Testamente für Patchwork-Ehen – Testamentsgestaltung der anderen Art

Testamente für Patchwork-Ehen – Testamentsgestaltung der anderen Art

Patchworkfamilien gibt es immer häufiger. Inzwischen liegt bei 10 % aller Familien in Deutschland eine Patchwork-Situation vor. Die Tendenz hierzu ist steigend. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht verwunderlich zu sein, dass auch immer mehr die Anfragen zur Errichtung eines Testamentes für Patchworkfamilien zunehmen.

Die Patchworkfamilie stellt eine besondere Konstellation dar. Die Nachfolgeplanung in dieser speziellen Situation ist nicht ganz einfach.

Es ist schließlich schon schwierig genug, in einer solchen Konstellation eine „Familienzusammenführung“ vorzunehmen. Erst einmal muss die Situation gemeistert werden, dass die Kinder den neuen Partner akzeptieren und ein gutes Verhältnis besteht. Hat man diese Hürde genommen und es ist tatsächlich eine Patchworkfamilie entstanden, die sich versteht und in der man füreinander da ist, möchten die jeweiligen Partner oftmals, dass alle Kinder im Falle des Todes gleich behandelt werden, egal ob es leibliche Kinder sind oder Kinder, die aufgrund der neuen Beziehung wie eigene Kinder für einen selbst geworden sind. Diese Nachfolgeplanung stellt somit eine große Herausforderung dar, da die eigenen Kinder und die Kinder aus der Beziehung des Partners nicht den Eindruck erhalten sollen, dass hier Unterschiede gemacht werden.

Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass beispielsweise Erbansprüche oder Pflichtteilsansprüche der Kinder nur gegenüber dem leiblichen Elternteil bestehen. Selbst, wenn die Partner geheiratet haben und man damit einen neuen Stiefelternteil hat, bestehen bezüglich dieser Person keine Erbansprüche bzw. Pflichtteilsansprüche.

Wenn man also möchte, dass alle Kinder in einer Patchworkfamilie nach dem Tod egal welchen Eltern- bzw. Stiefelternteils gleich behandelt werden, ist es unumgänglich, ein Testament zu errichten. In diesem Testament kann dann ausgestaltet werden, ob die leiblichen Abkömmlinge des erstversterbenden Partners sofort nach dem Tod desselben etwas vom Nachlass erhalten sollen, oder ob man erst nach dem Tod des Längerlebenden die Verteilung beider Nachlässe an alle Kinder vornehmen möchte. Um zu verhindern, dass der überlebende Partner gezwungen wird, beispielsweise das Eigenheim zu verkaufen, um Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Erstversterbenden zahlen zu können, falls die Variante gewählt wird, dass nach dem Tod des erstversterbenden leiblichen Elternteils keine Miterbschaft besteht, wird sehr häufig versucht, dem entgegenzuwirken, indem man sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln in die letztwilligen Verfügungen einbaut.

Dies bedeutet, dass, wenn das leibliche Kind nach dem Tod des Elternteils Pflichtteilsansprüche geltend macht, es nach dem Tod des längerlebenden Partners überhaupt keine Ansprüche am Nachlass mehr erhalten soll, ganz egal, ob für den Fall grundsätzlich vorgesehen war, dass das Kind Schlusserbe mit den anderen Geschwistern werden soll. So schützt man den längerlebenden Partner davor, sich nach dem Tod des Erstversterbenden mit Pflichtteilsansprüchen auseinanderzusetzen.

Wirklich kompliziert wird es jedoch, wenn neben Abkömmlingen aus anderen Beziehungen auch noch gemeinsame Abkömmlinge gegeben sind. Erst neulich habe ich wieder ein Testament in den Händen gehalten, in dem verheiratete Partner, die sowohl Kinder aus einer anderen Beziehung, als auch gemeinschaftliche Kinder hatten, verfügt hatten, dass „ihre Kinder“ nach dem Tod des Längerlebenden Schlusserben werden sollen. Hier kann man nun trefflich darüber streiten, wer mit „ihre Kinder“ gemeint ist. Dies können auf der einen Seite die gemeinschaftlichen Abkömmlinge sein, auf der anderen Seite können jedoch auch alle Kinder, egal ob aus einer früheren Beziehung oder aus der gemeinsamen Beziehung, gemeint sein. Dies muss dann im Wege der Auslegung geklärt werden, was oftmals sehr langwierig und kostspielig ist.

Aufgrund dessen ist jeder Familie nur anzuraten, ganz klar und deutlich zu benennen, wer schlussendlich am Erbe partizipieren soll und wer nicht.

Es sollte auch nicht in Vergessenheit geraten, dass Unfriede herrschen kann, wenn eine Bevorzugung von beispielsweise gemeinschaftlichen Kindern vorgenommen wird. Dies alles muss gut durchdacht werden.

Gerade in der Konstellation der Patchworkfamilie rege ich an, in das Testament noch eine sogenannte Sorgerechtsverfügung mitaufzunehmen. In dieser kann geklärt werden, wer im Falle des Todes Vormund für die minderjährigen Kinder werden soll.

 

Diese Verfügung ist im Übrigen in jedem Testament von Familien, bei denen minderjährige Kinder vorhanden sind, sinnvoll.

Falls Sie diesbezüglich Fragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden.

Hans, Dr. Popp & Partner - Anwaltskanzlei in München

Christine Gerlach

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

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Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

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