Taschen­geld und Eltern­unter­halt

Taschen­geld und Eltern­unter­halt

Bekanntlich müssen Kinder, welche über ein Einkommen über ihrem Selbstbehalt (derzeit 1.800,00 €/mtl.) verfügen, Unterhalt für Ihre Eltern bezahlen, soweit diese mit ihrem eigenen Einkommen beispielsweise anfallende Heim­kosten nicht bezahlen können.

Verfügt ein unterhaltspflichtiges Kind über keine eigenen Er­werbseinkünfte, weil es beispielsweise mit seinem Ehepartner zusammen wohnt, bedeutet dies jedoch nicht, dass kein Eltern­unterhalt geschuldet ist.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 01.10.2014 (Az. XII ZR 133/13) ausgeführt, dass in den Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige nicht über eigene bare Mittel verfügt, der Taschengeldanspruch für die Unterhaltsleistung zu verwenden ist. Das Taschengeld eines Ehegatten ist grundsätzlich unter­haltspflichtiges Einkommen und deshalb für Unterhaltszwecke einzusetzen. Die Höhe des Taschengelds als Teil des Fa­mi­lien­unterhalts beträgt 5 % aus dem bereinigten Gesamteinkommen beider Ehegatten. Beträgt das Gesamteinkommen beispielsweise 5.000,00 €, bestünde ein Taschengeldanspruch eines Ehe­part­ners von 250,00 €. Dieses dem Unterhaltspflichtigen zustehende Taschengeld braucht jedoch nicht vollständig für den Eltern­un­ter­halt eingesetzt werden. Dem unterhaltspflichtigen Ehegatten muss ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts verbleiben. Zudem ist ihm ein weiterer Teil in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes zu belassen.

Zur Berechnung kann folgendes Beispiel dienen:

Gesamtfamilieneinkommen5.000,00 €
Taschengeldanspruch hieraus 5 %250,00 €
  
Familienselbstbehalt3.240,00 €
„Taschengeldfreibetrag“ hieraus 5 %162,00 €
  
Einzusetzender Betrag (250,00 € – 162,00 €)88,00 €
Hiervon 1/244,00 €
Einzusetzender Betrag aus Taschengeld somit 44,00 €.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Familienrecht beantworten wir gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Über den Autor

Dr. jur. Reinhard Popp author

Rechtsanwalt in München
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht, Eherecht und Familienrecht
Kontakt: (089) 55 21 44-0, per E-Mail oder über unser Kontaktformular

Jetzt anrufen: (089) 55 21 44 0 oder senden Sie uns einfach eine Nachricht.
Call Now Button