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Urlaubszeit entspannt genießen

Endlich ist wieder Urlaubszeit. Auch wenn die Inzidenzzahlen weiterhin steigen, nutzen viele Menschen die Freiheit aus, wieder reisen zu können. Häufig werden Reiseziele gesucht, die nicht so weit entfernt und somit gut dem Auto erreicht werden können. Dies birgt jedoch auch die Gefahr, in einen Autounfall verwickelt zu werden. Auch wenn man hiervon nicht ausgeht, sollte man, wenn man eine letztwillige Verfügung erstellt, auch diesen Fall bedenken und in die letztwillige Verfügung aufnehmen.

Grundsätzlich ist es bei einem Ehegattentestament ja so, dass eine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten beim Tod des Erstversterbenden verfügt wird. Denknotwendig geht man davon aus, dass in diesem Fall einer der Ehegatten länger lebt als der andere Ehegatte.

Wie sieht die Situation jedoch aus, wenn, beispielsweise bei einem Verkehrsunfall, beide Ehegatten zeitgleich versterben. Dasselbe gilt selbstverständlich für Flug- und Schiffsreisen.

Nach § 11 Verschollenheitsgesetz wird ein gleichzeitiges Versterben zweier Menschen vermutet, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob ein Mensch den anderen überlebt hat.

Bei einem Unfall, bei dem beide Eheleute ums Leben kommen, wird man demnach von einem gleichzeitigen Versterben der Ehegatten ausgehen müssen. Dasselbe gilt selbstverständlich bei einem Flugzeugabsturz oder einem Schiffsunglück.

 

Haben die Ehegatten in einer gemeinsam erstellten letztwilligen Verfügung für den Fall des zeitgleichen Ablebens keine Regelung getroffen, dann stellt sich die Frage, wie die Erbfolge aussehen soll.

Wie oben ausgeführt, setzt die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament voraus, dass die Ehegatten nicht zeitgleich, sondern zeitlich versetzt versterben. Fehlt eine Regelung in der letztwilligen Verfügung bezüglich des Falles, dass beide Ehegatten gleichzeitig versterben, so wird man im Regelfall im Wege der Auslegung ermitteln müssen, was die Eheleute gewollt hätten, wenn sie daran gedacht hätten, dass ein gleichzeitiges Versterben möglich ist. In der Regel wird man davon ausgehen können, dass die Kinder der Ehegatten den Nachlass erben, wenn sie in dem Testament als gemeinsame Schlusserben eingesetzt waren. Enthält die letztwillige Verfügung jedoch keine weiterführenden Hinweise dahingehend, dass im Rahmen der nun notwendigen Testamentsauslegung für die Bestimmung der Erben ein Wunsch der Verstorbenen zu berücksichtigen ist, dann kann es auch passieren, dass die gesetzliche Erbfolge nach jedem Ehegatten eintritt.

Aufgrund dessen ist es sinnvoll, die sogenannte Katastrophenklausel in das Testament aufzunehmen. In dieser wird ausformuliert, was passieren soll, wenn ein gleichzeitiges Versterben der Ehegatten vorliegt. Damit bleibt kein Spielraum für eine Auslegung, die unter Umständen zu Ergebnissen führt, die von den Ehegatten nicht so gedacht waren. In diesem Zusammenhang ist es auch sinnvoll, in die Katstrophenklausel mitaufzunehmen, wer erben soll, wenn die Ehegatten kurz hintereinander versterben. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Ehegatte auf dem Weg ins Krankenhaus verstirbt, während der andere Ehegatte bereits an der Unfallstelle verstorben ist.

Ich empfehle meinen Mandanten für diesen Fall immer, ausdrücklich zu formulieren, was man unter dem Begriff kurz hintereinander versteht. Manche verstehen hierunter 30 Minuten, andere 12 Stunden, wieder andere einen Tag oder einen Monat. Je mehr in der letztwilligen Verfügung präzise dargelegt wird, was die für diesen Fall gewünschte Erbfolge ist, desto geringer ist das Risiko, dass dem dokumentierten Willen der Ehegatten nicht gefolgt wird.

Es gibt noch viele Möglichkeiten, die Katastrophenklausel zu präzisieren. Gerade auch bei minderjährigen Kindern, die mit einem Schlag beide Elternteile verlieren, kann es sinnvoll sein, eine Testamentsvollstreckung für diesen Fall in der Katastrophenklausel anzuordnen. Ebenfalls sollte eine Klausel bezüglich des Sorgerechts in ein gemeinschaftliches Testament mitaufgenommen werden.

Auch wenn man natürlich hofft, dass die Katastrophenklausel nie zum Einsatz kommt, stellt es eine gewisse Sicherheit dar, auch diesen Fall abgedeckt zu haben. Man kann sicher sein, dass der Wille dann durch die eigene Verfügung klargestellt ist und nicht im Wege einer Auslegung ermittelt werden muss.

Auch wenn ich die Katastrophenklausel für wirklich wichtig halte, wünsche ich Ihnen allen, dass dieser Fall nie eintritt. Genießen Sie Ihren Urlaub, weit weg von dem Alltag, der uns die letzten zwei Jahre doch häufig sehr schwergefallen ist, erholen Sie sich und kommen Sie wieder gesund nach Hause.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht,

Christine Gerlach,

Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München,

Tel. (089) 55 21 44 – 0

Das Behindertentestament – Schutz des behinderten Kindes über den Tod hinaus

Nun ist es soweit. Heute möchte ich Ihnen das Behindertentestament als letzten Artikel dieser Reihe näherbringen.

Eltern machen sich zeitlebens Sorgen um ihre Kinder, sei dies berechtigt oder unberechtigt. Es gibt jedoch Fälle, in denen es mehr als verständlich ist, dass Eltern sich sehr große Sorgen um ihr Kind machen, beispielsweise, wenn dieses behindert ist. Oftmals kümmern sich die Eltern selbst um das Kind, pflegen es und setzen ihre ganze Energie und Liebe für das Kind ein. Jedoch sind auch die Sorgen groß, was passieren wird, wenn die Eltern nicht mehr am Leben sind. Es erschüttert mich immer wieder, wenn ich in der Zeitung lese, das verzweifelte Eltern, wissend, dass sie in Kürze selbst sterben werden, ihre behinderten Kinder und dann sich selbst umbringen, damit diese nicht allein zurückbleiben. Hierbei spielt natürlich eine Rolle, dass das Kind nicht allein zurückbleiben soll, jedoch besteht auch oft Besorgnis über die finanzielle Absicherung des Kindes. Um wenigsten diese sicherstellen zu können, kann ein sogenanntes Behindertentestament erstellt werden.

Grundsätzlich besteht das Problem, dass ein Mensch mit Behinderung oftmals Hilfe bei der Pflege braucht oder in einem Heim wohnt. Dies ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Oftmals werden diese Kosten durch Sozialleistungen oder der Eingliederungshilfe bezahlt.

Wenn jedoch ein Mensch mit Behinderung über eigenes Vermögen verfügt, muss er dieses Vermögen für die Bezahlung der Kosten einsetzen. Wird nun ein Mensch mit Behinderung Erbe, hätte er aufgrund dessen, dass dieses Vermögen zuerst verbraucht werden muss, keinen Vorteil aus dem Erbe. Sozialleistungen oder Eingliederungshilfe fallen zudem meistens weg.

Wichtig ist bei der Erstellung eines Behindertentestamentes, dass der Angehörige mit Behinderung nicht weniger als den Pflichtteil erbt. Viele gehen davon aus, dass im Falle einer vollkommenen Enterbung der Mensch mit Behinderung ebenfalls die Sozialleistungen beibehält und nicht das eigene Vermögen einsetzen muss. Dies ist aber nicht der Fall. Im Falle einer Enterbung steht dem Kind mit Behinderung ein Pflichtteilsanspruch zu. Es kann geschehen, dass diese Ansprüche auf die Träger der Sozialleistungen oder Eingliederungshilfe übertragen werden.

Das Behindertentestament jedoch sieht eine andere Regelung vor. Das Kind mit Behinderung wird als sogenannter Vorerbe eingesetzt, eine andere Person als Nacherbe. Dies bedeutet, dass das Kind als Vorerbe nicht frei über seinen Erbteil verfügen kann. Schließlich soll dieses ja dann auf den Nacherben übergehen. Die Erträge aus dem Vermögen darf der Vorerbe jedoch frei nutzen.

Diese Konstellation bewirkt, dass das Vermögen an sich in der Familie bleibt, beispielsweise wenn man als Vorerbe den Menschen mit Behinderung und als Nacherbe eine Schwester oder einen Bruder einsetzt. Es kann jedoch auch jede andere Person eingesetzt werden.

Wichtig ist jedoch, dass die Vorerbschaft unter eine sogenannte Testamentsvollstreckung gestellt wird. Dies sollte eine Vertrauensperson sein und sich mit dem Menschen mit Behinderung gut verstehen. Schließlich handelt es sich hierbei um eine Testamentsvollstreckung, die jahrelang dauern kann und somit ein gewisses Vertrauensverhältnis erfordert. Dabei ist es gleich, ob es sich um ein Familienmitglied oder eine andere Person handelt. Ich empfehle diesbezüglich immer, einen oder mehrere Ersatztestamentsvollstrecker zu benennen, falls der ursprüngliche Testamentsvollstrecker verhindert sein sollte, aus welchen Gründen auch immer.

Die Testamentsvollstreckung kann unterschiedlich ausgestaltet werden. Beispielsweise kann ein Testamentsvollstrecker dazu befähigt werden, dem Menschen mit Behinderung mit den Erträgen z.B. kleinere Geldbeträge zu überlassen oder einen Urlaub zu bezahlen. Ich halte es für sinnvoll, in einem Testament die Aufgaben des Testamentsvollstreckers genau zu bestimmen. Somit kann es dann zu keinen Unstimmigkeiten kommen, wie genau der Testamentsvollstrecker seine Aufgabe ausführen soll.

Die Eltern können somit bei Erstellung eines Behindertentestamentes ganz beruhigt sein, dass auch nach ihrem Tod wenigstens die finanzielle Absicherung des behinderten Kindes gewährleistet ist.

Zum momentanen Zeitpunkt stellt das Behindertentestament die beste Möglichkeit dar, das behinderte Kind abzusichern.

Die Ausgestaltung eines Behindertentestamentes ist nicht einfach. Insbesondere die Ausgestaltung der Testamentsvollstreckung ist vielfach schwierig.

Falls auch Sie sich in einer solchen Situation befinden, können Sie sich gerne an mich wenden. Wir können gemeinsam ausloten, welche Verfügungen für Sie sinnvoll sind und diese Ihrer persönlichen Situation anpassen.

 

Anordnung einer Testamentsvollstreckung zur Erleichterung der Nachlassabwicklung

Die Aufgaben der Testamentsvollstreckung können sehr weitreichend sein. Die Möglichkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung und ihre Vorteile hatte ich bereits in einem Artikel aufgegriffen, der vor fast genau einem Jahr an dieser Stelle veröffentlicht worden ist. Aufgrund eines nun aktuellen Falles, würde ich gerne ergänzend die Möglichkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung für die Abwicklung des Nachlasses thematisieren. Dies wird Abwicklungstestamentsvollstreckung genannt.

Ein langjähriger Mandant von mir ist verstorben. In seinem Nachlass befinden sich sowohl eine Eigentumswohnung als auch verschiedene Konten. In seinem Testament hatte er angeordnet, dass der Nachlass zwischen mehreren Erben und Vermächtnisnehmern verteilt werden sollte. Ebenfalls hatte er eine Testamentsvollstreckung angeordnet, welche die Abwicklung des Nachlasses umfassen sollte.

Hierbei ging es ihm jedoch nicht darum, Streitigkeiten zwischen den Erben und Vermächtnisnehmern oder den Beteiligten untereinander zu vermeiden. Vorliegend war der Gedanke des Verstorbenen, eine Abwicklung seines Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker vornehmen zu lassen, um die aufwendige Nachlassabwicklung den Erben abzunehmen. Gerade, wenn sich eine Eigentumswohnung im Nachlass befindet, ist einiges zu beachten. Oftmals ist einem nicht bewusst, welchen tatsächlichen Aufwand dies erfordert. Insbesondere ist viel Schriftverkehr zu bewältigen. Doch bevor dies überhaupt möglich ist, muss man sich erst einmal einen Überblick über die Unterlagen des Verstorbenen verschaffen. Dies kann eine sehr zeitaufwändige Tätigkeit sein. Schließlich muss man nicht nur die Unterlagen, welche benötigt werden, in der Wohnung des Verstorbenen finden, es stellt auch gerade für Angehörige ein ungutes Gefühl dar, in den Sachen des Verstorbenen „zu wühlen“. Viele empfinden dies als Leichenfledderei.

Unabhängig hiervon muss der Testamentsvollstrecker auch gewährleisten, dass Zahlungen weiterfließen, Kündigungen ausgesprochen und erteilte SEPA Basislastschriftverfahren widerrufen werden.

Ebenso muss der Testamentsvollstrecker dafür sorgen, dass die Immobilie zu einem guten Preis verkauft wird. Oftmals geht der Verstorbene davon aus, dass dies alles schnell und unkompliziert erledigt werden kann. Es stellt jedoch einen enormen Zeitaufwand dar. Wenn jemand zum ersten Mal einen Nachlass abwickelt, fällt es ihm sehr schwer, alle notwendigen Schreiben zu fertigen, die richtigen Leute zu kontaktieren und dafür zu sorgen, dass das Ganze so schnell als möglich abgewickelt wird. Man darf nicht vergessen, dass die Erben oftmals berufstätig sind und somit dies sozusagen nebenher machen müssen. Für einen solchen Fall stellt eine Testamentsvollstreckung eine große Erleichterung für die Erben dar.

Natürlich ist es wichtig, dass der Erblasser zu dem Testamentsvollstrecker Vertrauen hatte. In diesem Fall ist es nämlich sinnvoll, dass neben der Anordnung der Testamentsvollstreckung für eine gewisse Person diese auch als Bevollmächtigter in einer Generalvollmacht aufgenommen wird, und zwar über den Tod hinaus. Dies kann dafür sorgen, dass die Abwicklung des Nachlasses noch schneller vonstatten gehen kann als bei einer bloßen Anordnung der Testamentsvollstreckung.

 

Gerade in Coronazeiten kommt es sehr häufig vor, dass die Nachlassgerichte nicht mehr in

der Lage sind, zeitnah die Eröffnung der Testamente vorzunehmen. In dem Zeitraum, in dem diese nicht eröffnet sind, herrscht so etwas wie eine Grauzone. Grundsätzlich kann keine Person ohne eine Generalvollmacht über den Tod hinaus tätig werden. Man kann sich vorstellen, was das bedeutet, wenn sich die Eröffnung der Testamente über 5 Monate oder länger hinzieht. In diesem Fall ist man handlungsunfähig. Somit liegt der Fall vor, dass zwar die Kosten bezüglich der Wohnung beispielsweise weiterlaufen, man jedoch keine SEPA Basislastschriftverfahren widerrufen kann und auch der Verkauf der Wohnung so lange warten muss, bis das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt worden ist. Es ist nicht ungewöhnlich, dass in einem solchen Fall die Konten des Verstorbenen ins Minus geraten. Aber genau das möchte man ja vermeiden.

 

Dasselbe gilt für etwaig vorhandene Depots. Oftmals muss man hier zwischen dem Todeszeitpunkt und der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses handeln, sei es durch Verkauf von Aktien oder andere Maßnahmen.

 

Die Testamentsvollstreckung ist eine gute Möglichkeit, um den Erben die Nachlassabwicklung zu erleichtern. Selbstverständlich kann der Testamentsvollstrecker in einem solchen Fall nicht einfach so handeln wie er möchte. Es besteht eine Informations-, Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Testamentsvollstreckers. Somit kann man sicherstellen, dass die Abwicklung rechtmäßig vorgenommen wird und die Erben können sicher sein, dass der Testamentsvollstrecker sämtliche Maßnahmen ergreift, um alle ihm zustehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, effizient tätig zu werden.

Gerne stehen wir Ihnen für eine Beratung diesbezüglich zur Verfügung.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Christine Gerlach, Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München, Tel. (089) 55 21 44 – 0

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