Unterbrechung des Rechtsstreits durch den Tod des Klägers. Aufnahme durch einen einzelnen Miterben

Unterbrechung des Rechtsstreits durch den Tod des Klägers. Aufnahme durch einen einzelnen Miterben

Beschluss vom 02.11.2011 BGH

Ist ein Rechtsstreit durch den Tod des Klägers unterbrochen worden, so kann die Aufnahme auch durch einen einzelnen Miterben erfolgen, wenn er gemäß § 2039 BGB zur Geltend­machung des Klageanspruches berechtigt ist. Die Aufnahme ist ungeachtet dessen wirksam, dass die Prozess­bevoll­mächtigten nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen sind.

Die Aufnahme eines durch den Tod einer Partei unter­brochenen Verfahrens unterliegt als Prozesshandlung dem Anwaltszwang. Der nach § 250 ZPO einzureichende Schrift­satz muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Vor den Gerichten des höheren Rechtszuges kann eine dem Anwaltszwang unterliegende Prozesshandlung grund­sätzlich wirksam nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, der bei dem Gericht zugelassen ist, demgegenüber die Pro­zesshandlung zu erklären ist (§ 78 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).

Dieser Grundsatz kann jedoch nicht starr durchgeführt wer­den. Es muss dort zu Ausnahmen kommen, wo prozess­ökonomische Erwägungen dies nahe legen und der mit den Bestimmungen des § 78 ZPO verfolgte Zweck dadurch nicht in Frage gestellt wird. Dies ist im Verfahren über die Nicht­zulassungsbeschwerde bei Aufnahme durch den zweit­instanz­lichen Bevollmächtigten der Fall.

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

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Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

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