Umsatzsteuer: Arbeitsvermittlungsleistungen einer privaten Arbeitsvermittlerin an Arbeitsuchende

Umsatzsteuer: Arbeitsvermittlungsleistungen einer privaten Arbeitsvermittlerin an Arbeitsuchende

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 69/15, Pressemitteilung vom 07.10.2015, Urteil vom 29.07.2015, Aktenzeichen XI R 35/13

Mit Urteil vom 29. Juli 2015 hat der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ent­schieden, dass eine private Arbeits­ver­mitt­lerin Vermittlungsleistungen gegenüber Arbeitsuchenden mit einem sog. Ver­mitt­lungs­gutschein umsatzsteuerfrei erbringen kann.

Die Klägerin war in den Streitjahren 2004 bis 2006 als private Arbeitsvermittlerin für Arbeitsuchende mit einem Vermitt­lungs­gutschein nach § 421g des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) tätig und erhielt ihr Honorar aufgrund der Vermitt­lungs­gutscheine unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit (BA). Das Finanzamt behandelte die Vermittlungsleistungen als umsatzsteuerpflichtig. Die Klägerin sei nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG anerkannt; dies sei aber Voraussetzung für eine Steuer­befreiung. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und gab der Klage statt. Die Klägerin könne sich unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Sie erbringe Leistungen im Sinne der Sechsten Richt­linie 77/388/EWG (dort Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g) und sei auch als sonstige Einrichtung mit sozialem Charakter i.S. dieser Bestimmung anerkannt. Dies ergebe sich in den Streitjahren, in denen die private Arbeitsvermittlung ohne eine zuvor von der BA erteilte Erlaubnis zulässig war, aus der sich aus dem SGB III ergebenden Kostenübernahme durch die BA.

Offengelassen hat der BFH, ob dieses Ergebnis auch für die Zeit ab dem 1. April 2012 gilt. Seitdem bedürfen auch private Arbeitsvermittler (wieder) einer Zulassung (§ 176 SGB III).

Eine Steuerbefreiung auf nationaler Ebene wurde für Leistungen nach dem SGB III erst mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in § 4 Nr. 15b des Umsatzsteuergesetzes eingeführt.

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Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München

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