Tausche gutes Zeugnis gegen Verzicht auf Kündigungsschutzklage

Tausche gutes Zeugnis gegen Verzicht auf Kündigungsschutzklage

Deals gibt es nicht nur im Strafrecht. In einem vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschiedenen Fall (Urteil vom 27.03.2014, Az.: 5 Sa 1099/13) ging es darum, dass ein Arbeitnehmer in einer Abwicklungsvereinbarung auf sein Recht, Kün­di­gungs­schutzklage zu erheben, verzichtet hat.

Als Gegenleistung hierfür sollte er ein Zeugnis mit der Ge­samt­note „gut“ erhalten. Später bereute er den Klage­ver­zicht und wollte diese Vereinbarung rückgängig machen. Der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage ohne jede arbeit­geberseitige Kompensation benachteilige ihn unangemessen und sei daher gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Das Gericht sah dies anders und stellte fest, dass die Er­teilung eines guten Zeugnisses eine ausreichende Gegen­leistung darstellt, welche zur Wirksamkeit des Klageverzichts führt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmer ohne eine solche Vereinbarung, nach (noch) ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, le­dig­lich einen Anspruch auf Erteilung eines durchschnittlichen Zeugnisses mit der Abschlussnote „zur vollen Zufriedenheit“ gehabt hätte.

Der vorliegende Fall verdeutlicht erneut, dass bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages Vorsicht geboten ist. Mög­li­cher­weise hätte der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht verloren und auch ohne die Aufhebungsvereinbarung ein gutes Zeugnis erhalten, da der Tausch gegen einen Klage­verzicht eventuell nicht nötig gewesen wäre. Es empfiehlt sich daher dringend, vor Abschluss von Aufhebungs­ver­ein­ba­rungen Rechtsrat einzuholen.

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Über den Autor

Dr. jur. Reinhard Popp author

Rechtsanwalt in München
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht, Eherecht und Familienrecht
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