München -Dass leistungsfähige Kinder für ihre Eltern Unterhalt bezahlen müssen, wenn deren Einkommen nicht ausreicht, um beispielsweise die Kosten für ein Pflegeheim zu bezahlen können, dürfte mittlerweile bekannt sein. Weniger bekannt ist jedoch, dass Verwandte in gerader Linie grundsätzlich unterhaltspflichtig sind und daher auch Enkelkinder unter Umständen für ihre Großeltern aufkommen müssen. Zwar haften Enkelkinder nachrangig nach den eigenen Eltern. Sind diese aber nicht leistungsfähig, kann es, wenn auch in seltenen Fällen, zu Konstellationen kommen, in denen Enkelkinder vom Sozialamt in Regress genommen werden, wenn die Großeltern Sozialhilfe erhalten.
Um welche Fälle handelt es sich?
Viele Großeltern legen für ihre Enkel häufig bereits gleich nach deren Geburt Sparbücher oder dergleichen an, damit diese einmal ein Startkapital haben, sei es für den Führerschein oder für die Einrichtung der ersten Wohnung. Doch was passiert mit dem Sparguthaben, wenn die Rente der Großeltern nicht ausreicht, um beispielsweise die Kosten für ein Pflegheim zu bezahlen? Dass eine derartige Situation eintreten würde, konnte damals, als mit dem Kapitalaufbau begonnen wurde, niemand ahnen.
Ich hatte bereits in einem meiner früheren Beiträge in der Kirchenzeitung dargelegt, dass das Sozialamt Schenkungen, welche durch den bedürftig gewordenen, den sogenannten verarmten Schenker, innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgten, rückgängig machen und von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes verlangen kann. Kann das Sozialamt also auch von den Enkeln die Schenkungen, also das von den Großeltern für sie angesparte Startkapital, zurückfordern?
Es kann, wie vom Oberlandesgericht Celle entschieden wurde. Zunächst hat das Gericht festgestellt, dass die Einzahlungen für einen Sparplan an die Enkel Schenkungen sind. Zwar handelte es sich bei den im entschiedenen Fall bezahlten Raten von monatlich 50,00 € um einen kleineren Betrag, welcher als Einzelbetrag als sogenanntes Gelegenheitsgeschenk vom Rückforderungsanspruch des Sozialamtes nicht erfasst wäre. Nach Auffassung des Gerichts lag hier jedoch keine anlassbezogene Schenkung wie zu Weihnachten oder zum Geburtstag vor, sondern um geleistete Zahlungen zum Zweck eines Kapitalaufbaus. Die Enkel mussten daher das in den letzten 10 Jahren angesparte Kapital zurückbezahlen. Dieser Fall zeigt, dass Regressforderungen des Sozialamtes auch nach der Einführung des Angehörigenentlastungsgesetzes, wonach nahe Angehörige erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000,00 € brutto für Pflegekosten aufkommen müssen, nicht vom Tisch sind.
Für viele betroffene Großeltern oder sonstige Schenker stellt sich somit die Frage, wie eventuell der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Ersparte der Enkelkinder verhindert werden kann. Nachdem eine Rückforderung in der Regel nicht zu befürchten ist, wenn man das Geld nicht mehr hat, könnte das Kapital rechtzeitig auszugeben werden, sobald eine Pflegebedürftigkeit absehbar wird und eine Regressforderung im Raum steht. Das Kapital muss aber dann auch tatsächlich verbraucht sein, zum Beispiel für eine Ausbildung, Führerschein oder ähnliches. Wurden Anschaffungen getätigt, die sich wieder veräußern lassen, oder Schulden getilgt, die erneut aufgenommen werden können, bleibt die Rückzahlungspflicht weiterhin bestehen.
Es bieten sich aber auch komplexere Vertragsgestaltungen an, wie etwa eine Vereinbarung der Großeltern mit den eigenen Kindern, wonach die Raten das Entgelt für Leistungen sind, welche üblicherweise auf der Grundlage einer Vorsorgevollmacht erbracht werden, beispielsweise Kommunikation mit Behörden, Fahrten zum Arzt, Einkaufen, Tätigkeiten aller Art etc. Letztlich handelt es sich um eine Vereinbarung, wonach die Kinder für ihre Eltern diese Leistungen übernehmen und sich die Eltern (Großeltern) im Gegenzug dazu verpflichten, als Entgelt dafür beispielsweise die Sparraten für ihre Enkel für einen Sparplan zu übernehmen.
Ob und inwieweit derartige Vertragsgestaltungen letztlich Bestand haben und einen Regress des Sozialhilfeträgers verhindern können, lässt sich derzeit mangels einschlägiger Gerichtsentscheidungen nicht garantieren. Gleichwohl sollte an entsprechende Regelungen gedacht werden, wobei sich eine rechtliche und steuerliche Beratung empfiehlt. Der Versuch ist es dann aber allemal wert.
Dr. Popp
Rechtsanwalt
München – Seit am 01.01.2020 das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft getreten ist, müssen viele Kinder nicht mehr für bedürftige Eltern, welche beispielsweise die Kosten für ein Pflegeheim nicht aufbringen können, Unterhalt bezahlen. Zur Erinnerung: Sozialämter können nur noch Regress für gewährte Sozialhilfeleistungen bei Kindern nehmen, deren Jahreseinkommen 100.000,00 € brutto übersteigt. Doch wie ist die Lage, wenn sowohl Eltern als auch deren Kinder über erhebliches Vermögen verfügen?
Grundsätzlich gilt, dass pflegebedürftige Eltern zunächst ihr gesamtes Vermögen aufbrauchen müssen, bevor sie Unterhaltsleistungen in Anspruch nehmen können. Das bedeutet auch, dass das nicht genutzte Eigenheim zu veräußern ist, um aus dem Erlös beispielsweise die Kosten der Pflege zu bezahlen. Wird das eigene Haus oder die Wohnung selbst genutzt, kommt eine Veräußerung in aller Regel zwar nicht in Betracht, es muss aber damit gerechnet werden, dass Sozialleistungen unter Umständen nur als rückzahlbares Darlehen gewährt werden.
Anders ist die Situation bei vermögenden Kindern. Bei Kindern mit weniger als 100.000,00 € brutto Jahreseinkommen wird deren Vermögen nicht berücksichtigt. Erst wenn die 100.000,00 €-Grenze überschritten wird, prüft das Sozialamt, ob auch vorhandenes Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes für Unterhaltszahlungen einzusetzen ist.
Es liegt auf der Hand, dass durch die Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes staatliche Regressforderungen nur noch in geringem Umfang durchsetzbar sein werden. Zur Verbesserung der Einnahmesituation des Staates dürfte daher zukünftig ein Problem wieder verstärkt in den Fokus treten, nämlich die Rückforderung von Schenkungen durch den bedürftig gewordenen Elternteil, welche nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Eine besondere Brisanz erfährt diese Thematik durch den Wunsch, bereits zu Lebzeiten, auch aus steuerlichen Gründen, Vermögen auf die Kinder zu übertragen. Hat ein Elternteil jedoch innerhalb der letzten zehn Jahre Schenkungen vorgenommen, kann der Schenkende vom Beschenkten die Schenkung zurückfordern, soweit er nach Vollziehung der Schenkung außer Stande ist, seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Besonderheit besteht darin, dass es der Schenkende grundsätzlich nicht in der Hand hat, ob er die Schenkung rückgängig machen möchte, sei es, weil er den Aufwand scheut oder es ihm gegenüber dem Beschenkten unangenehm ist, das Geschenk zurück zu fordern. Hier kann das Sozialamt dieses Rückforderungsrecht des Schenkenden auf sich überleiten und die Herausgabe des Geschenkten oder Wertersatzansprüche geltend machen.
Vom Rückforderungsanspruch nicht erfasst sind sogenannte Pflicht- und Anstandsschenkungen. Darunter fallen insbesondere Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke unter nahen Verwandten oder auch gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke des täglichen Lebens, auch Hochzeitsgeschenke. Pauschale Höchstgrenzen für diese Geschenke gibt es nicht. Es dürfte sich jedoch hier nur um geringfügige Beträge bis 200,00 € handeln. Auch Geschenke, die einer sittlichen Pflicht entsprechen, können nicht zurückgefordert werden. Dies kann dann gegeben sein, wenn der Beschenkte wegen Pflege seiner Eltern eine Zeit lang seine Berufstätigkeit aufgibt und dadurch selbst in finanzielle Not gerät. Gleicht dies ein Elternteil mit einer Schenkung aus, so kann diese nicht zurückgefordert werden. Auch wenn Eltern ihren Kindern Gelder zukommen lassen, um diese aus einer finanziellen Notsituation zu retten, können diese Geldschenkungen von der Rückforderung unter Umständen ausgeschlossen sein.
Probleme können jedoch dann entstehen, wenn Eltern Grundbesitz auf ihre Kinder übertragen haben. In diesem Fall müssen diese damit rechnen, dass das Sozialamt den Rückforderungsanspruch des Schenkenden auf sich überleitet mit der Folge, dass diese Schenkung bis zur Höhe der Sozialleistungen zurückfordern kann.
Bewohnen Ihre Kinder das übertragene Haus selbst, müssen sie zwar nicht ausziehen, da die Rückübertragung bzw. Veräußerung eines nach den Verhältnissen der Familie angemessenen selbst genutzten Familienheims in der Regel nicht verlangt werden kann. Der Beschenkte kann jedoch verpflichtet sein, einen Kredit aufzunehmen, um Unterhalt zahlen zu können. Wird das Haus vom Beschenkten nicht selbst bewohnt, muss es in der Regel zurückübertragen werden, wobei der Rückforderungsanspruch durch Übernahme der Unterhaltszahlungen abgewendet werden kann. Bei Geldgeschenken wird, so der geschenkte Betrag nicht mehr vorhanden ist, zu prüfen sein, ob gegebenenfalls hierzu ein Kredit aufgenommen werden muss.
Abschließend ein kurzes Fazit. Bei geplanten Vermögensübertragungen ist immer auch mit zu berücksichtigen, ob hierdurch eine ausreichende Sicherung des eigenen Lebensstandards in der Zukunft noch gewährleistet ist. Eine Konfrontation mit Rückübertragungsansprüchen, insbesondere gegenüber den eigenen Kindern, kann sonst schnell zu massiven Problemen innerhalb der Familie führen.
In unserem letzten Artikel hatten wir Sie über die zivilrechtlichen Aspekte einer Immobilienübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge informiert. Dieser Artikel befasst sich nunmehr mit den erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Gesichtspunkten einer solchen Übertragung. Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich ausschließlich auf Immobilien, die sich im Privatvermögen befinden. Für Immobilien des Betriebsvermögens ergeben sich Besonderheiten, die nachfolgend nicht abgehandelt werden können.
Bei der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge spielen die persönlichen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer-Freibeträge der Bedachten eine wesentliche Rolle. Derzeit hat jedes (leibliche wie adoptierte) Kind gegenüber jedem Elternteil einen persönlichen Freibetrag von 400.000,- €. Enkelkinder haben gegenüber jedem Großelternteil einen Freibetrag von 200.000,- € (Kinder verstorbener Kinder sogar einen Freibetrag von 400.000,- €). Der persönliche Freibetrag findet sowohl für Schenkungen als auch für den Erbfall Anwendung. Schenkungen und ein Erbanfall innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren werden zusammengerechnet, d.h. schenkt der Erblasser seinem Kind Vermögenswerte in Höhe von 400.000 EUR und verstirbt innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung, kann der persönliche Freibetrag für den Erbfall nicht nochmals in Anspruch genommen werden.
Beispiel: Ein Ehepaar besitzt eine Immobilie im Wert von 1,6 Mio. EUR. Beide Ehepartner sind zu je ½ Miteigentümer der Immobilie. Das Ehepaar hat ein gemeinsames Kind und 2 Enkelkinder. Überträgt nun dieses Ehepaar die Immobile zu ½ auf das Kind und je zu ¼ auf die beiden Enkelkinder, kann dies komplett steuerfrei vorgenommen werden. Das Kind kann Schenkungsteuerfreibeträge von 800.000 EUR (400.000 EUR gegenüber jedem Elternteil) und die beiden Enkelkinder jeweils 400.000 EUR (200.000 EUR gegenüber jedem Großelternteil) in Anspruch nehmen.
Möchten sich die bzw. möchte sich der Übergeber zu Lebzeiten noch ein Wohnrecht bzw. den Nießbrauch an der Immobilie vorbehalten, wirkt sich dies auch positiv auf die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer aus. Beim Vorbehalt des Wohn- bzw. Nießbrauchrechts kann der Wert dieses Rechts bei der Schenkungsteuer vom Wert der übertragenen Immobilie abgezogen werden. Der Wert eines solchen Rechts errechnet sich anhand der jährlichen Netto-Kaltmiete der Immobilie und einem Kapitalwert, welcher sich an der statistischen Lebenserwartung des Übergebers zum Zeitpunkt der Schenkung orientiert. Dabei gilt, je jünger der Übergeber ist, desto höher ist dieser Kapitalwert und damit auch der Wert des Wohnrechts bzw. Nießbrauchs.
Beispiel: Beträgt der Wert einer zu übertragenden Wohnung 500.000,- EUR und der Wert des Nießbrauchs 100.000,- EUR, so kann die Wohnung steuerfrei auf ein Kind übertragen werden, wenn der persönliche Freibetrag noch nicht verbraucht wurde (Wert der Wohnung 500.000,- EUR abzgl. Wert des Nießbrauchs 100.000 EUR abzgl. persönlicher Freibetrag 400.000 EUR = 0 EUR).
Aufgrund der schenkungsteuerlichen Vorteile ist deshalb stets abzuwägen, ob eine Immobilienübertragung unter Wohn- bzw. Nießbrauchs-Vorbehalt einem Übergang auf dem Erbweg vorzuziehen ist. Auf der anderen Seite darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die schenkweise Übertragung von Immobilien mit Kosten verbunden ist. So fallen bei Immobilienübertragungen stets Notar- und Grundbuchkosten an. Weiterhin ist zu beachten, dass eine Veräußerung der Immobilie in diesem Fall dann nur noch unter Mitwirkung des Beschenkten möglich ist und dass der Großteil des Verkaufspreises dem Beschenkten zusteht. Der Übergeber sollte deshalb über ausreichend andere Vermögenswerte verfügen.
Es gibt jedoch auch Fallgestaltungen, in denen es vorteilhafter ist, eine Immobilie zu vererben, statt zu verschenken. Dies gilt insbesondere für die eigengenutzte Wohnung des Erblassers. Wird die eigengenutzte Wohnung an den Ehepartner, an Kinder oder an Kinder verstorbener Kinder vererbt, ist dieser Erwerb steuerfrei, wenn der Erbe die Wohnung unverzüglich nach dem Tod des Erblassers zu eigenen Wohnzwecken nutzt (sog. Familienheim). Bei Kindern und Kinder verstorbener Kinder gibt es allerdings eine Wohnflächenbegrenzung. Voraussetzung ist ferner, dass der Erwerber die Wohnung mindestens 10 Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Darüber hinaus sei noch erwähnt, dass die schenkweise Übertragung des Eigentums bzw. Teileigentums eines Ehegatten auf den anderen Ehegatten an der eigengenutzten Wohnung von der Schenkungsteuer befreit ist. Dies eröffnet insbesondere dann Gestaltungsmöglichkeiten, wenn eine Eigennutzung des Familienheims durch die Kinder nach dem Tod der Eltern nicht in Betracht kommt. Sind die Vermögenswerte der Eltern ungleichmäßig verteilt, kann durch eine solche Schenkung die Erbschaftsteuerbelastung der Kinder im Erbfall verringert werden.
Wie Sie sehen, bietet die Übertragung von Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, um die steuerliche Belastung zu reduzieren. Unter Umständen lässt sich eine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer gänzlich vermeiden. Falls Sie Beratungsbedarf zur vorweggenommenen Erbfolge bei Immobilienvermögen haben, können Sie sich gerne an mich wenden.