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Elternunterhalt – Wie ist vorhandenes Vermögen zu berücksichtigen?

München – Seit am 01.01.2020 das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft getreten ist, müssen viele Kinder nicht mehr für bedürftige Eltern, welche beispielsweise die Kosten für ein Pflegeheim nicht aufbringen können, Unterhalt bezahlen. Zur Erinnerung: Sozialämter können nur noch Regress für gewährte Sozialhilfeleistungen bei Kindern nehmen, deren Jahreseinkommen 100.000,00 € brutto übersteigt. Doch wie ist die Lage, wenn sowohl Eltern als auch deren Kinder über erhebliches Vermögen verfügen?

 

Grundsätzlich gilt, dass pflegebedürftige Eltern zunächst ihr gesamtes Vermögen aufbrauchen müssen, bevor sie Unterhaltsleistungen in Anspruch nehmen können. Das bedeutet auch, dass das nicht genutzte Eigenheim zu veräußern ist, um aus dem Erlös beispielsweise die Kosten der Pflege zu bezahlen. Wird das eigene Haus oder die Wohnung selbst genutzt, kommt eine Veräußerung in aller Regel zwar nicht in Betracht, es muss aber damit gerechnet werden, dass Sozialleistungen unter Umständen nur als rückzahlbares Darlehen gewährt werden.

 

Anders ist die Situation bei vermögenden Kindern. Bei Kindern mit weniger als 100.000,00 € brutto Jahreseinkommen wird deren Vermögen nicht berücksichtigt. Erst wenn die 100.000,00 €-Grenze überschritten wird, prüft das Sozialamt, ob auch vorhandenes Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes für Unterhaltszahlungen einzusetzen ist.

 

Es liegt auf der Hand, dass durch die Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes staatliche Regressforderungen nur noch in geringem Umfang durchsetzbar sein werden. Zur Verbesserung der Einnahmesituation des Staates dürfte daher zukünftig ein Problem wieder verstärkt in den Fokus treten, nämlich die Rückforderung von Schenkungen durch den bedürftig gewordenen Elternteil, welche nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Eine besondere Brisanz erfährt diese Thematik durch den Wunsch, bereits zu Lebzeiten, auch aus steuerlichen Gründen, Vermögen auf die Kinder zu übertragen. Hat ein Elternteil jedoch innerhalb der letzten zehn Jahre Schenkungen vorgenommen, kann der Schenkende vom Beschenkten die Schenkung zurückfordern, soweit er nach Vollziehung der Schenkung außer Stande ist, seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Besonderheit besteht darin, dass es der Schenkende grundsätzlich nicht in der Hand hat, ob er die Schenkung rückgängig machen möchte, sei es, weil er den Aufwand scheut oder es ihm gegenüber dem Beschenkten unangenehm ist, das Geschenk zurück zu fordern. Hier kann das Sozialamt dieses Rückforderungsrecht des Schenkenden auf sich überleiten und die Herausgabe des Geschenkten oder Wertersatzansprüche geltend machen.

 

Vom Rückforderungsanspruch nicht erfasst sind sogenannte Pflicht- und Anstandsschen­kungen. Darunter fallen insbesondere Weihnachts- und Geburts­tagsgeschenke unter nahen Verwandten oder auch gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke des täglichen Lebens, auch Hochzeitsgeschenke. Pauschale Höchstgrenzen für diese Geschenke gibt es nicht. Es dürfte sich jedoch hier nur um geringfügige Beträge bis 200,00 € handeln. Auch Geschenke, die einer sittlichen Pflicht entsprechen, können nicht zurückgefordert werden. Dies kann dann gegeben sein, wenn der Beschenkte wegen Pflege seiner Eltern eine Zeit lang seine Berufstätigkeit aufgibt und dadurch selbst in finanzielle Not gerät. Gleicht dies ein Elternteil mit einer Schenkung aus, so kann diese nicht zurückgefordert werden. Auch wenn Eltern ihren Kindern Gelder zukommen lassen, um diese aus einer finanziellen Notsituation zu retten, können diese Geldschenkungen von der Rückforderung unter Umständen ausgeschlossen sein.

 

Probleme können jedoch dann entstehen, wenn Eltern Grundbesitz auf ihre Kinder übertragen haben. In diesem Fall müssen diese damit rechnen, dass das Sozialamt den Rückforderungsanspruch des Schenkenden auf sich überleitet mit der Folge, dass diese Schenkung bis zur Höhe der Sozialleistungen zurückfordern kann.

 

Bewohnen Ihre Kinder das übertragene Haus selbst, müssen sie zwar nicht ausziehen, da die Rückübertragung bzw. Veräußerung eines nach den Verhältnissen der Familie angemessenen selbst genutzten Familienheims in der Regel nicht verlangt werden kann. Der Beschenkte kann jedoch verpflichtet sein, einen Kredit aufzunehmen, um Unterhalt zahlen zu können. Wird das Haus vom Beschenkten nicht selbst bewohnt, muss es in der Regel zurückübertragen werden, wobei der Rückforderungsanspruch durch Übernahme der Unterhaltszahlungen abgewendet werden kann. Bei Geldgeschenken wird, so der geschenkte Betrag nicht mehr vorhanden ist, zu prüfen sein, ob gegebenenfalls hierzu ein Kredit aufgenommen werden muss.

 

Abschließend ein kurzes Fazit. Bei geplanten Vermögensübertragungen ist immer auch mit zu berücksichtigen, ob hierdurch eine ausreichende Sicherung des eigenen Lebensstandards in der Zukunft noch gewährleistet ist. Eine Konfrontation mit Rückübertragungsansprüchen, insbesondere gegenüber den eigenen Kindern, kann sonst schnell zu massiven Problemen innerhalb der Familie führen.

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