Tod des Schlusserben vor dem Schlusserbfall bei einem gemeinschaftlichen Testament führt nicht automatisch zur Bindungswirkung bezüglich der Einsetzung des Ersatzerben

Tod des Schlusserben vor dem Schlusserbfall bei einem gemeinschaftlichen Testament führt nicht automatisch zur Bindungswirkung bezüglich der Einsetzung des Ersatzerben

Das OLG München hat mit Datum vom 17.07.2013, Az: 3 O 4789/09 entschieden:
  1. Die Frage, ob eine Demenz leichtgradig, mittelschwer oder schwer ist, muss im Hinblick auf die 4 verschiedenen Dimensionen der Demenz (Gedächtnisleistungen, kognitive Leistungen, Fähigkeit zu vernünftigen Erwägungen, Form­barkeit) beurteilt werden.
  2. Eine mittelschwere Demenz vom Alzheimertypus ist den „krankhaften Störungen der Geistestätigkeit“ im Sinne von § 2229 Abs. 4 BGB zuzuordnen.
  3. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Person, die an Altersdemenz mittleren Grades mit Phasen der Ver­wirrtheit und Orientierungslosigkeit leidet, nicht wirksam testieren kann.
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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

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