Schlagwort-Archiv Testament

Was ist unter Barvermögen zu verstehen?

Häufig wird unter anderem in Testamenten der Begriff des Barvermögens verwendet. Das OLG Oldenburg hat sich in seiner Entscheidung vom 20.12.2023 (3 U 8/23) ausführlich mit der Frage befasst, was hierunter zu verstehen ist und zu seiner Entscheidung folgenden Leitsatz verfasst:

Der Begriff des Barvermögens umfasst heutzutage das gesamte Geld, das sofort, also auch über eine Kartenzahlung, verfügbar ist. Wertpapiere fallen nicht unter den Begriff des Barvermögens. Vielmehr werden Wertpapiere durch den erweiterten Begriff des Kapitalvermögens mit abgedeckt, der das Barvermögen einschließlich weiterer Kapitalwerte in Geld beschreibt.

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Erwachsenenadoption als legales Mittel zur Steueroptimierung?

Erwachsenenadoption als legales Mittel zur Steueroptimierung?

Neulich kam eine ältere Dame zu mir. Sie war nicht unvermögend und wollte ein Testament erstellen. Ihre Nichte sollte Erbin werden. Jedoch hatte man ihr gesagt, dass dies für die Nichte aufgrund der Erbschaftsteuer sehr teuer werden kann. Die Dame befürchtete, dass die Nichte die Immobilie, die sie ihr hinterlassen wollte, verkaufen müsste, um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können. Da die Nichte unter Steuerklasse II fällt, hat diese nämlich nur einen Freibetrag in Höhe von 20.000,00 €. Das bedeutet, dass von dem Betrag des Erbes, den die Nichte durch eine testamentarische Verfügung erhält, vom Finanzamt 20.000,00 € abgezogen werden und dann, je nach Höhe des anfallenden Betrages, verschiedene Prozentsätze als Steuer angesetzt werden. Die Höhe dieses Prozentsatzes hängt von der Steuerklasse ab. Es gibt die Steuerklasse I, die Steuerklasse II sowie die Steuerklasse III gemäß des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).

Der Steuersatz der Nichte beispielsweise kann, je nach Höhe des Erbes bei einem Betrag bis 75.000,00 € bei 15%, bei einem Betrag bis 300.000,00 € bei 20% und bei einem Betrag bis 600.000,00 € bei 25% liegen. Bei einem Betrag bis 6 Mio. Euro liegt dieser Prozentsatz sogar bei 30%.

Der Steuersatz bei Steuerklasse III, also bei sogenannten sonstigen Personen, die insbesondere nicht mit dem Erblasser verwandt sind, beträgt dieser Steuersatz durchgehend 30%.

Aufgrund dessen hatte die Mandantin die Idee, eine Erwachsenenadoption durchzuführen, da sich hierdurch die Steuerklasse sowie der Steuersatz ändert. Der Freibetrag erhöht sich in einem solchem Fall auf 400.000,00 €, der Steuersatz liegt bei der Höhe des Erbes bis 75.000,00 € bei 7%, bei einem Betrag bis 300.000,00 € bei 11%, bei einem Betrag bis 600.000,00 € bei 15% und bei einem Betrag bis 6 Mio. Euro bei 19%. Dies stellt natürlich eine enorme finanzielle Entlastung für den Erben dar.

Daher stellte mir die Mandantin die Frage, ob eine Erwachsenenadoption die legale Möglichkeit eröffnen würde, eine Minimierung der Erbschaftsteuer herbeizuführen.

Die Beantwortung dieser Frage ist nicht ganz einfach.
Grundsätzlich ist eine Adoption eines Erwachsenen möglich. Hierfür müssen jedoch die Voraussetzungen erfüllt sein.

Eine Erwachsenenadoption darf jedoch nicht als Hauptmotiv den Grund haben, eine Steueroptimierung herbeizuführen. Wenn dies der Fall ist, wird die Erwachsenenadoption abgelehnt werden.

Eine Voraussetzung der Erwachsenenadoption ist insbesondere, dass eine sittliche Rechtfertigung vorliegt. Oftmals erschrecken hier die Mandanten, da man sich unter dem Begriff sittliche Rechtfertigung vorstellt, dass man etwas Sittenwidriges vornimmt, was man aufgrund dessen rechtfertigen muss. Dies ist jedoch nicht der Fall. Sittliche Rechtfertigung bedeutet, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sein muss zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden. Dies ist das Kernstück jeder Erwachsenenadoption. Wenn der Richter nicht davon überzeugt ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, wird er einen positiven Beschluss bezüglich der Erwachsenenadoption nicht aussprechen. Diese sittliche Rechtfertigung muss also gegenüber dem Gericht dargelegt werden, so dass keine Zweifel bestehen, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.

In dem Adoptionsverfahren muss daher ein Antrag mit Begründung gestellt werden, in dem dargelegt wird, warum ein solches Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Mit dieser Begründung steht und fällt die Erwachsenenadoption. Man muss sich vorstellen, dass der Richter ja viele Akten bezüglich einer Erwachsenenadoption zu bearbeiten hat. Wenn man nun nur in einem Satz ausführt, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist ohne irgendwelche Beispiele oder einer Erzählung der gemeinsamen Lebensgeschichte der beiden Beteiligten, hat der Richter selbstverständlich Probleme, sich das Entstehen dieses Verhältnisses vorzustellen.

Natürlich drängt sich dem Richter auch oftmals die Frage auf, ob gerade bei vermögenden Annehmenden die Steueroptimierung eine Rolle spielt. Wie ich oben bereits ausgeführt habe, darf dies nicht der Hauptgrund für eine Erwachsenenadoption sein. Als Nebengrund wurde dies jedoch von der Rechtsprechung akzeptiert.

Im vorliegenden Fall war glücklicherweise die Situation gegeben, dass die Mandantin und die Nichte wirklich ein sehr enges Verhältnis hatten von Geburt an. Es war tatsächlich ein Mutter-Tochter-Verhältnis entstanden. Da wir dies dem Gericht auch plausibel machen konnten, wurde durch das Gericht die Annahme der Nichte als Kind der Mandantin ausgesprochen, da die Steueroptimierung tatsächlich in den Hintergrund getreten war und nur noch als Nebengrund verfolgt wurde.

Falls ich Ihnen diesbezüglich weiterhelfen kann, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Die Bestattungsverfügung – die wohl am wenigsten bekannte Vorsorgemaßnahme

München – Wenn es um das Thema Tod geht, reagiert jeder Mensch anders. Die einen wollen sich nicht damit auseinandersetzen, die anderen möchten sämtliche Regelungen für den Todesfall treffen. Insbesondere das Thema der Bestattung ist ein sehr schwieriges Thema. Möchte man es anderen überlassen, wie man bestattet werden soll, oder möchte man seinen Wunsch bereits zu Lebzeiten festlegen, wie die Bestattung genau stattfinden soll?

Immer mehr Mandanten meinerseits setzen sich nun auch mit dem Thema der Bestattung auseinander und die Reaktionen sind sehr unterschiedlich. In letzter Zeit stelle ich jedoch fest, dass es vielen Menschen wichtig ist, auch das Thema der eigenen Bestattung zu regeln. Sie möchten sicherstellen, dass die Bestattung nach ihren Vorstellungen durchgeführt wird. Insbesondere in welcher Art und Weise man bestattet werden soll, stellt hierbei ein wichtiges Thema dar. Ob Urnenbeisetzung, Bestattung oder eine letzte Ruhestätte in einem Friedwald, es gibt inzwischen sehr viele Möglichkeiten, wie man zur letzten Ruhe gebettet werden kann. Inzwischen besteht beispielsweise auch die Möglichkeit, die Urne auf hoher See verstreuen zu lassen oder aber nach einer Einäscherung die Asche zu einem Diamanten pressen zu lassen. Ich empfinde es zwar als schwierig, einen geliebten Menschen später als Diamant in einem Ring oder an einer Kette bei mir zu tragen, jedoch stelle ich fest, dass dieses Thema immer mehr in den Vordergrund rückt. Ich hatte tatsächlich eine Mandantin, bei der die Asche des Vaters zum Diamanten gepresst wurde und sie ihn dann einem Juwelier zur Weiterverarbeitung gab und ihn seit diesem Zeitpunkt als Anhänger an einer Kette trägt.

Auch wenn Ostern das Fest der Auferstehung Christi ist, steht vor der Auferstehung immer der Tod. Diesen können wir leider nicht umgehen. Nach der Kreuzigung Jesu und dessen Tod war zuerst nicht klar, was mit seinem Leichnam geschehen sollte. Josef von Arimathäa jedoch, der bei der Kreuzigung ebenfalls dabei war, nahm den Leib Jesu an sich und legte ihn in ein neues Grab, welches er für sich selbst in einen Felsen hatte hauen lassen. Josef von Arimathäa hatte also offensichtlich schon daran gedacht, Vorsorge für den Fall seines Todes zu treffen. Ansonsten wäre es auch nicht möglich gewesen laut dem Evangelium nach Matthäus, dass Jesus in ein Grab gelegt worden wäre, aus dem er dann auferstand.

Die Bestattungsverfügung ist eine sehr wichtige Vorsorgemaßnahme. Ergänzend zu der Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung oder eben einer General­vollmacht kann man hier sämtliche wichtigen Details einer Bestattung klären. Man kann selbst bestimmen, wie die Zeremonie aussehen soll, welche Blumen und Musik man haben und natürlich in welcher Art und Weise man bestattet werden möchte. Wie ich bei Bestattungen immer wieder feststelle, ist gerade das Thema Musikauswahl ein sehr schwieriges Thema.

Ich war sehr überrascht, als ich neulich einen Artikel las, in dem berichtet wurde, dass nun auch bei einer Beerdigung nachhaltige Gesichtspunkte immer mehr in den Fokus geraten und Berücksichtigung finden sollen. Offensichtlich liegt nun auch ein Schwerpunkt bei Bestattungen auf Umwelt- und Klimaschutz. Angeblich werden nun auch Särge und Urnen aus umweltfreundlichen Materialien gefertigt. Es werden vermehrt regionale Produkte benutzt, welche die Umwelt durch kurze Transportwege ebenfalls schonen sollen.

Die Bestattungsverfügung kann eine Vielzahl von einzelnen Anweisungen umfassen. Sinnvoll ist es, die Einzelheiten der Bestattung zu regeln, wie beispielsweise Art und Weise derselben sowie die Örtlichkeit. Von Vorteil ist es, wenn man in einer solchen Bestattungs­verfügung aufnimmt, wie mit vorgefundenen Metallteilen, wie z.B. Zahngold, umgegangen werden soll.

Ebenfalls kann die Grabpflege hierin geregelt werden. Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Ritus an sich.

Diese Bestattungsverfügung sollte schriftlich verfasst werden und vom Verfügenden unterschrieben werden. Ebenfalls ist es sinnvoll, das Original der Verfügung bei den persönlichen Unterlagen aufzubewahren und eine Kopie zu Lebzeiten an die Person weiterzugeben, die die Totenfürsorge ausüben soll.

Ich möchte aber dringend davon abraten, wenn man eine Verfügung für die eigene Bestattung vornehmen möchte, dies in einem Testament mitaufzunehmen. Die Testamentseröffnung findet einige Zeit nach dem Tod statt. Zu diesem Zeitpunkt hat die Bestattung bereits stattgefunden, so dass die Wünsche nicht mehr umgesetzt werden können.

Sollten Sie diesbezüglich Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen allen frohe Osterfeiertage und hoffe, dass Sie diese genießen können.

Das gemeinschaftliche Testament

Wie bereits in meinem letzten Artikel angekündigt, möchte ich Ihnen verschiedene Arten von Testamenten vorstellen. Im heutigen Artikel möchte ich das gemeinschaftliche Testament kurz erläutern.

Das wohl bekannteste gemeinschaftliche Testament ist das Berliner Testament. Dieses kann nur von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern erstellt werden.

In einem Berliner Testament findet eine gegenseitige Einsetzung der Ehegatten als Alleinerbe statt. Wenn Kinder vorhanden sind, sind sie somit von der Erbfolge ausgeschlossen. Nach der gesetzlichen Lage würden die Kinder, wenn kein Testament vorhanden ist, Miterben neben dem Ehegatten werden. Dies ist oftmals nicht gewünscht. Der überlebende Ehegatte soll ja gerade die Möglichkeit haben, über den Nachlass des verstorbenen Ehegatten alleine zu verfügen.

Der Nachteil diesbezüglich ist jedoch, dass die Kinder  nach dem verstorbenen Ehegatten Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Dieses Pflichtteilsrecht kann nicht ausgeschlossen werden.

In dem gemeinschaftlichen Testament kann ebenfalls eine Schlusserbeneinsetzung stattfinden. Somit werden Regelungen sowohl für den ersten Todesfall getroffen für den zweiten Todesfall. Häufig setzen sich die Ehegatten auf der ersten Stufe zu alleinigen Erben ein, auf der zweiten Stufe werden dann die gemeinsamen Abkömmlinge Schlusserben.

Nun kommt es darauf an, ob man das gemeinschaftliche Testament mit oder ohne Bindungswirkung gewählt hat. Es besteht nämlich die Möglichkeit, wechselbezügliche Verfügungen vorzunehmen. Das bedeutet, dass eine Änderung des Testamentes nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr möglich ist. Dies ist der Fall, wenn eine Verfügung getroffen worden ist, von der anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde.

Was sich gesetzlich so kompliziert anhört, bedeutet im Grundsatz nur, dass beide Ehegatten die Verfügung nur getroffen haben, weil der andere Ehegatte diese getroffen hat. Es war sozusagen eine gemeinschaftliche Entscheidung abhängig vom Ehepartner. Diese soll abhängig vom Ehepartner dann nicht mehr durch den überlebenden Ehegatten geändert werden können, beispielsweise, wenn dieser später eine neue Partnerschaft eingeht und diesen Partner dann als Erben einsetzen möchte. Dies wäre unter Umständen nicht im Sinn des verstorbenen Ehegatten gewesen. Somit garantiert die Bindungswirkung, dass der gemeinsame Wille der Ehegatten bei Testamentserstellung umgesetzt wird.

 

Jedoch kann auch in das Testament aufgenommen werden, dass eben keine Bindungswirkung vorliegen soll. In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte Änderungen vornehmen.

Auch wenn die Bindungswirkung die Sicherheit schafft, dass beispielsweise die gemeinsamen Kinder schlussendlich Erben werden, ist der Fall leider nicht so selten, dass das Verhältnis zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern abkühlt oder zu einem der Kinder des Erstversterbenden, beispielsweise aufgrund von Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, gestört ist.

Daher empfehle ich meinen Mandanten, sich zu überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, zwar eine Bindungswirkung in das Testament einzubauen, jedoch die Möglichkeit zu belassen, die Quoten innerhalb der Schlusserbeneinsetzung verändern zu können. Dies würde bedeuten, dass die Kinder grundsätzlich zwar Erben werden, aber beispielsweise ein Kind, welches sich um den lebenden Ehegatten kümmert, mehr erhalten soll als ursprünglich vorgesehen.

Ein weiteres probates Mittel, um die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des Erstversterbenden zu verhindern, ist, dass in das Testament eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen wird. Dies bedeutet, dass im Fall der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im ersten Todesfall der ursprünglich als Schlusserbe Vorgesehene diese Stellung verliert und ebenfalls nur Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Längerlebenden erhält.

Formal ist wichtig, dass das gemeinschaftliche Testament handschriftlich gefertigt werden kann. Es genügt diesbezüglich, wenn ein Ehegatte das Testament handschriftlich niederlegt und beide Ehegatten dies unterzeichnen. Man kann auch noch einen Satz hinzufügen, in dem der Ehegatte, der das Testament nicht geschrieben hat, mitteilt, dass er mit den Verfügungen einverstanden ist. Weiterhin sollte das Testament auch mit dem Wort „Testament“ überschrieben und mit Ort und Datum versehen werden.

 

Natürlich kann dieses Testament auch notariell beurkundet werden.

Die Ausgestaltung des gemeinschaftlichen Testamentes kann sehr vielfältig erfolgen. Viele Fälle können hierdurch abgedeckt werden, sei es der Fall, dass beide Ehegatten gemeinsam versterben, was als sogenannte Katastrophenklausel beschrieben wird, als auch Klauseln, die die erbrechtlichen Komponenten bei Wiederverheiratung regeln.

Dies stellt nur einen kurzen Auszug der Möglichkeiten dar, was in einem gemeinschaftlichen Testament geregelt werden kann. Falls Sie diesbezüglich Fragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden.

Sie erreichen mich per Mail oder telefonisch unter  (089) 55 21 44 0

Christine Gerlach

Anordnung einer Testamentsvollstreckung zur Erleichterung der Nachlassabwicklung

Die Aufgaben der Testamentsvollstreckung können sehr weitreichend sein. Die Möglichkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung und ihre Vorteile hatte ich bereits in einem Artikel aufgegriffen, der vor fast genau einem Jahr an dieser Stelle veröffentlicht worden ist. Aufgrund eines nun aktuellen Falles, würde ich gerne ergänzend die Möglichkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung für die Abwicklung des Nachlasses thematisieren. Dies wird Abwicklungstestamentsvollstreckung genannt.

Ein langjähriger Mandant von mir ist verstorben. In seinem Nachlass befinden sich sowohl eine Eigentumswohnung als auch verschiedene Konten. In seinem Testament hatte er angeordnet, dass der Nachlass zwischen mehreren Erben und Vermächtnisnehmern verteilt werden sollte. Ebenfalls hatte er eine Testamentsvollstreckung angeordnet, welche die Abwicklung des Nachlasses umfassen sollte.

Hierbei ging es ihm jedoch nicht darum, Streitigkeiten zwischen den Erben und Vermächtnisnehmern oder den Beteiligten untereinander zu vermeiden. Vorliegend war der Gedanke des Verstorbenen, eine Abwicklung seines Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker vornehmen zu lassen, um die aufwendige Nachlassabwicklung den Erben abzunehmen. Gerade, wenn sich eine Eigentumswohnung im Nachlass befindet, ist einiges zu beachten. Oftmals ist einem nicht bewusst, welchen tatsächlichen Aufwand dies erfordert. Insbesondere ist viel Schriftverkehr zu bewältigen. Doch bevor dies überhaupt möglich ist, muss man sich erst einmal einen Überblick über die Unterlagen des Verstorbenen verschaffen. Dies kann eine sehr zeitaufwändige Tätigkeit sein. Schließlich muss man nicht nur die Unterlagen, welche benötigt werden, in der Wohnung des Verstorbenen finden, es stellt auch gerade für Angehörige ein ungutes Gefühl dar, in den Sachen des Verstorbenen „zu wühlen“. Viele empfinden dies als Leichenfledderei.

Unabhängig hiervon muss der Testamentsvollstrecker auch gewährleisten, dass Zahlungen weiterfließen, Kündigungen ausgesprochen und erteilte SEPA Basislastschriftverfahren widerrufen werden.

Ebenso muss der Testamentsvollstrecker dafür sorgen, dass die Immobilie zu einem guten Preis verkauft wird. Oftmals geht der Verstorbene davon aus, dass dies alles schnell und unkompliziert erledigt werden kann. Es stellt jedoch einen enormen Zeitaufwand dar. Wenn jemand zum ersten Mal einen Nachlass abwickelt, fällt es ihm sehr schwer, alle notwendigen Schreiben zu fertigen, die richtigen Leute zu kontaktieren und dafür zu sorgen, dass das Ganze so schnell als möglich abgewickelt wird. Man darf nicht vergessen, dass die Erben oftmals berufstätig sind und somit dies sozusagen nebenher machen müssen. Für einen solchen Fall stellt eine Testamentsvollstreckung eine große Erleichterung für die Erben dar.

Natürlich ist es wichtig, dass der Erblasser zu dem Testamentsvollstrecker Vertrauen hatte. In diesem Fall ist es nämlich sinnvoll, dass neben der Anordnung der Testamentsvollstreckung für eine gewisse Person diese auch als Bevollmächtigter in einer Generalvollmacht aufgenommen wird, und zwar über den Tod hinaus. Dies kann dafür sorgen, dass die Abwicklung des Nachlasses noch schneller vonstatten gehen kann als bei einer bloßen Anordnung der Testamentsvollstreckung.

 

Gerade in Coronazeiten kommt es sehr häufig vor, dass die Nachlassgerichte nicht mehr in

der Lage sind, zeitnah die Eröffnung der Testamente vorzunehmen. In dem Zeitraum, in dem diese nicht eröffnet sind, herrscht so etwas wie eine Grauzone. Grundsätzlich kann keine Person ohne eine Generalvollmacht über den Tod hinaus tätig werden. Man kann sich vorstellen, was das bedeutet, wenn sich die Eröffnung der Testamente über 5 Monate oder länger hinzieht. In diesem Fall ist man handlungsunfähig. Somit liegt der Fall vor, dass zwar die Kosten bezüglich der Wohnung beispielsweise weiterlaufen, man jedoch keine SEPA Basislastschriftverfahren widerrufen kann und auch der Verkauf der Wohnung so lange warten muss, bis das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt worden ist. Es ist nicht ungewöhnlich, dass in einem solchen Fall die Konten des Verstorbenen ins Minus geraten. Aber genau das möchte man ja vermeiden.

 

Dasselbe gilt für etwaig vorhandene Depots. Oftmals muss man hier zwischen dem Todeszeitpunkt und der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses handeln, sei es durch Verkauf von Aktien oder andere Maßnahmen.

 

Die Testamentsvollstreckung ist eine gute Möglichkeit, um den Erben die Nachlassabwicklung zu erleichtern. Selbstverständlich kann der Testamentsvollstrecker in einem solchen Fall nicht einfach so handeln wie er möchte. Es besteht eine Informations-, Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Testamentsvollstreckers. Somit kann man sicherstellen, dass die Abwicklung rechtmäßig vorgenommen wird und die Erben können sicher sein, dass der Testamentsvollstrecker sämtliche Maßnahmen ergreift, um alle ihm zustehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, effizient tätig zu werden.

Gerne stehen wir Ihnen für eine Beratung diesbezüglich zur Verfügung.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Christine Gerlach, Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München, Tel. (089) 55 21 44 – 0

Neue Liebe im Alter – kann ein Testament für Familienfrieden sorgen?

Viele ältere Menschen fühlen sich einsam. Oftmals haben sie ihren Partner verloren und die Kinder wohnen vielleicht nicht in unmittelbarer Umgebung oder der Kontakt zu diesen ist nicht mehr so gut wie er mal war. Wenn man nun eine Person trifft, die einem Aufmerksamkeit schenkt und in die man sich mit der Zeit auch verliebt, ist dies ein wunderbares Gefühl. Endlich hat man wieder eine Person gefunden, die Zeit mit einem verbringt und der man Gefühle entgegenbringen kann. Auch wenn dies manchmal von der neu in das Leben getretenen Person ausgenutzt wird, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, gibt es auch die Fälle, in denen noch einmal die wahre Liebe gefunden wird. Gerade bei Partnern, die einen sehr großen Altersunterschied haben, sind meist die Kinder nicht begeistert, dass noch einmal ein neuer Lebenspartner gefunden wurde. Meist die Kinder hinterfragen die Motive des neuen Partners und eine gewisse Unsicherheit bezüglich der Motivation des neuen Partners ist zu spüren. Dies gilt aber auch bei gleichaltrigen Partnern.

 

Neulich hat mich ein Mandant mit seiner neuen Lebenspartnerin aufgesucht. Beide waren über 80 Jahre alt und verwitwet. Sie hatten mir erklärt, dass sie sehr glücklich miteinander sind und froh, dass sie sich in ihrem Alter noch kennengelernt haben. Beide hatten Kinder. Diese befürchteten nun, dass aufgrund eines vielleicht nun zu schreibenden Testamentes die Erbfolge, die für die Kinder prinzipiell schon sicher schien, geändert werden könnte. Beide Partner jedoch wollten überhaupt keinen Anteil am Nachlass des anderen Partners haben. So überlegten wir gemeinsam, was für eine Lösung hier gefunden werden kann, um den Familienfrieden beizubehalten und den Kindern klar zu machen, dass eine Änderung der Erbfolge nicht angedacht ist. Schlussendlich schlossen beide Partner mit ihren Kindern einen Erbvertrag ab. Damit war der Familienfrieden wieder hergestellt und beide Partner können hoffentlich noch viele schöne gemeinsame Jahre verbringen.

 

Es ist verständlich, dass Kinder gegenüber neuen Partnern anfangs eine gewisse Distanz pflegen. Jedoch kann man relativ schnell den Kindern die Angst um den finanziellen Verlust ihres Erbes nehmen, indem man mit diesen spricht und eine letztwillige Verfügung zu Gunsten der Kinder erstellt.

 

Oftmals ist es auch so, dass überhaupt keine neue testamentarische Verfügung erstellt werden muss, wenn die gemeinsamen Eltern der Abkömmlinge unter Umständen schon ein gegenseitiges Testament erstellt haben, in dem sie festgelegt haben, dass zuerst der überlebende Ehegatte und danach die Kinder Erben werden sollen. In einem solchen Fall sollte jedoch dann explizit aufgenommen werden, dass der länger lebende Ehepartner die Änderung der Schlusserbeneinsetzung nicht vornehmen darf. So etwas nennt man Bindungswirkung. Dies führt dazu, dass, egal ob der überlebende Ehegatte noch weitere Testamente fertigt, das gemeinschaftliche Testament bezüglich der Schlusserbeneinsetzung der Kinder nicht mehr geändert werden kann. Somit hat der bereits vorverstorbene Ehegatte dafür gesorgt, dass die Kinder auf jeden Fall den ihnen zugedachten Erbteil erhalten.

 

Sollte eine solche Regelung nicht mitaufgenommen worden sein oder kein Testament zwischen den früheren Ehegatten bestanden haben, besteht die Möglichkeit, ein Testament zu fertigen und die Abkömmlinge als Erben einzusetzen. Das Problem diesbezüglich ist, dass bei einer testamentarischen Verfügung diese jederzeit ohne Kenntnis der Kinder widerrufen werden kann, beispielsweise, indem der überlebende Ehegatte ein weiteres Testament fertigt, in dem er die neue Partnerin zur Alleinerbin einsetzt. Wenn dieses Testament nach dem Testament gefertigt wurde, welches die Kinder als Erben einsetzt, wird die neue Partnerin testamentarische Erbin werden. Oftmals erfahren dies die Kinder erst nach dem Tod des Elternteiles.

 

Um sicherzustellen, dass eine Vernichtung des Testamentes nicht ohne weiteres stattfinden kann, ist es ratsam, einen notariellen Erbvertrag zu schließen. Dieser kann grundsätzlich nur durch einen Aufhebungsvertrag, der von beiden Parteien unterzeichnet und vom Notar beurkundet wird, durch die Einräumung eines Rücktrittsrechts in dem Erbvertrag selbst oder durch Vertragsbruch aufgehoben werden. Weiterhin darf ein Rücktritt vom Vertrag stattfinden, wenn sich der Vertragspartner Verfehlungen erlaubt hat, die auch zum Entzug des Pflichtteils führen würden. Dies wäre unter anderem ein Mordversuch oder ein Aufenthalt im Gefängnis oder einer psychiatrischen Klinik.

 

Dies bedeutet also, dass ein Erbvertrag zwischen den Vertragspartnern eine Bindungswirkung hat. Nach dem Zeitpunkt der Beurkundung des Erbvertrages gefertigte Testamente sind somit nicht gültig.

 

Jedoch muss sich der überlebende Ehegatte darüber im Klaren sein, dass nach Abschluss des Erbvertrages auch er sich nicht mehr davon lösen kann, wenn es zum Beispiel zum Zerwürfnis mit den Kindern kommt.

 

Gerne stehen wir Ihnen für eine Beratung diesbezüglich zur Verfügung.

 

Ist es sinnvoll, Regelungen für die eigene Bestattung zu treffen?

Endlich hat man Zeit und Muse gefunden, das Testament zu erstellen und unter Umständen auch für die Fertigung einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Nun ist man sicher, dass nun alles geregelt ist und für den Fall der Fälle genau dokumentiert wurde, wie in bestimmten Situationen nach dem Wunsch des Verstorbenen verfahren werden soll.

 

Hierbei übersieht man doch oftmals, dass gerade ein sehr wichtiger Teil nach dem Tod nicht geregelt wurde. Hierbei handelt sich um die Modalitäten, beispielsweise einer Beerdigung oder Einäscherung. Was wird in diesem Fall gewünscht? Möchte man verbrannt und in einer Urne beigesetzt werden oder möchte man, dass eine Erdbestattung stattfindet? Soll ein bestimmtes Grab ausgewählt werden oder soll im Falle einer Urnenbeisetzung entweder einer Beisetzung in einer Stele oder einem Urnengrab stattfinden? Wie möchte man die Trauerfeier gestalten? Möchte man priesterlichen Beistand haben oder soll es eine freie Zeremonie werden? Selbst die Frage des Sargs kann zu Problemen führen, wenn man nicht weiß, ob es der Wille des Verstorbenen war, ob eine bestimmte Blumensorte dafür ausgesucht werden soll. Dies gilt genauso für die Frage, wie die Traueranzeige ausgestaltet werden soll. Wär es dem Verstorbenen lieber, dass ein Bild von ihm in die Traueranzeige aufgenommen wird oder würde er favorisieren, dass überhaupt keine Traueranzeige in der Zeitung erscheint.

 

Dies sind Fragen, die sich unmittelbar nach dem Tod des Verstorbenen den Angehörigen stellen. Oftmals sind die Meinungen hierzu auch sehr unterschiedlich. So kann es sein, dass die Angehörigen sich nicht darüber einig sind, wie die einzelnen Punkte zu handhaben sind. Auch führen oft die Auswahl von Liedern, die die Beerdigung begleiten sollen, zu heftigen Diskussionen. Um diesen Problemen vorzubeugen, kann der Verstorbene Einzelheiten zu seiner Bestattung zu Lebzeiten durch eine Verfügung regeln. Dies ist sinnvoll. Eine zu Lebzeiten errichtete Bestattungsverfügung ist ein Garant dafür, dass die Umsetzung der Wünsche des Verstorbenen im Vordergrund stehen und die Hinterbliebenen in seinem Sinne handeln. Dies ist für die Hinterbliebenen oft hilfreich und beruhigend.

 

Voraussetzung einer wirksamen Bestattungsverfügung ist, dass diese schriftlich verfasst ist und von dem Verfügenden unterschrieben wird.

 

Es ist nicht ratsam, sie mit einem Testament zu verbinden. Aufgrund dessen, dass die Testamentseröffnung grundsätzlich erst einige Zeit nach dem Todeszeitpunkt stattfindet, zumindest dann, wenn das Testament sich in öffentlicher Verwahrung befindet, ist meist der Zeitpunkt der Bestattung bereits vorüber. Somit hätte man zwar Vorsorge getroffen, jedoch würden Maßnahmen erst zu spät bekannt werden.

 

Anzuraten ist, das Original der Verfügung bei den persönlichen Unterlagen aufzubewahren. Bevor eine Person eingesetzt wird, die die Totenfürsorge ausüben soll, ist es ratsam, sich mit dieser Person zu besprechen und abzuklären, ob diese bereit ist, die Bestattung zu organisieren. Wenn sich diese Person bereit erklärt, ist es ratsam, bereits zu Lebzeiten eine Kopie der Bestattungsverfügung an diese Person auszuhändigen.

 

Oftmals kommt es zu Unklarheiten, die beispielsweise bei einer Feuerbestattung mit Zahngold oder anderen vorgefundenen Metallteilen umgegangen werden soll. Auch dies kann bereits in einer Bestattungsverfügung geregelt werden.

 

Als Inhalt einer solchen Bestattungsverfügung ist empfehlenswert, aber nicht abschließend, dass Name, Geburtsdatum und Anschrift des Verfügenden in der Bestattungsverfügung genannt werden. Weiter ist es ratsam, den Bestattungsort sowie die Bestattungsart zu bestimmen. Unter Umständen hat der Verfügende auch konkrete Vorstellungen, wie sein Grabstein aussehen und wie die Grabpflege durchgeführt werden soll. Wie oben bereits angemerkt, ist es auch wichtig, zu wissen, welcher Ritus durch den Verfügenden bestimmt wird.

 

Die Bestattungsverfügung ist weiterhin noch nicht bekannt. Sie stellt jedoch ein sehr gutes Instrument dafür dar, sicherzustellen, dass eine Regelung nach dem Tod des Verfügenden bezüglich aller wichtigen Punkte getroffen werden kann.

 

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Christine Gerlach, Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München, Tel. (089) 55 21 44 – 0

Testament selber schreiben: warum sollte ich hierfür zum Anwalt gehen?

Viele Menschen denken, dass die Erstellung eines Testamentes oder einer anderen letztwilligen Verfügung nicht wirklich schwierig ist, wenn man weiß, wer Erbe oder Vermächtnisnehmer werden soll. Oft ist auch bekannt, dass man, um ein gültiges Testament zu erstellen, gewisse Formalien einhalten muss. Inzwischen ist auch weithin bekannt, dass ein auf dem Computer erstelltes Testament nicht wirksam ist. Warum sollte ich mich also von einem Anwalt bezüglich der Erstellung eines Testamentes beraten lassen? Ganz einfach, weil man, auch wenn man weiß, welche Person welche Vermögenswerte nach dem Tode erhalten soll, dies oft falsch formuliert. In einem solchen Fall kommt es dann häufig vor, dass man nicht weiß, was der Testierende wollte. Dies muss dann durch Auslegung des Nachlassrichters ermittelt werden. Oftmals ist es nicht offensichtlich, wer tatsächlich Erbe werden soll, wer Vermächtnisnehmer geworden ist oder ob beispielsweise eine Ausgleichung unter Miterben stattfinden soll. Wenn die Formulierungen nicht klar sind, kann es zu großen Streitigkeiten kommen, die jahrelang dauern können und häufig enorme Kosten verursachen. Oftmals kann der Wille des Erblassers nicht umgesetzt werden, da dieser schlichtweg nicht erkennbar ist. Dem Richter bleibt dann nur, eine Auslegung des Testamentes vorzunehmen und das festzustellen, was für ihn aus seiner Sicht das Naheliegendste ist. Genau das möchte man ja nicht, ansonsten müsste man kein Testament erstellen.

Die Problematik bei der Erstellung eines Testamentes liegt darin, dass man selbst weiß, was man möchte und somit bei Fertigung eines Testamentes für einen selbst völlig logisch und nachvollziehbar ist, was das Testament aussagen soll. Für Dritte ist dies aber eben nicht so. Es fängt grundsätzlich schon oft damit an, dass man nicht die richtigen Ausdrücke benutzt. Wenn man beispielsweise in einem Testament die Worte Erbe oder Vermächtnisnehmer verwendet, ist offensichtlich, dass der Erbe derjenige sein soll, der den Nachlass erhält, der Vermächtnisnehmer jedoch nur einen Anspruch gegen den Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses haben soll. Somit kommt es zu keinen Streitigkeiten, wer von mehreren Personen Erbe oder Vermächtnisnehmer ist. Diese Kenntnis ist wichtig.

Ebenso ist vielen nicht bewusst, wie schwierig und umfangreich das Erbrecht ist. In einem Testament kann man viele Dinge regeln. Sei es, dass man die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruches nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten unter Strafe stellt, so dass im Falle des Todes des länger lebenden Ehegatten das Kind nicht Schlusserbe sondern lediglich Pflichtteilsberechtigter wird, oder, dass man bei einem Testament mit Bindungswirkung, also mit der Wirkung, dass eine Änderung nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten nicht mehr möglich ist, dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit gibt, innerhalb einer bestimmten Personengruppe doch noch einmal eine Änderung vorzunehmen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dies explizit in dem Testament festgehalten wurde. Je exakter das Testament formuliert ist, desto weniger Streitigkeiten gibt es im Todesfall.

Da eine Pflichtteilsentziehung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, ist es sinnvoll, sich über legale Möglichkeiten beraten zu lassen, wie die Höhe des Pflichtteiles minimiert werden kann. Auch gerade bei sogenannten Behindertentestamenten ist es dem Erblasser wichtig, dass der bedachte Mensch mit Handicap das Erbe, welches er erhält, für sich nutzen kann und nicht auf eine möglicherweise bezahlte Sozialhilfe angerechnet wird. Jedoch ist vielen gar nicht bekannt, dass es Möglichkeiten gibt, hier vorsorglich eine Regelung zu treffen. Ebenfalls darf die steuerliche Komponente nicht übersehen werden. Es gibt zwar Freibeträge, diese jedoch optimal auszunutzen, ist nur möglich, wenn man weiß, wie eine Verteilung des Nachlasses auch aus steuerlicher Sicht stattfinden kann.

Oftmals wird erst bei einer Besprechung deutlich, auf was bei einer Testamentserrichtung geachtet werden muss, damit nach dem Tod eine reibungslose Abwicklung stattfinden kann.

Falls Sie sich mit dem Gedanken tragen, ein Testament zu erstellen, sind wir bei der Abfassung gerne behilflich.

Beschwerdeverfahren

Quelle: 09.10.2017 · IWW-Abrufnummer 196961

Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 03.08.2017 – 2 Wx 149/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln

2 Wx 149/17 2 Wx 169/17

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Euskirchen vom 12.05.2017, 3 VI 828/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 3) und 4) zu tragen.

1

Gründe:

2

I.

3

Am 13.08.2015 ist Herr T (Erblasser) verstorben. Er war ledig und hatte keine Kinder. Seine Eltern sind vorverstorben. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Schwestern des Erblassers, die Beteiligten zu 1) und 2) ehemalige Nachbarn, die mit dem Erblasser befreundet waren und ihn im Haushalt unterstützt haben.

4

Im Mai 2015 wurde festgestellt, dass der Erblasser an einem metastierenden Bronchialkarzinom litt. Kurz nach der Diagnose traten Lähmungen auf, u.a. am rechten Arm.

5

Am 11.08.2015 ist beim Nachlassgericht per Einschreiben/Rückschein ein handgeschriebenes mit „Testament“ überschriebenes und mit „T“ unterschriebenes auf den 15.07.2017 datiertes Schriftstück eingegangen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 4 d. Beiakte 3 IV 793/15). Am 17.08.2015 hat die Beteiligte zu 2) beim Nachlassgericht ein weiteres handgeschriebenes mit „Testament“ überschriebenes und mit „T“ unterschriebenes auf den 15.06.2015 datiertes Schriftstück eingereicht, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 6 d. Beiakte 3 IV 793/15).

6

Am 02.09.2015 haben die Beteiligten zu 1) und 2) zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Miterben zu je ½-Anteil ausweist (Bl. 1 ff. d.A.). Sie haben vorgetragen, dass das Testament vom 15.06.2015 wirksam sei. Es sei vom Erblasser, der Rechtshänder gewesen sei, infolge der krankheitsbedingten Lähmung der rechten Hand eigenhändig mit der linken Hand geschrieben worden. Durch dieses Testament seien sie als gemeinsame Erben eingesetzt worden. Er habe ihnen mitgeteilt, wo dieses Testament zu finden sei. Das Testament vom 15.07.2015 könne nicht vom Erblasser herrühren, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen sei, ein Schriftstück in flüssiger Handschrift zu errichten.

7

Am 02.09.2015 hat die Beteiligte zu 4) zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie und die Beteiligte zu 3) als Miterben zu je ½-Anteil aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweist (Bl. 22 ff. d.A.). Sie haben vorgetragen, dass beide Testamente nicht vom Erblasser herrühren würden, sondern gefälscht seien.

8

Das Nachlassgericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 11.11.2015 (Bl. 64 f. d.A.) und 20.04.2016 (Bl. 127 f. d.A.) durch Vernehmung des Zeugen T2 und die Einholung eines graphologischen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 25.01.2016 (Bl. 78 ff. d.A.) und auf das Gutachten der Sachverständigen T3 vom 24.02.2017 (Bl. 183 ff. d.A.). Weiterhin hat das Nachlassgericht schriftliche Stellungnahmen der Hausärztin des Erblassers Q vom 14.02.2016 (Bl. 88 ff. d.A.), des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nordrhein vom 10.02.2016 (Bl. 87 d.A.) sowie der Hausärztin des Erblassers Dr. G vom 18.02.2016 (Bl. 99 d.A.) eingeholt.

9

Durch Beschluss vom 12.05.2017 hat das Nachlassgericht die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1) und 2) erforderlich sind, für festgestellt erachtet und den Antrag der Beteiligten zu 4) zurückgewiesen (Bl. 239 ff. d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Testament vom 15.06.2015 vom Erblasser eigenhändig errichtet worden sei, und sich hierbei im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen T2 gestützt, der ausgesagt habe, bei der Errichtung dieses Testaments zugegen gewesen zu sein und dies durch seine Unterschrift bestätigt habe. Die Auslegung dieses Testaments ergebe, dass die Beteiligten zu 1) und 2) die Erben des Erblassers seien. Die gesetzliche Erbfolge greife daher nicht. Das Testament vom 15.06.2015 sei auch nicht durch ein späteres Testament widerrufen worden, da das Testament vom 15.07.2015 nicht vom Erblasser errichtet worden sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 12.05.2017 verwiesen.

10

Gegen diesen den Beteiligten zu 3) und 4) am 22.05.2017 zugestellten Beschluss haben sie mit am 30.05.2017 beim Amtsgericht Euskirchen eingegangenem Schriftsatz vom 29.05.2017 Beschwerde eingelegt (Bl. 248 d.A.), die sie mit Schriftsatz vom 06.06.2017 begründet haben (Bl. 249 ff. d.A.). Sie haben vorgetragen, dass bezüglich der Aussage des Zeugen T2 Zweifel bestünden. Er habe den Inhalt des Testaments nicht richtig wiedergeben können. Es sei nach Vorhalt des tatsächlichen Inhalts des Testaments sichtlich irritiert gewesen. Er habe zudem fälschlicherweise erklärt, dass der Erblasser seinen Neffen zum Erben eingesetzt habe. Dabei habe der Zeuge gewusst, dass der einzige Neffe des Erblassers der Zeuge T4 gewesen sei, der in dem Testament aber nicht bedacht worden sei. Der Beteiligte zu 1) sei dagegen kein Neffe des Erblassers, was der Zeuge T2 gewusst habe. Zudem habe der Zeuge T2 unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2016 selbst begründete Zweifel daran geäußert, dass das ihm vom Gericht vorgelegte Testament nicht jenes Testament gewesen sei, das der Erblasser in seinem Beisein aufgesetzt habe. Es sei daher von einer Fälschung auszugehen. Hierfür spreche auch die Einschätzung des von ihnen, den Beteiligten zu 3) und 4), beauftragten Sachverständigen T5, wonach es nicht vorstellbar sei, dass das Testament vom 15.06.2015 mit einer schreibungewohnten linken Hand geschrieben worden sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 06.06.2017 Bezug genommen (Bl. 249 ff. d.A.).

11

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde durch den am 19.06.2017 erlassenen Beschluss vom 13.06.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 265 ff. d.A.).

12

Der Senat hat in der nicht öffentlichen Sitzung vom 26.07.2017 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T2 und T4

13

II.

14

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) hat in der Sache keinen Erfolg.

15

Das Nachlassgericht hat die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1) und 2) erforderlich sind, zu Recht für festgestellt erachtet und den Antrag der Beteiligten zu 3) zurückgewiesen. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Nachlassgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 12.05.2017, wonach die Erbfolge auf dem Testament vom 15.06.2015 beruht, vollumfänglich an. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch.

16

Das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat hat die Feststellungen des Nachlassgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 12.05.2017 bestätigt. Der Zeuge T2 hat während seiner Vernehmung vor dem Senat seine Aussage vor dem Nachlassgericht wiederholt, wonach der Erblasser das in der Akte befindliche auf den 15.06.2015 datierte Testament persönlich mit der schreibungewohnten linken Hand geschrieben und er, der Zeuge T2, dies mit seinem handschriftlichen Zusatz und seiner Unterschrift auf diesem Testament bestätigt habe. Auf Vorhalt hat er erklärt, dass er das Testament und seine Unterschrift wiedererkenne. Die Aussage des Zeugen T2 vor dem Senat war glaubhaft, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Insbesondere ergaben sich keine Widersprüche zu seiner früheren Aussage vor dem Nachlassgericht. Der Zeuge ist glaubwürdig. Ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens ist nicht ersichtlich.

17

Die Einwände der Beteiligten zu 3) und 4) gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen T2 greifen nicht durch. So hat der Zeuge T2 die Behauptung der Beteiligten zu 3) und 4), er habe nach seiner ersten Vernehmung vor dem Nachlassgericht in einem Gespräch mit dem Zeugen T4 diesem gegenüber begründete Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage geäußert, nicht bestätigt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge T4 ausgesagt hat, dass in dem gemeinsamen Gespräch nach Vernehmung des Zeugen T2 durch das Nachlassgericht über die Frage einer möglichen Fälschung spekuliert worden sei und der Zeuge T2 die Möglichkeit einer Fälschung nicht völlig ausgeschlossen habe. Selbst wenn dies zuträfe – der Zeuge T2 hat insoweit bestätigt, dass in dem gemeinsamen Gespräch über eine etwaige Fälschung spekuliert worden sei – kann dies zu nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich zum einen um ein privates unverbindliches Gespräch zwischen den beiden Zeugen T2 und T4 handelte und zum anderen um bloße Spekulationen. Hierauf kommt es aber auch deshalb nicht an, weil niemand absolut sicher sein kann, eine sehr gute Fälschung der eigenen Schrift und Unterschrift auch als Fälschung zu erkennen, wenn er ein vergleichbares Dokument tatsächlich gefertigt hätte und zwischenzeitlich eine geraume Zeit vergangen wäre. Sofern sich der Zeuge T2 gegenüber dem Zeugen T4 in diesem Sinne geäußert haben sollte, steht dies der Glaubhaftigkeit seiner – übereinstimmenden – Aussagen vor dem Nachlassgericht und dem Senat nicht entgegen, wonach er davon ausgehe, dass das ihm vorgehaltene Testament das vom Erblasser errichtete und von ihm, dem Zeugen T2, mitunterzeichnete Testament sei. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass – wovon sich der Senat im Beweistermin am 26.07.2017 überzeugt hat – die Unterschriften des Zeugen T2 auf dem in der Akte befindlichen Testament und auf seinem Personalausweis in auffallender Weise übereinstimmen und auch keine – stichhaltigen – Anhaltspunkte für eine Fälschung gegeben sind. Denn die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, es müsse sich bei dem Testament vom 15.06.2015 um eine Fälschung handeln, erfolgt offenbar „ins Blaue“ hinein.

18

Mit ihren sonstigen Einwänden gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen T2 dringen die Beteiligten zu 3) und 4) aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Nachlassgerichts vom 12.05.2017 ebenfalls nicht durch. Der Zeuge T2 hatte schon bei seiner Vernehmung durch das Nachlassgericht klargestellt, dass ihn der Inhalt des Testaments nicht weiter interessiert habe. Er habe das Testament „überflogen“ und – zu diesem Zeitpunkt – für überflüssig gehalten („Blödsinn“). Er habe den Erblasser zwar für krank, nicht aber für schwerkrank gehalten. Er sei im Hinblick auf die Lähmungen von den Folgen eines Schlaganfalls, nicht aber von einer Tumorerkrankung ausgegangen. Ausgehend von dieser nachvollziehbaren Schilderung des Zeugen T2 liegt es nahe, dass er sich an Einzelheiten des Testaments nicht mehr genau erinnern konnte. Dass sich der Zeuge dagegen sehr gut an das Schriftbild erinnern konnte, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht merkwürdig, sondern im Hinblick auf die Auffälligkeit der Schrift plausibel.

19

Auch die Ausführungen der Beteiligten zu 3) und 4) zum Inhalt der Aussage des Zeugen T2 in Bezug auf die vermeintliche Erbeinsetzung eines Neffen greifen nicht durch. Der Zeuge T2 hat nachvollziehbar ausgeführt, dass er nicht gewusst habe, dass der Zeuge T4 ein Neffe des Erblassers sei, nicht dagegen der namentlich erwähnte Beteiligte zu 1). Der Aussage des Zeugen T4 konnte im Übrigen nicht entnommen werden, warum diese Angaben des Zeugen T2 unzutreffend sein sollten.

20

Im Ergebnis ist daher unerheblich, dass das Nachlassgericht auf das neue Vorbringen der Beteiligten zu 3) und 4) in ihrer Beschwerdebegründung im Abhilfeverfahren verfahrensfehlerhaft den Zeugen T2 nicht erneut und den Zeugen T4 gar nicht vernommen hat. Denn der Senat hat die notwendigen Feststellungen nachgeholt.

21

Weiterhin erschließt sich nicht, warum es auf das Testament vom 15.07.2015 ankommen soll. Es konnte nicht aufgeklärt werden, wer dieses Testament errichtet und an das Nachlassgericht geschickt hat. Vom Erblasser stammt es nach den zutreffenden Feststellungen des Nachlassgerichts, denen sich der Senat anschließt, jedenfalls nicht. Dafür, dass die Beteiligten zu 1) und 2) für die Einreichung dieses Testaments verantwortlich sein sollen, gibt es keinen Anhaltspunkt.

22

Auch das von den Beteiligten zu 3) und 4) zur Akte gereichte Privatgutachten eines Herrn Gerhard T5 führt zu keiner anderen Beurteilung. Seine Ausführungen, es sei kaum vorstellbar, dass dieses Testament mit einer schreibungewohnten Hand gefertigt worden sein soll, weil das Schriftbild dann wesentlich unregelmäßiger aussehen müsste, ist ebenso wenig nachvollziehbar, wie seine Erklärung, es deute nichts darauf hin, dass das Schriftbild mit einer nicht zittrigen Hand erzeugt worden ist. Denn selbstverständlich können viele Menschen mit ihrer schreibungewohnten Hand ein regelmäßiges Schriftbild erzeugen und mit einer nicht zitternden Hand ein dem Schriftbild des Testaments vom 15.06.2015 vergleichbares Schriftbild erzeugen. Dementsprechend werden diese Aussagen des Privatgutachters auch nicht erläutert. Zudem widersprechen seine Feststellungen auch den überzeugenden Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen T3, die von einem „non liquet“ ausgeht, d.h. die Erstellung des Testaments durch den Erblasser für möglich, aber nicht für bewiesen hält. Dem schließt sich der Privatgutachter letztlich auch an, weil er – im Widerspruch zu seinen vorstehenden Ausführungen – im Ergebnis doch zu dem Schluss kommt, dass das Testament vom 15.06.2015 vom Erblasser stammen könnte, dies aber mangels geeignetem Vergleichsmaterial nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne.

23

Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zu „sonstigen Begleitumständen“ sind unerheblich.

24

III.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

26

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gem. § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.

27

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 300.000,00 €

28

(geschätzt nach den Angaben des Nachlasspflegers zum Immobilien- und Bankvermögen des Erblassers)

Tod des Schluss­erben vor dem Schluss­erb­fall bei einem gemei­n­schaft­lichen Test­ament führt nicht automatisch zur Bindungswirkung bezüglich der Einsetzung des Ersatzerben

Das OLG München hat mit Datum vom 17.07.2013 (3 O 4789/09) entschieden:

  1. Die Frage, ob eine Demenz leichtgradig, mittelschwer oder schwer ist, muss im Hinblick auf die 4 verschiedenen Dimensionen der Demenz (Gedächtnisleistungen, kognitive Leistungen, Fähigkeit zu vernünftigen Erwägungen, Form­barkeit) beurteilt werden.
  2. Eine mittelschwere Demenz vom Alzheimertypus ist den „krankhaften Störungen der Geistestätigkeit“ im Sinne von § 2229 Abs. 4 BGB zuzuordnen.
  3. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Person, die an Altersdemenz mittleren Grades mit Phasen der Ver­wirrtheit und Orientierungslosigkeit leidet, nicht wirksam testieren kann.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

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