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Letzte Dinge – Ein schwieriges Thema

München – Wieder einmal sitze ich hier und überlege mir ein Thema für meinen Artikel. Jede Ausgabe der Kirchenzeitung hat ein bestimmtes Thema. In dieser Woche ist es das Thema „Letzte Dinge“. Was könnte ich Ihnen hierzu Interessantes schreiben? Ich ziehe das Internet zu Rate, um mir Anregungen zu holen. Was ich hier finde, überrascht mich. Unter dem Schlagwort wird das Wort Eschatologie angezeigt, welches einen theologischen Begriff darstellt, der die prophetische Lehre von den Hoffnungen auf Vollendung des Einzelnen und der gesamten Schöpfung beschreibt. Interessant ist, dass weiter ausgeführt wird, dass man darunter auch die Lehre von den sogenannten letzten Dingen versteht und damit verbunden die Lehre vom Anbruch einer neuen Welt. Die vier letzten Dinge, die Gegenstand dieser sogenannten Eschatologie des Christentums sind, werden in der Ordnung genannt, in der sie eintreten: Tod – Gericht – Himmel oder Hölle.

Ich denke, kaum etwas fällt uns so schwer wie der Umgang mit Tod, Sterben und der Trauer. Sich mit dem Tod auseinanderzusetzen ist nicht einfach. Auch wenn im Glaubensbekenntnis der Glaube an die Auferstehung der Toten und das ewige Leben ausdrücklich bekannt wird, bleibt oftmals der Wunsch, den Gedanken an das Sterben so weit wie möglich von sich fortzuschieben.

Damit geht aber auch einher, dass man auch die Regelung des Vermögens für den Todesfall vor sich herschiebt, da sich einfach alles in einem sträubt, um für den eigenen Tod und die damit verbundenen Auswirkungen Vorsorge zu treffen.

Setzt man sich jedoch tatsächlich mit dem Thema Nachfolgeregelung auseinander, wird einem sehr schnell bewusst, dass dies ein Thema ist, welches nicht schnell abgehandelt werden kann. Um überhaupt eine letztwillige Verfügung fertigen zu können, muss man sich überlegen, wer denn überhaupt Erbe werden soll. Manchmal ist dies vollkommen klar, beispielsweise wenn man verheiratet ist und Einigkeit besteht, dass der jeweilige überlebende Ehepartner Erbe werden soll.

Was ist jedoch, wenn man außer einem Partner auch noch Abkömmlinge hat? Man muss sich gut überlegen, ob bereits zum Todeszeitpunkt des Erstversterbenden die Abkömmlinge einen Anteil am Erbe erhalten sollen. Dies kann steuerrechtlich sehr vorteilhaft sein, erbrechtlich jedoch für den überlebenden Ehegatten stark einschränkend. Wenn man beispielsweise testamentarisch verfügt, dass eine Erbengemeinschaft nach dem Tod des Erstversterbenden für den Nachlass vorliegen soll, kann es innerhalb der Miterben zu großen Spannungen kommen. Der überlebende Partner hat in aller Regel keine Lust, mit den Kindern abzusprechen, wie mit dem Nachlass umgegangen werden soll. Schließlich hat man oftmals zusammen das Vermögen erwirtschaftet, meist unter großen Entbehrungen. In diesem Fall möchte man schließlich dann nicht, dass man die Kinder um Erlaubnis bitten muss, beispielsweise eine Immobilie, die sich im Nachlass befindet, zu verkaufen.

Werden die Kinder jedoch nicht als Miterben eingesetzt und erhalten so ihren Pflichtteilsanspruch, kann dies ebenfalls dazu führen, dass bei Geltendmachung desselben die Notwendigkeit besteht, eine Immobilie zu verkaufen, um die Pflichtteilsansprüche zu bedienen. Auch dies kann nicht im Sinne des Erblassers sein.

Aufgrund dessen muss man sich Gedanken machen, welche Stellung der Partner bekommen soll und welche Möglichkeiten er haben soll, beispielsweise auch ein Testament nochmals zu ändern. Es bestände ja auch die Möglichkeit, den überlebenden Partner als Erben einzusetzen und den Kindern Vermächtnisse zukommen zu lassen. Somit hätte der Partner die alleinige Entscheidungsbefugnis über den Nachlass, die Kinder würden aber auch schon nach dem ersten Todesfall einen gewissen Anteil am Erbe erhalten, welcher sich steuerrechtlich aufgrund der Ausnutzung des Freibetrages positiv auswirken würde.

Aber auch für Partner ohne Abkömmlinge ist es wichtig, sich Gedanken über die Konsequenzen in einem Todesfall zu machen. Was viele nicht wissen, ist, dass neben einem Ehegatten ebenfalls die Eltern erbberechtigt sind. Wird hier also keine Vorsorge getroffen, sieht sich der überlebende Ehegatte erbrechtlichen Ansprüchen der Eltern gegenüber. Um dies zu vermeiden, ist es unabdingbar, eine letztwillige Verfügung zu erstellen, in der der Überlebende Alleinerbe wird. Die Eltern haben zwar dann immer noch einen Pflichtteilanspruch, der jedoch dann nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt.

Auch wenn das Thema Tod und die damit verbundenen zu empfehlenden Vorsorgemaßnahmen kein Thema ist, dem man sich gerne widmet, haben mir viele Mandanten nach Erstellung von letztwilligen Verfügungen erklärt, dass es ihnen nun leichter ums Herz ist, da die Angelegenheit endlich geregelt ist.

Sollten Sie diese Problematik am Schopf packen, sich an dieses Thema heranwagen und hierbei Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Muss ich Vorsorgemaßnahmen treffen für den Fall eines Unfalls, einer Krankheit oder Alters und wenn ja, in welcher Form?

München, 18.09.2019

Vorsorge zu treffen für Zeiten, in denen man aufgrund eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder auch durch Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter seine Angelegenheiten nicht mehr selbst wie gewohnt regeln kann, fällt vielen Menschen schwer. Wer trifft im Ernstfall für uns selbst Entscheidungen, wenn man selbst vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr hierzu in der Lage ist? Man möchte in einem solchen Fall ja, dass die eigenen Wünsche und Vorstellungen Beachtung finden. Dies geht aber nur, wenn man diese Wünsche und Vorstellungen auch schriftlich formuliert hat. Ansonsten sind einem Bevollmächtigten die Hände gebunden.

Wurde diesbezüglich keine Vorsorge getroffen, ist es im Bedarfsfall Aufgabe des Betreuungsgerichts, einen Betreuer oder eine Betreuerin, oftmals fremde Personen, als gesetzliche Vertreter zu bestellen. Liegt jedoch eine wirksame Vollmacht vor, sind dem Betreuungsgericht die Hände gebunden, es darf nicht tätig werden und ein gesetzlicher Betreuer oder eine gesetzliche Betreuerin dürfen nicht bestellt werden.

Es gibt verschiedene Aufgabenkreise, für die man Vorsorge treffen kann. Auf der einen Seite handelt es sich hier selbstverständlich um die medizinischen Belange, auf der anderen Seite auch um finanzielle und vertragliche Vollmachten.

Die gesundheitlichen Belange können im Rahmen einer Patientenverfügung niedergelegt werden. Der eingesetzte Bevollmächtigte entscheidet dann für den Fall, dass man selber hierzu nicht mehr in der Lage ist, nach den eigenen Vorgaben und Wünschen, wie diese in der Patientenverfügung niedergelegt worden sind. Zentrales Thema hierbei ist insbesondere die Entscheidung, ob lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen vorgenommen werden sollen. Wenn keine lebenserhaltenden oder lebensverlängernden Maßnahmen gewünscht werden, muss dies zwingend in einer Patientenverfügung niedergelegt werden, damit diesem Wunsch entsprochen werden kann. Seit dem 01. September 2009 wurde die Patientenverfügung in §§ 1901 a und 1901 b BGB geregelt und das Schriftformerfordernis als Voraussetzung normiert. Das bedeutet, dass eine mündliche Mitteilung der Wünsche nicht ausreicht. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung der Patientenverfügung ist jedoch nicht notwendig. Die Patientenverfügung sollte jedoch nicht nur allgemein gehaltene Formulierungen enthalten. Sie sollte ganz individuell ausgestattet werden. Insbesondere die Bedingungen, wann eine Behandlung nicht begonnen oder fortgesetzt werden soll, sind konkret festzuhalten. Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung auch in eigenen Worten zu formulieren. Bloße Formularmuster sind zwar ebenfalls gültig, aber eben nicht auf meine konkrete Situation abgestimmt. Es ist zu empfehlen, die Patientenverfügung mit dem Arzt oder der Ärztin zu besprechen, der man vertraut.

Auch bezüglich einer Vorsorgevollmacht ist es wichtig, sich darüber Gedanken zu machen, wer beispielsweise das Vermögen verwalten soll, wer Heimverträge abschließen soll, wer die Kündigung der Wohnung vornehmen soll etc. Wichtig ist, so viele Aufgabenkreise wie möglich mit den Vollmachten abzudecken. Die Vollmachten müssen diesbezüglich nicht handschriftlich gefertigt werden, sie können ebenfalls durch Ausfüllen von Formularen gefertigt werden. Die notarielle Beurkundung einer Vollmacht ist nicht vorgeschrieben. Sie ist aber notwendig, wenn sie den Bevollmächtigten zur Aufnahme von Darlehen berechtigen soll. Eine Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht ist erforderlich, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Immobilien für den Vollmachtgeber zu erwerben oder zu veräußern.

Es ist ratsam, die gewünschten Bevollmächtigten bereits bei Fertigung der Vollmacht miteinzubeziehen bzw. mit diesen abzuklären, ob sie zu der Übernahme einer Bevoll­mächtigtenstellung einverstanden sind. Auch wenn gesetzlich nicht der Begriff der Vorsorge­vollmacht genannt wird, ist unter dieser eine Vollmacht zu verstehen, mit der man seine Angelegenheit so regeln kann, dass später im Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit eine rechtliche Betreuung vermieden werden kann. Die Vollmacht ist mit Ort, Datum und voll­ständiger eigenhändiger Unterschrift zu fertigen. Ihnen muss bewusst sein, dass der Be­vollmächtigte, solange er eine Ausfertigung der Vollmacht in Händen hält, diese auch be­nutzen kann. Möchten Sie nicht mehr, dass der Bevollmächtigte für Sie tätig ist, müssen Sie die Vorsorgevollmacht widerrufen und zurückfordern. Bei der Abfassung einer Vollmacht ist es, insbesondere bei umfangreichem Vermögen, bei Einsetzung mehrerer Bevollmächtigter oder bei detaillierten Handlungsanweisungen an den Bevollmächtigten ratsam, die Vollmacht mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin zu fertigen. Dies gilt auch für die Patientenverfügung. Ebenso gibt es eine Betreuungsverfügung, die gefertigt werden kann, um für den Fall vorzusorgen, dass eine Betreuung angeordnet werden soll. Sie können in dieser dann bestimmen, wer der Betreuer werden soll oder auch nicht.

Die Vollmachten kann man gebührenpflichtig beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Christine Gerlach, Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München, Tel. (089) 55 21 44 – 0

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