Schlagwort-Archiv Rangfolge der Erben

Erblasser muss die Rangfolge der Erben selbst bestimmen

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Datum vom 22.05.2014 entschieden (Aktenzeichen: 15 W 102/13), dass der Erblasser in seinem Testament den nachfolgenden Erben selbst bestimmen muss. Eine Überlassung der Entscheidung an den ersten Erben ist nicht möglich. Eine entsprechende Regelung in einem Testament ist unwirksam.

In dem zu verhandelnden Fall hatte der Eigentümer mehrerer Grundstücke ein Testament verfasst. In diesem setzte er seine Ehefrau als Alleinerbin ein. Nach ihrem Tod sollte eines seiner Kinder Erbe werden. Der Erblasser legte in seinem Testament fest, welches Kind der Nacherbe sein sollte, erlaubte aber zugleich seiner Ehefrau, später einen anderen Abkömmling als nachfolgenden Erben auszuwählen.

Nach dem Tod des Erblassers verkaufte die Ehefrau die Grundstücke. Aufgrund der Nacherbschaft wurde die notwendige Zustimmung durch den Nacherben auch erteilt. Das Grundbuchamt jedoch weigerte sich, den Käufer im Grundbuch einzutragen. Es wurde erklärt, dass nicht allein die Zustimmung des vom Erblasser bestimmten Nacherben genügen würde. Aufgrund der Formulierung des Testaments hätte die Ehefrau die Möglichkeit, ein anderes Kind als Nacherben einzusetzen. In einem solchen Fall hätte dieses jedoch gerade dem Verkauf nicht zugestimmt. Das OLG Hamm entschied, dass die Ehefrau des Erblassers die Grundstücke, die sie durch die im Testament festgelegte Erbfolge erhalten hat, nur verkaufen kann, wenn der Nach­erbe zustimmt. Im vorliegenden Fall jedoch genügt die Zustimmung des vom Erblasser benannten Kindes. Dies gründet darauf, dass die Anordnung des Erblassers im Testament, dass seine Ehefrau noch ein anderes Kind als Nacherben einsetzen darf, gegen das Gesetz verstößt. Gesetzlich ist geregelt, dass niemand die Entscheidung, wer sein Erbe sein soll, einem anderen überlassen darf. Nach Ansicht des Gerichts kommt somit als Nacherbe allein das von dem Erblasser eingesetzte Kind in Betracht.

Der entschiedene Fall zeigt erneut, dass bei der Abfassung eines Testaments äußerte Sorgfalt geboten ist.

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