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Kann ich, auch wenn ich dement bin, ein Testament erstellen oder widerrufen?

München, 14.10.2019

Die Erstellung eines Testamentes oder einer anderen letztwilligen Verfügung ist oftmals eine Angelegenheit, die man nicht gerne in Angriff nimmt. Schließlich muss man sich mit dem eigenen Tod auseinandersetzen. Was passiert aber, wenn man mit der Erstellung eines Testamentes oder einer anderen letztwilligen Verfügung zu lange gewartet hat und nun geistig eingeschränkt ist, beispielsweise durch eine Demenz? Kann man dann noch ein wirksames Testament erstellen?

Grundsätzlich ist gesetzlich vorgesehen, dass zur Erstellung eines Testamentes Testierfähigkeit gemäß § 2229 BGB vorliegen muss. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ein Testament nicht errichten kann.

Dies bedeutet, dass für das Vorliegen einer Testierunfähigkeit zwei Voraussetzungen vorliegen müssen. Erst einmal ist festzustellen, ob eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, eine Geistesschwäche oder eine Bewusstseinsstörung vorliegt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn man insbesondere an einer Demenz, einer Alzheimer-Erkrankung oder an ähnlichen Symptomen erkrankt ist.

Die Frage ist jedoch, wie dies festgestellt werden kann. Diese Frage ist nicht leicht zu beantworten. Wenn der Verdacht einer Geschäfts- oder Testierunfähigkeit vorliegt, besteht die Möglichkeit, eine Anregung beim Betreuungsgericht vorzunehmen. In diesem Fall wird angeregt, für die betroffene Person einen Betreuer zu bestellen, da sie nicht mehr in der Lage ist, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. Das Betreuungsgericht gibt dann ein ärztliches Gutachten in Auftrag, welches feststellen soll, ob eine geistige Erkrankung vorliegt und welche Auswirkungen diese hat, insbesondere, ob sie zu einer Geschäftsunfähigkeit führt.

Daher reicht allein die Feststellung einer solchen Erkrankung nicht aus, eine Testierunfähigkeit anzunehmen. Hierzu muss noch hinzukommen, dass derjenige, der sein Testament verfasst, nicht in der Lage ist, zu erkennen, was er mit diesem Testament ausdrückt. Erst, wenn der Testierende nicht erkennen kann, welche Bedeutung eine von ihm abgegebene Willenserklärung in dem Testament hat, und eben eine oben genannte Grunderkrankung vorliegt, ist eine Testierunfähigkeit unter Umständen naheliegend.

Ist eine Testierunfähigkeit nachgewiesen, ist die Erstellung eines Testamentes oder einer anderen letztwilligen Verfügung nicht mehr möglich. Dies gilt ebenso für den Widerruf eines Testamentes oder einer anderen Verfügung. Ein Widerruf ist nur solange möglich, solange Testierfähigkeit vorliegt.

Wurde nunmehr ein Betreuer bestellt, ist es nicht möglich, dass dieser für den Betreuten eine letztwillige Verfügung erstellt, da es sich um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft handelt und somit eine Vertretung nicht möglich ist. Das bedeutet, dass die Erstellung eines Testamentes tatsächlich zu einer Zeit vorgenommen werden sollte, in der man, wie man so schön sagt, im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Es wäre sehr ärgerlich, wenn zwar ein Testament erstellt wird oder eine andere letztwillige Verfügung, jedoch zu diesem Zeitpunkt Testierunfähigkeit vorliegt und diese zur Nichtigkeit des Testamentes oder der letztwilligen Verfügung führt.

In den letzten Jahren kommt es immer häufiger vor, dass bei Enterbung von beispielsweise Abkömmlingen diese Testierunfähigkeit des Erblassers ins Felde führen, um das Testament für nichtig erklären und somit die gesetzliche Erbfolge eintreten zu lassen. Auch die Erstellung einer letztwilligen Verfügung vor dem Notar führt nicht dazu, dass automatisch von Testierfähigkeit ausgegangen wird. Die Einschätzung des Notars bezüglich der Geschäfts- und Testierfähigkeit gilt nur als Indiz, nicht als Beweis. Will man sichergehen, dass die Testierfähigkeit nicht in Zweifel gezogen werden kann, ist es ratsam, dass der Testierende direkt vor Erstellung des Testamentes oder der anderen letztwilligen Verfügung einen Neurologen aufsucht, der die Geschäfts- und Testierfähigkeit bestätigt.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Christine Gerlach, Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München, Tel. (089) 55 21 44 – 0

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