Testierunfähigkeit bei vaskulärer Demenz in Verbindung mit Testamentsanfechtung wechselbezüglicher Verfügungen

Testierunfähigkeit bei vaskulärer Demenz in Verbindung mit Testamentsanfechtung wechselbezüglicher Verfügungen

Das OLG Bamberg hat mit Beschluss vom 22.05.2015, Aktenzeichen 4 W 16/14, entschieden, dass auch bei nachgewiesener Testierunfähigkeit der Erblasser kein eigenes Anfechtungsrecht entsprechend § 2282 Abs. 2 BGB hinsichtlich eigener nicht wechselbezüglicher Verfügungen hat.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der verwitwete kinderlose Erblasser war im Alter von 89 Jahren verstorben. Seine Ehefrau war bereits 3 Jahre zuvor verstorben. Die Beteiligte zu 1) und Beschwerdeführerin ist die Adoptivtochter einer Schwester der vorverstorbenen Ehefrau. Der Beteiligte zu 3) ist Neffe der vorverstorbenen Ehefrau, die Beteiligte zu 2) ist die Ehefrau des Beteiligten zu 3).

Der Erblasser befand sich im Pflegeheim. Die Beschwerdeführerin war als Ersatzbetreuerin für den Erblasser eingesetzt worden. Hauptbetreuerin wurde mit gleichem Beschluss des Betreuungsgerichtes Würzburg die Adoptivmutter. Schlussendlich wurden beide Betreuerinnen entlassen und ein Berufsbetreuer bestellt.

Mit privatschriftlichem gemeinschaftlichem Testament vom 04.04.1989 hatten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. In einem weiteren handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament vom 01.06.2005 bestimmten die Ehegatten als Schlusserben nach ihrem Ableben die Beteiligten zu 2) und 3). Es gab zwei weitere handschriftliche Testamente des Erblassers vom 27.05. 2007 und vom 28.06.2007, in welchen er jeweils die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin einsetzte. Im Nachlassverfahren der Ehefrau hat die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit Datum vom 27.02.2009 die Anfechtung der letztwilligen Verfügungen der Ehegatten namens und im Auftrag des Erblassers vom 01.06.2005 erklärt. Diese handelte als Ersatzbetreuerin. Mit Schriftsatz vom 29.06.2010 im Nachlassverfahren des Erblassers wurde von der Beschwerdeführerin die Anfechtung der letztwilligen Verfügungen vom 01.06.2005 erklärt. Sie beantragte die Erteilung eines Erbscheins aufgrund der beiden erstdatierten Testamente.

Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragten ebenfalls die Erteilung eines Erbscheines aufgrund des Testamentes vom 01.06.2005.

Das Nachlassgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 18.10.2013 den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen, dem Antrag der Beteiligten zu 2) und 3) stattgegeben. Auf die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung komme es nicht an, da hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung keine wechselbezügliche Verfügung vorliege. Somit sei eine freie Abänderung möglich gewesen. Aufgrund Testierunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Abfassung der Testamente vom 27.05.2007 und 28.06.2007 seien diese nicht heranzuziehen. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt. Unter Vorlage eines Privatgutachtens erklärte sie, dass das Erstgericht zu Unrecht von einer Testierunfähigkeit des Erblassers ausgegangen sei. Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 17.02.2014 der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Senat hat mit Beschluss vom 07.08.2014 dem Sachverständigen aufgegeben, sich schriftlich zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin und zu der Frage, ob weitere Aufklärungsansätze zur Frage der Testierfähigkeit gegeben sind, zu äußern. Hierauf fand eine ergänzende Stellungnahme vom 04.12.2014 statt, die Beschwerdeführerin nahm hierauf wiederum Stellung, aufgrund dessen ein Ergänzungsgutachten vom 08.04.2015 gefertigt wurde. Der Sachverständige blieb bei seiner Einschätzung der Testierunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin beantragte die Einholung eines Obergutachtens.

Das gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 1, 3, 64 Abs. 1 FamFG zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Erbfolge ist anhand des Testamentes vom 01.06.2005 zu bestimmen. Auch der Senat geht von Testierunfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserstellung im Jahre 2007 aus. Die Anfechtungserklärungen vom 27.02.2009 und 29.06.2010 haben auch die Wirksamkeit des Testamentes zum 01.06.2005 nicht beseitigt. Im Jahr 2005 bestand auch keine Testierunfähigkeit des Erblassers. Der Senat bestätigte, dass das Erstgericht rechtsfehlerfrei nicht von einer Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 2) und 3) im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB ausgegangen ist. Die Schlusserbeneinsetzung war daher für den Erblasser auch nach dem Tod seiner Ehefrau frei abänderbar. Das Gericht stellt fest, dass der Erblasser bei Abfassung der Testamente vom 27.05.2007 und 28.06.2007 nicht testierfähig war. Testierunfähig ist insbesondere, wer nicht in der Lage ist, sich ein klares Urteil über die für und gegen seine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln. Der Senat war der Überzeugung, dass im Jahr 2007 eine vaskuläre Demenz in einer mittelgradigen bis schweren Ausprägung vorlag, so dass eine freie Willensbildung nicht mehr möglich war. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Wirksamkeit des Testamentes vom 01.06.2005 weder durch die Anfechtungserklärung vom 27.02.2009 noch durch Anfechtungserklärung vom 29.06.2010 beseitig worden ist. Bezüglich der Anfechtungserklärung vom 27.02.2009 ist auszuführen, dass ein eigenes Anfechtungsrecht bezüglich der eigenen einseitigen Verfügungen nicht besteht, da diese jederzeit nach § 2253 ff, 2299 BGB frei widerrufen werden können. Die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2) und 3) beim vorliegenden Fall ist jedoch nicht wechselbezüglich. Der Senat sieht die Anfechtung durch den Betreuer eines testierunfähigen überlebenden Ehegatten entsprechend § 2282 Abs. 2 BGB nicht als möglich an. Der Gesetzesgeber hat deutlich die Anfechtung eines Testamentes auf den Kreis der in § 2080 Abs. 1 BGB genannten Anfechtungsberechtigten beschränkt. Unabhängig hiervon müsste eine Genehmigung durchs Betreuungsgericht des eingeholt werden. Dies ist nicht der Fall, ebenso fehlt es an der erforderlichen notariellen Beurkundung gem. § 2282 Abs. 3 BGB.

Die Anfechtungserklärung vom 29.06.2010 ist ebenfalls unwirksam, da der Beschwerdeführerin kein Anfechtungsrecht zusteht gem. § 2080 Abs. 1 BGB.

Thematische Ergänzung: Was ist gegenüber Versicherungen bei Erkrankung an einer Demenz zu beachten?

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