeintliche Erbeinsetzung eines Neffen greifen nicht durch. Der Zeuge T2 hat nachvollziehbar ausgeführt, dass er nicht gewusst habe, dass der Zeuge T4 ein Neffe des Erblassers sei, nicht dagegen der namentlich erwähnte Beteiligte zu 1). Der Aussage des Zeugen T4 konnte im Übrigen nicht entnommen werden, warum diese Angaben des Zeugen T2 unzutreffend sein sollten.

20

Im Ergebnis ist daher unerheblich, dass das Nachlassgericht auf das neue Vorbringen der Beteiligten zu 3) und 4) in ihrer Beschwerdebegründung im Abhilfeverfahren verfahrensfehlerhaft den Zeugen T2 nicht erneut und den Zeugen T4 gar nicht vernommen hat. Denn der Senat hat die notwendigen Feststellungen nachgeholt.

21

Weiterhin erschließt sich nicht, warum es auf das Testament vom 15.07.2015 ankommen soll. Es konnte nicht aufgeklärt werden, wer dieses Testament errichtet und an das Nachlassgericht geschickt hat. Vom Erblasser stammt es nach den zutreffenden Feststellungen des Nachlassgerichts, denen sich der Senat anschließt, jedenfalls nicht. Dafür, dass die Beteiligten zu 1) und 2) für die Einreichung dieses Testaments verantwortlich sein sollen, gibt es keinen Anhaltspunkt.

22

Auch das von den Beteiligten zu 3) und 4) zur Akte gereichte Privatgutachten eines Herrn Gerhard T5 führt zu keiner anderen Beurteilung. Seine Ausführungen, es sei kaum vorstellbar, dass dieses Testament mit einer schreibungewohnten Hand gefertigt worden sein soll, weil das Schriftbild dann wesentlich unregelmäßiger aussehen müsste, ist ebenso wenig nachvollziehbar, wie seine Erklärung, es deute nichts darauf hin, dass das Schriftbild mit einer nicht zittrigen Hand erzeugt worden ist. Denn selbstverständlich können viele Menschen mit ihrer schreibungewohnten Hand ein regelmäßiges Schriftbild erzeugen und mit einer nicht zitternden Hand ein dem Schriftbild des Testaments vom 15.06.2015 vergleichbares Schriftbild erzeugen. Dementsprechend werden diese Aussagen des Privatgutachters auch nicht erläutert. Zudem widersprechen seine Feststellungen auch den überzeugenden Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen T3, die von einem „non liquet“ ausgeht, d.h. die Erstellung des Testaments durch den Erblasser für möglich, aber nicht für bewiesen hält. Dem schließt sich der Privatgutachter letztlich auch an, weil er – im Widerspruch zu seinen vorstehenden Ausführungen – im Ergebnis doch zu dem Schluss kommt, dass das Testament vom 15.06.2015 vom Erblasser stammen könnte, dies aber mangels geeignetem Vergleichsmaterial nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne.

23

Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zu „sonstigen Begleitumständen“ sind unerheblich.

24

III.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

26

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gem. § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.

27

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 300.000,00 €

28

(geschätzt nach den Angaben des Nachlasspflegers zum Immobilien- und Bankvermögen des Erblassers)

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